Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGrundsätzlich ist die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Erziehungszeiten im Ausland einer Erziehung im Inland gleichstehen.
Das kann zum einen der Fall sein, wenn der erziehende Elternteil unmittelbar vor der Geburt des Kindes oder während der Erziehung aufgrund der Beschäftigung im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet (z.B. im Rahmen einer befristeten Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber) und das Kind im Ausland erzieht
oder
der Ehegatte Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Ausland zur deutschen Rentenversicherung entrichtet (z.B. befristete Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber) bzw. keine Pflichbeiträge entrichtet, weil z.B. eine Entsendung im Rahmen einer Verbeamtung erfolgt oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist und der Erziehende sich gemeinsam mit dem Ehegatten und Kind im Ausland aufhält.
Für die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, empfehlen wir ggf. ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung vor Ort.
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