Da Sie bereits 1981 zugezogen sind, gilt für Sie das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 (SVAbk POL 1975). Solange Sie nicht Rentenbezieher sind, sind Auslandsaufenthalte, egal ob vorübergehend oder längerfristig, hierfür nicht von Bedeutung.
Als späterer Rentenbezieher ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt nur vorübergehend (d. h. bis zu einem Jahr) oder längerfristig ist. Nur im ersteren Fall ist dann noch eine ungeminderte Rentenzahlung möglich.
Hiervon abzugrenzen ist eine endgültige Wohnsitzverlegung ins Ausland. Renten unter Anwendung des SVAbk POL 1975 werden nach Artikel 4 Abs. 3 SVAbk POL 1975 vom Wohnsitzversicherungsträger nur für Zeiten gewährt, in denen sich der Berechtigte im Gebiet des Staates aufhält, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. In dieser Zeit hat ein Berechtigter keinen Anspruch auf Rente aufgrund von Abkommenszeiten gegenüber dem anderen Staat.
Verzieht ein Rentner, dessen Anspruch bereits in Deutschland auf der Grundlage des SVAbk POL 1975 festgestellt wurde, in das Gebiet eines anderen Staates, sieht Artikel 5 Abs. 1 des SVAbk POL 1975 i. V. m. Artikel 27 Abs. 2 SVAbk POL 1990 vor, dass die Zahlung der Rente nach vorheriger Anhörung mit Ablauf des Monats eingestellt wird, in dem der Wohnort gewechselt wurde. Ab dem Folgemonat der Wohnsitzverlegung ist allerdings zu prüfen, inwieweit Ansprüche aufgrund der Verordnungen (EWG), der bestehenden übrigen Sozialversicherungsabkommen oder der innerstaatlichen deutschen Auslandsrentenvorschriften bestehen.
Bei dem Verlust des Anspruchs nach dem SVAbk POL 1975 verbleibt es auch, wenn die betreffende Person später wieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nimmt.