[quote=336722]allerdings wurde sie im Alter von 62 Rentnerin in Ihrer Heimat (EU Ausland)./quote]
Hallo DieEva95,
natürlich sind auch ausländische Rentenleistungen bei gleichzeitig aufstockenden Leistungen nach SGB 2 der zahlenden Stelle mitzuteilen /bereits beim Antrag anzugeben /bei späterem Leistungsbeginn umgehend anzugeben ...nur weil man/frau der dtsch. Sprache nicht mächtig ist, entfallen die im Bescheid genannten Mitteilungspflichten nicht - auch wenn für den Empfang der zusätzlichen Leistungen keine Kenntnisse der dtsch. Sprache erforderlich sind ...das scheint dann erstaunlicherweise gerne an-/mitgenommen zu werden ;-)
> Sie ist nun sehr besorgt, was nun passieren kann. Sie hat Angst dadurch fallen gelassen zu werden und ohne Hilfe zu enden.
Hmm ...Fallengelassen? Wenn ihr die bisher aus Gründen der Bedürftigkeit gezahlten/ergänzenden Leistungen nicht zustehen - Sie sich auf selbst auf kleinstem Niveau versorgen kann/konnte - wird Sie nicht 'fallengelassen', sondern einfach rechtsstaatlich aus der zustehenden Versorgungskette entfernt (mit allen Konsequenzen). Klingt hart? ...nein, gilt für alle vermeintlich Bedürftigen, die zusätzliche Leistungen zu Unrecht erhalten.
Für Sie als Kind ist das natürlich eine 'unangenehme' Situation, auch wenn Sie daran nichts ändern können …
Nebenbei: Ihre Frage ist keine Frage, die die Rentenversicherung heute unmittelbar betrifft. Wenden Sie sich ans Jobcenter Ihrer Mutter und seien Sie nicht überrascht, wenn die Krankenkasse Ihrer Mutter auch noch Forderungen anmelden sollte.
Gruß
w.