Ein Mitarbeiter wechselt zu unserer Tochtergesellschaft nach Japan und erhält dort einen lokalen Arbeitsvertrag. Der deutsche Arbeitsvertrag endet. Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Wir beabsichtigen nach § 4/1 SGB VI einen Antrag auf Versicherungspflicht in der RV für Arbeitnehmer im Ausland zu stellen.
Fragen: Ist das ein gangbarer Weg? Wie vermeiden wir eine Rentenversicherungspflicht in Japan? (Doppelversicherung)
Wie wird für die Arbeitslosenversicherung (Antrag auf auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III)und für die Krankenversicherung (private Kollektiv-Vollversicherung)eine Versicherungspflicht vermieden?
Danke für die Unterstützung!
Hallo wwiethoelter,
es gibt ein deutsch-japanisches Sozialversicherungsabkommen. Dieses wird von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Kurt-Schumacher-Str. 20, 38102 Braunschweig, Tel. 0531/70060 oder www.deutsche-rentenversicherung-Braunschweig-Hannover.de,
betreut.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen dort hin.
;-)
Gruß Ghostwriter
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und für die Beantwortung von Anfragen aufgrund des deutsch-japanischen Abkommens sind folgende Verbindungsstellen:
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
Lange Weihe 2
30880 Laatzen
Telefon 0511 829-0
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Telefon 030 865-1
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14-28
44789 Bochum
Telefon 0234 304-0