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Das ist ein Fakt, den sie einfach mal akzeptieren sollten statt ständig nach Ausreden zu suchen. [/quote]
Ich suche nicht nach Ausreden, sondern nach Möglichkeiten @Wolke die Frage(n) zu beantworten. In dem Fall besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, Teilzeit 4 Tage à 3,5 h sozialversicherungspflichtig, im öffentlichen Dienst. Es wird aktuell kein Krankengeld bezogen.
Im ÖD endet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn eine volle EM-Rente unbefristet bewilligt wird (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), ansonsten ruht der Vertrag. Und diese wurde zunächst einmal 'nur' beantragt, noch nicht bewilligt.
Die Teil-EM-Rente wird bis zur Bewilligung einer vollen EM-Rente bezahlt. Das ist Fakt, denn diese wurde unbefristet bewilligt.
Sie wird deshalb auch in der sechsmonatigen Ausschlussfrist weiter bezahlt, denn der Anspruch wird in dieser Zeit nicht aufgehoben.
Und es kann dann also, wie bisher, weiter in Teilzeit gearbeitet werden. Oder, wenn das dann nicht (mehr) geht, kann (noch) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.
Dies wäre dann bei der KK zu klären. Darauf habe ich verwiesen.
Und sollte der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sein, z.B. weil @Wolke zuvor schon lange krank gewesen ist, kann @Wolke dennoch einen Anspruch auf ALG von der Agentur für Arbeit haben, was dort zu klären wäre.
Dass sowohl KG als auch ALG evtl. erstattet werden müssten, wenn die volle EM-Rente rückwirkend (überschneidend) bewilligt wird, trifft dann auch zu.
Und die 'Ausnahme' würde bei @Wolke dann nur eintreffen, wenn sowohl der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen und auch der ALG-Anspruch (auch im Rahmen der Nahtlosigkeit) erschöpft ist und dann die DRV, obwohl der Antrag auf volle EM-Rente schon lange läuft, dummerweise den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst auf den allerletzten Tag all dieser anderen Ansprüche feststellt und DANN mit der Ausschlussfrist anfängt...
Und genau das kommt ja wohl so eher selten vor.
Und @Meine Güte: Dies alles hat sehr wohl etwas mit dem Thema dieses Forums zu tun, auch wenn es Ihnen persönlich ohnehin nicht gefällt, dass ich hier überhaupt schreibe. DAS allerdings ist Ihr Problem und hat mit der Fragestellung von @Wolke gar nichts zu tun.
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Wenn jemand behauptet, es gäbe keine rosa Autos und ihm anschließend anhand von zwei Beispielen gezeigt wird, dass es sehrwohl rosa Autos gibt, wird seine Aussage nicht dadurch richtig, dass er im Gegenzug darauf hinweist, dass rosa Autos selten sind. Auch wenn rosa Autos selten sind, ist die Behauptung, es gäbe keine rosa Autos, falsch.
Also: Wenn Sie behaupten, neben der Rente wegen teilweiser EM würde 'so oder so' - also immer - ein weiterer Anspruch auf eine Sozialleistung bestehen, dann ist diese Behauptung falsch, wie meine beiden Beispiele belegen. Da nutzt es auch nicht, dass Fälle der Aussteuerung bei einer Person, die auf Dauer teilweise erwerbsgemindert ist und daher erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, ihrer Meinung nach nur selten vorkommen.
Ich bezweifle auch, dass es 'sehr selten' vorkommt, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von voller Erwerbsminderung in weniger als 6 Monaten nach Eintritt der EM feststellt. Die Laufzeitstatistiken sagen etwas anderes.
Wenn es so wäre, bräuchten wir keine Regelungen wie den § 101 Abs. 1a SGB VI, den der Gesetzgeber vor ein paar Jahren in das SGB aufgenommen hat, weil er eine Versorgungslücke erkannt hatte. Oder denken Sie, diese Vorschrift hat der Gesetzgeber aus reiner Langeweile ins Leben gerufen? Oder wollte er gar nicht vorkommende Fälle regeln?