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Ausland ! Auswirkungen auf den Rentenanspruch.

von Helau23.02.2009 | 17:33
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7 Antworten

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Gelesen im www. Auswirkungen auf den Rentenanspruch Die Vorschriften über die Rentenzahlung in das Ausland sehen Einschränkungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Dabei handelt es sich um Renten wegen Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, die Altersrenten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige etc. Hierzu hätte ich bitte eine Frage hinsichtlich meiner eigenen Voraussetzungen. Bin in 1951 geboren, habe anerkannte 38 Jahre Versicherungszeiten, bin Schwerbehinderter mit 60% und arbeitslos. Wenn ich nun die vorgezogene Rente wegen Arbeitslosigkeit - Schwerbehinderung in Anspruch nehmen würde, geht glaube ich ab meinem 60 Lebensjahr ?, was wäre ( siehe oben ) hinsichtlich meiner Rente zu befürchten, wenn ich meinen Wohnsitz sodann nach Kanada verlegen würde. Wäre bei dieser Rentenart die ich dann beziehe auch eine Kürzung möglich und wenn ja, würde sich die Kürzung lebenslang auswirken. Vielen Dank.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.02.2009 | 11:30

Der Beitrag von Rosanna vom 23.02.2009 wird noch um folgende Punkte ergänzt.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente führt grundsätzlich zu einem Rentenabschlag, der für die gesamte Bezugsdauer der Altersrente als auch für eine eventuell nachfolgende Hinterbliebenenrente bestehen bleibt.

Die Höhe der Rente, die in das Ausland (hier Kanada) gezahlt werden kann, hängt auch von der Staatsangehörigkeit des Rentners ab, weil die gesetzlichen Bestimmungen zwischen Deutschen, gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen unterscheiden. Sofern Sie also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann die Rente wie bereits im Beitrag von Rosanna erwähnt, mit Ausnahme evtl. Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebietes und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz in voller Höhe gezahlt werden.

6 Antworten

Rosannaam 23.02.2009 | 23:38
Helau! ;-)) Sie können mit 60 Jahren und 10,8 % Abschlag ODER mit 63 J. ABSCHLAGSFREI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen, vorausgesetzt, Sie sind beim Rentenbeginn (noch) mind. 50 % schwerbehindert. Diese Rente erhalten Sie ohne weitere Kürzungen auch nach Kanada überwiesen. VORAUSSETZUNG: Die Rente wird NUR aus deutschen Beitragszeiten gezahlt (also keine Beiträge nach dem Fremdrentenrecht o.ä.). Diese vorzeitige Altersrente hat eh den geringsten Abschlag! Gehen Sie z.B. erst mit 61 Jahren in Rente, haben Sie nur (24 x 0,3 % =) 7,2 % Abschlag (für jeden Monat vor dem 63. LJ. = 0,3 % weniger Abschlag). MfG Rosanna.
Rosannaam 24.02.2009 | 19:31
Tja, das ist immer so eine Sache mit den Aussagen von Freunden und Bekannten (LAIEN)... Es können die Erkrankungen, die zur Schwerbehinderung geführt haben, nicht grundsätzlich zur Erwerbsminderung führen. Je nach Erkrankung/Behinderung sind Sie evtl. doch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mehr als 6 Stunden auszuüben. Dies müßte jedoch erst im Rentenverfahren geprüft werden. Wenn Sie also der Ansicht sind, erwerbsgemindert zu sein, können Sie selbstverständlich jederzeit einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Eine Erwerbsminderungsrente hätte bei Ihnen grundsätzlich auch einen Abschlag von 10,8 % (Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr). Bezüglich der Zahlung einer EM-Rente nach Kanada sollten Sie sich direkt an die bereits erwähnte DRV Nord wenden. Dort kann man Ihnen detailliert Auskunft erteilen. Sie können auch unter der Suchfunktion hier im Forum "Rentenzahlung ins Ausland" mehrfache Beiträge zu diesem Thema finden. MfG Rosanna.
Helauam 24.02.2009 | 17:37
Danke für die Antworten. Möchte hierzu noch eine Zusatzfrage stellen, bitte. Ein Bekannter von mir ist der Meinung, ich könnte wegen meiner Erkrankungen, die ja auch in die Bewertung - Schwerbehinderung mit eingeflossen, die volle Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Wie bitte würde es dann aussehen mit - Kanada - und wie hoch wären hier die Abschläge. Danke
Helauam 24.02.2009 | 23:24
Das Helau hat sich ja - fast erledigt ;-) Danke zunächst, aber ich verstehe nicht, warum eine Erwerbsunf.Rente, auch zu Abschlägen führt. Ich habe mich ja schliesslich nicht selbst vestümmelt, kann also Nichts für meine Erkrankungen, die zu einer solchen Rente führen könnten.
Rosannaam 25.02.2009 | 16:03
DAS ergibt sich aus § 77 SGB VI und hat nichts mit "Selbstverstümmelung" zu tun. "§ 77 Zugangsfaktor (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, 4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen Alters gleich."
Helauam 25.02.2009 | 19:12
Ohhhh Gott, das muss ich mir unters Kopfkissen legen, verstehe teilweise nur Bahnhof. Das mit der Selbstverstümmlung war ja nur der Ansatz um ( nicht ) zu begreifen, warum es Abschläge geben muss, für eine unverschuldete ( Krankheit ) die Einen sodann in die Rente zwingt. Noch eine letzte Frage zu dem hier; Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten ----- gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. ---- trotzdem 10,8 % Abschläge wenn Rente EU mit 60 ? Vielen Dank für die Mühe !
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