Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB VI). Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter: Formulare –> Versicherung –> Pflicht- und freiwillige Versicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de). Es handelt sich um den V060 (Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung) und den V061 (Erläuterungen zu dem Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung).
Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI kommt für Deutsche, die eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, zwar grundsätzlich in Betracht, sofern sie nicht aufgrund anderer Vorschriften bereits versicherungspflichtig sind. Sie kann aber nur von einer Stelle beantragt werden, die ihren Sitz im Inland (= Deutschland) hat. Entsprechende Antragsvordrucke finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Internetseite.
Wenn Sie eine Beitragszahlung wünschen, sollten Sie sich aber in jedem Fall persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Sollte es sich bei Ihrer Tätigkeit in China um eine Entsendung oder um eine selbständige Tätigkeit handeln, erkundigen Sie sich bitte bei dem GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, in Bonn (www.dvka.de), ob sich aus dem mit der Volksrepublik China geschlossenen sog. Entsendeabkommen Besonderheiten ergeben. Diese Stelle können Sie auch wegen Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Zeit in China befragen.
Ein besonderer Hinweis zum Schluss:
Mangels eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens mit China werden Versicherungszeiten, die unter das chinesische Recht fallen, nicht bei der Berechnung der deutschen Rente und auch nicht für den Erwerb eines deutschen Rentenanspruchs berücksichtigt.