Im Verhältnis zur Schweiz gelten gemäß der bilateralen Verträge, die die Schweiz im Jahre 2001 (oder 2002) mit der EU geschlossen hat im Prinzip die gleichen Regelungen wie für einen Staat der EU.
Jedes Land zahlt später eine Rente nach den im jeweiligen Staat entrichteten Beiträgen. Die Rente für alle Staaten wird im Wohnsitzland beantragt. Wenn es um Mindestzeiten geht werden die Zeiten im anderen Staat mitgerechnet.
Daher ist es für einen Arbeitnehmer der in der Schweiz Pflichtbeiträge in die AHV einzahlt nicht notwendig parallel dazu freiwillige Beiträge in Deutschland einzuzahlen.
Möglich wäre die freiwillige Versicherung, in der Praxis wird dies jedoch kaum genutzt - weil es eben für zusätzliche Versicherungszeiten nicht erforderlich ist. Zudem gibt es in der Schweiz durch die Pensionskassen ziemlich vernünftige Betriebsrentensysteme.
Wenn Sie dennoch die freiwillige Versicherung ins Auge fassen, müssen Beiträge für 2017 spätestens am 31.03.2018 gezahlt sein.