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Auslandsaufenthalt während Elternzeit

von nadine2430.09.2009 | 07:49
1221 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, seit August 2008 befinde ich mich in Elternzeit. Da mein Mann beruflich ins Ausland muss, sind wir ab 01. Januar 2010 für 15 Monate - also bis Ende März 2011 in den USA. Wie verhält es sich dann mit meinem Rentenanspruch? Besteht dieser während dieser Zeit weiterhin? Ich freue mich von Ihnen zu hören!

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.09.2009 | 10:18

Grundsätzlich ist die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Erziehungszeiten im Ausland einer Erziehung im Inland gleichstehen.

Das kann zum einen der Fall sein, wenn der erziehende Elternteil unmittelbar vor der Geburt des Kindes oder während der Erziehung aufgrund der Beschäftigung im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet (z.B. im Rahmen einer befristeten Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber) und das Kind im Ausland erzieht

oder

der Ehegatte Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Ausland zur deutschen Rentenversicherung entrichtet (z.B. befristete Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber) bzw. keine Pflichbeiträge entrichtet, weil z.B. eine Entsendung im Rahmen einer Verbeamtung erfolgt oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist und der Erziehende sich gemeinsam mit dem Ehegatten und Kind im Ausland aufhält.

Für die Prüfung, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, empfehlen wir ggf. ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung vor Ort.

1 Antworten

Öhaam 30.09.2009 | 08:03
Dem Grunde nach ja - KEZ/KIBÜZ können auch bei (dem Umständen des Einzelfalls geschuldeten Umständen - hier: brave Frau folgt Karriere-Mann, damit die Familie beisammenbleibt) Auslandsaufenthalt dem Rentenkonto gutgeschrieben werden - suchen Sie hierzu fachlichen Rat bei der DRV und lassen Sie sich vom zust. Träger ggf. die kft. Anrechnung (auf Grund der geltenden Rechtslage) zusichern.
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