Hallo, Hans,
entgegen Ihrer Aussage gibt es nicht EIN Rentenabkommen zwischen den 3 beteiligten Staaten.
Vielmehr hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen mit Australien abgeschlossen und ein weiteres mit den USA.
Beide Abkommen enthalten eine Regelung, die die gleichzeitige Anwendung mehrerer Abkommen verbietet (sog. Abwehrklausel).
Es kann also nur entweder das deutsch-amerikanische Abkommen oder das deutsch-australische Abkommen angewendet werden. Folglich können für die Prüfung der Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nur entweder die deutschen und die amerikanischen Versicherungszeiten oder die deutschen und die australischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Die Zusammenrechnung der deutschen, amerikanischen UND australischen Zeiten ist rechtlich ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung