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Experten-Antwort

Ausland - "Erwerbsunfähigkeitsrente"

von KRITI16.10.2018 | 11:45
176 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich bin deutsche Staatsbürgerin und wohne seit 9 Jahren auf Kreta, wo ich auch sozialversicherungspflichtig versichert bin. Vorher habe ich über 10 Jahre in D gearbeitet. Ich bekomme hier aufgrund von 70% Behinderung nun einen "Zuschuss",die sich "Rente wegen Behinderung" nennt und zunächst auf drei Jahre befristet ist. Da ich noch sehr jung bin (40) für eine Rente, sind die Beträge hier minimal, unter der "Überlebensgrenze" (um die 200 Euro, wenn ich Glück habe). Frage nun: Werden die Jahre in D dazugezählt bzw. kann ich den Rentenanspruch auch in Deutschland geltend machen, sodass die Summen zusammengezählt bzw. angepasst werden? Ich habe mehr Arbeitsjahre in D als in GR und bin noch in D gemeldet. An wen muss ich mich wenden? Danke im Voraus und liebe GRüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kriti,

grundsätzlich könnte für Sie ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für Sie bestehen. Hierfür müssten jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden, die bei Antragstellung geprüft würden. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nach dessen nationalen Vorschriften richten, sodass die Möglichkeit besteht, dass Sie zwar nach griechischem Recht als erwerbsgemindert gelten, nach deutschem Recht jedoch nicht.

Im Regelfall ist es ausreichend einen Rentenantrag beim Versicherungsträger des Wohnstaates zu stellen, da dieser das Rentenverfahren dann auch in allen weiteren beteiligten Mitgliedstaaten einleitet.

Da Sie in Griechenland wohnhaft sind, können Sie dort somit auch einen Antrag auf eine deutsche Rentenleistung stellen. Sofern Sie dies noch nicht getan haben, sollten Sie sich daher mit dem griechischen Versicherungsträger in Verbindung setzen und diesen über Ihre deutschen Versicherungszeiten informieren bzw. den Sachstand der Weiterleitung Ihres deutschen Antrages erfragen.

Für die Berechnung der Renten gilt der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat die Rente nur aus seinen eigenen Versicherungszeiten und – wie bereits erwähnt - nach seinen Rechtsvorschriften zahlt.

Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erfolgt nur für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat, unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten, erfolgt nicht.

Über diesen Link gelangen Sie zum Download der Broschüre „Leben und arbeiten in Europa“:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen/01_leben_und_arbeiten_in_europa.html

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Informationen bei Aufenthalt oder Aufnahme einer Beschäftigung im EU-Ausland.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

SEam 16.10.2018 | 12:39
Grundsätzlich ist für Sie der Versicherungsträger zuständig, zu dem Sie Ihre deutschen Beiträge gezahlt haben.
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