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Experten-Antwort

Ausland/Halbtagstudium/Vollzeitarbeit

von superbaum16.01.2015 | 10:04
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann mir jemand helfen. Ich war von 2001-2012 in ENgland. Anfangs unversicherter AuPair job, dann von 2002 bis Ende vollzeitjob. Problem 1: Im Job waren Unterkunft und Verpflegung enthalten. Also war die Bezahlung sehr bescheiden. Aber das scheint kein Problem zu sein, denn wie in Problem 2 beschrieben wird, wird die Zeit nur nicht als Rente anerkannt, weil: (siehe Problem 2) Problem 2: Ich habe in 2002 bis 2006 ein Halbtagsstudium begonnen (während ich vollzeit gearbeitet habe. Nun schreibt die RV: "die zeit von xxx bis xxx (Zeit waehrend ich eingeschrieben war) oton: "kann nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen hat" weiter sagt es "Für Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschule-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmassnahme) nach dem 16ten Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Vorraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung entweder Versicherungspflicht oder die Berechtigung für freiwillige Versicherung besteht. Der ANtrag kann von Ihnen nur bis zur Vollendung Ihres 45 Lebensjahres gestellt werden" FRAGE: Ich werde nun bestraft, dass ich Vollzeit gearbeitet habe und studiert habe? DAs kann doch wohl nicht sein, sicher nur ein Fehler, dass die Vollzeit übersehen wurde? kann mich jemand aufklaeren? vielen dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo superbaum,

prinzipiell muss hier aus meiner Sicht folgendes berücksichtigt werden:

Das Studium und die Beschäftigung in England sind zunächst erst einmal auf der Basis des britischen Rechts dort als Versicherungszeiten zu bewerten. Hierzu kann nur die englische Rentenversicherung Aussagen treffen und nicht die DRV. Es ist zum Beispiel aus Ihrer Anfrage nicht zu erkennen, ob der zuständige deutsche Träger die britischen Versicherungszeiten bereits kennt und im Versicherungsverlauf dargestellt hat oder nicht. Dies sollten Sie also zunächst klären.

Von dieser ersten Beurteilung nach dem britischen Recht zu unterscheiden ist, ob die Tatbestände zusätzlich auch deutsche Versicherungszeiten (hier Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung denkbar) darstellen.

Damit eine Hochschulausbildung (Studium) als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, muss die Hochschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben. Die danach zu fordernde überwiegende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erforderte. Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - z. B. Abendstudium.

Die zeitliche Belastung durch die Ausbildung ist zu ermitteln, indem die Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte, die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für die Schulwege zusammengerechnet werden.

Für Zeiten der Immatrikulation als ordentlicher Studierender ist die überwiegende Inanspruchnahme regelmäßig erfüllt. War der Auszubildende lediglich als Teilzeitstudent immatrikuliert, liegt eine Hochschulausbildung im o. a. Sinne nur vor, wenn diese Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat.

Im Ergebnis werden die Zeiten in England primär als britische Zeiten betrachtet und - wenn diese dort Beitragszeiten waren - wird daraus auch eine britische Rente gezahlt. Die unterbliebene Anrechnung in Deutschland ist letztlich keine Strafe sondern eine zusätzliche - hier negative - Beurteilung, die - falls die Ablehnung der AZ zutreffend war - für einen identischen Sachverhalt in Deutschland ebenfalls so getroffen worden wäre.

Sich hinsichtlich der Möglichkeiten zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in Deutschland Gedanken zu machen, ergibt aus meiner Sicht erst dann Sinn, wenn die Fragen der britischen Versicherungszeiten und der deutschen Anrechnungszeiten abschließend geklärt sind. Hierzu sollten Sie sich dann zu gegebener Zeit ggf. nochmals gesondert individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Insoweit kann ich Ihnen abschließend nur empfehlen, sich nochmals mit dem britischen und ggf. auch mit dem deutschen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen, da sich Ihre Fragen hier in diesem Forum leider nicht abschließend klären lassen.

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5 Antworten

GroKoam 16.01.2015 | 10:08
Fragen Sie bei den Engländern nach.
???am 16.01.2015 | 11:08
Was für eine Arbeit war das denn in England? Deutsche Beitragszeiten bekommen Sie ja logischerweise nur, wenn Sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren. Das könnte dann der Fall sein, wenn Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen haben und nur nach England entsandt wurden. Nach Ihrer Schilderung gehe ich jedoch davon aus, dass Sie nach England gegangen sind und dann dort einen "englischen" Arbeitvertrag geschlossen haben. Dann sind Sie vielleicht dort rentenversichert gewesen. Haben sie das in Ihrem Kontenklärungsantrag angegeben? Falls ja, sollte irgendwo in Ihrem Bescheid ein Hinweis stehen, was mit Ihren englischen Zeiten nun ist. Ansonsten hilft nur, diese Angaben nachzureichen.
superbaumam 16.01.2015 | 10:18
können Sie genauer sein? Wen was fragen?
KSCam 16.01.2015 | 12:52
Sie werden doch nicht bestraft! Wenn Sie in Vollzeit gearbeitet haben, waren Sie doch sicher auch rentenversichert (wohl in GB) und dann zählt ein Jahr auch mit 12 Monaten. Damit ist kein Platz mehr für zusätzliche Monate (mehr als 12 passen halt nicht in ein Jahr). Wer arbeitet braucht ja auch keine Anrechnungszeiten, die sollen nach der Gesetzessystematik denen zu Gute kommen die z.B. wegen eines Studiums nicht arbeiten können......
W*lfgangam 16.01.2015 | 14:07
Hallo superbaum, eine schulische Ausbildung parallel zu einer Beschäftigungszeit kann nur dann zusätzlich angerechnet werden, wenn - der Zeitaufwand mind. 20 Wochenstd. beträgt UND - höher ist, als der Zeitaufwand für die Beschäftigung. Da Sie vollzeitbeschäftigt waren (egal in welchem Land) müssten Sie mehr als 40 Wochenstd. im Studium gesteckt haben, damit es zur Anrechnung käme. Insofern ist Problem 2 kein Problem, sondern seit Jahrzehnten geltende Rechtslage. Davon ab, ist die Studienzeit für die Rentenhöhe eh wertlos/keine Punkte, wäre nur zur Wartezeit von 35 Jahren mit anzurechnen. Auch das würde nicht funktionieren, weil die englischen Beschäftigungszeiten hier ebenfalls zu (allen) Wartezeiten angerechnet werden. Und später mal werden Sie aus England ein paar Pfund als Rente für die dortigen Zeiten erhalten. Sie sehen, die Aufregung ist umsonst. Gruß w.
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