Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Ausschlussfrist

von Wolke30.11.2021 | 10:52
187 Ansichten
28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich (59) habe seit 11 Jahren eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente und gehe sozialversicherungspflichtig an 4 Tagen a. 3,5 Std. arbeiten (Angestellte im öffentlichen Dienst). Nun habe ich die volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Ich erhalte zurzeit kein Krankengeld. Meine Frage lautet: Sollte ich die volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten, gibt es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, bevor die Rente gezahlt wird. Die Teilerwerbsminderungsrente wird weiter bis dahin gezahlt? Kann ich während dieser 6 Monate, wenn ich mich krankschreiben lassen würde, Krankengeld der Krankenkasse zur Überbrückung erhalten? Oder kann ich weiterhin an 4 Tagen a 3,5 Std. sozialversicherungspflichtig arbeiten gehen? Verliere ich dadurch evtl. die volle Erwerbsminderungsrente? Da ich im öffentlichen Dienst arbeite u. eine Weiterbeschäftigung bei einer zeitlich befristeten Rente gewährleistet ist, muss ich mich dann evtl. arbeitslos melden? Besten Dank und freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolke,

zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf Krankengeld empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden.

Bei einer Weiterbeschäftigung verlieren Sie nicht zwangsweise den (möglichen) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für das Vorliegen von Erwerbsminderung ist Ihre Leistungsfähig aus medizinischer Sicht maßgebend. Eine laufend ausgeübte Beschäftiung kann bei der medizinischen Beurteilung allerdings eine Indizwirkung haben.

Sollten Sie voll erwerbsgemindert sein, stehen Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist dann obsolet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolke und Giselle,

wenn tatsächlich kein Anspruch auf Krankengeld bestehen sollte und kein Entgelt mehr bezogen wird, verbleibt nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gegebenenfalls können auch Ansprüche auf aufstockende Hilfeleistungen / Grundsicherung bestehen.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir zu Ansprüchen aus anderen Sozialleistungsbereichen in diesem Rentenforum keine Auskünfte geben können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Liebe User,

in diesem Thread musste ich einige unsachliche Beiträge löschen.

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

25 Antworten

Giselleam 30.11.2021 | 12:14
D. h. Falls kein Krankengeld, kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und auch kein Gehalt mehr erwirtschaftet wird, besteht das einzige Einkommen bis zum Bescheid über die Vollrente lediglich aus einer halben EM-Rente?!
Wolkeam 30.11.2021 | 13:26
Das ist jetzt auch meine frage
Siehe hieram 30.11.2021 | 14:36
Die teilweise EM-Rente, die Ihnen unbefristet bewilligt wurde, wird weiterhin bezahlt. Lediglich die volle EM-Rente, wenn sie befristet bewilligt wird, wird erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung bezahlt. (§99 SGB VI) Wenn bis zur Bewilligung der vollen EM Rente Arbeitsunfähigkeit vorliegt und deshalb die Krankenkasse Krankengeld (aufgrund der Teilzeitarbeit) bezahlt, kann dieser Krankengeldanspruch rückwirkend entfallen, wenn es zu einem Zusammentreffen von KG-Anspruch und voller EM-Rente kommt. Dies käme in Betracht, wenn die volle EM-Rente rückwirkend bewilligt wird, z.B. auch direkt ab Beginn der AU und sich dadurch mit dem Krankengeldanspruch 'überschneidet'. Wenn die volle EM-Rente befristet bewilligt wird, ist der Rentenbeginn immer frühestens ab dem 7. Monat nach Leistungsfall. Dann wäre also die teilweise EM-Rente zu bezahlen plus das Krankengeld für sechs Monate. Und erst ab dem 7.Monat käme es dann u.U. zur 'Überschneidung' (je nachdem, wie lange es bis zum Bescheid tatsächlich dauert). Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse (Bruttokrankengeld) würde dann aus dem Zahlbetrag der Nachzahlung für die volle EM-Rente von der DRV direkt an die KK bezahlt werden, bevor eine Nachzahlung an den Versicherten erfolgt. Der Anspruch wird tagesgenau berechnet. Sollte das Krankengeld höher sein als die volle EM-Rente, muss der Versicherte selbst eine Differenz nicht erstatten. Es würde dann also volle EM-Rente minus Krankengeld minus halbe EM-Rente (die wurde ja auch weiter bezahlt) ab dem 7. Monat bezahlt werden, bis sich die Rente nicht mehr mit dem KG überschneidet. Der Anspruch auf KG endet mit dem Tag, an dem die KK Kenntnis über die Bewilligung der vollen EM-Rente erhält. (§§103 ff. SBG 10) Im Falle der Weiterarbeit (also ohne AU) bis zum Rentenbescheid einer vollen EM-Rente würde überprüft, ob es sich bei dem Arbeitseinkommen um 'Hinzuverdienst' handelt und dieser ggfs. dann auch auf die volle EM-Rente angerechnet. Dies wirkt sich dann aber erst ab Rentenbeginn der vollen EM-Rente aus, nicht (nochmal) auf die zuvor bezogene teil-EM-Rente (bei der dieser Hinzuverdienst bereits überprüft wurde/wird). (§96a SGB VI) Also 'so oder so' ist es nicht nur die halbe EM-Rente, die bis zur Bewilligung bzw. Rentenbeginn der vollen EM-Rente bezahlt wird. (außer, man hat neben der halben EM-Rente nur einen Minijob, für den es keinen Krankengeldanspruch gibt und bei dem nach sechs Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt und aus dem auch kein Anspruch auf ALG entsteht)
Wolkeam 30.11.2021 | 14:52
Besten Dank für die ausführliche Antwort
Frageam 30.11.2021 | 15:24
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Die teilweise EM-Rente, die Ihnen unbefristet bewilligt wurde, wird weiterhin bezahlt.

Lediglich die volle EM-Rente, wenn sie befristet bewilligt wird, wird erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung bezahlt.

(§99 SGB VI)

Wenn bis zur Bewilligung der vollen EM Rente Arbeitsunfähigkeit vorliegt und deshalb die Krankenkasse Krankengeld (aufgrund der Teilzeitarbeit) bezahlt, kann dieser Krankengeldanspruch rückwirkend entfallen, wenn es zu einem Zusammentreffen von KG-Anspruch und voller EM-Rente kommt. Dies käme in Betracht, wenn die volle EM-Rente rückwirkend bewilligt wird, z.B. auch direkt ab Beginn der AU und sich dadurch mit dem Krankengeldanspruch 'überschneidet'.

Wenn die volle EM-Rente befristet bewilligt wird, ist der Rentenbeginn immer frühestens ab dem 7. Monat nach Leistungsfall.

Dann wäre also die teilweise EM-Rente zu bezahlen plus das Krankengeld für sechs Monate. Und erst ab dem 7.Monat käme es dann u.U. zur 'Überschneidung' (je nachdem, wie lange es bis zum Bescheid tatsächlich dauert). Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse (Bruttokrankengeld) würde dann aus dem Zahlbetrag der Nachzahlung für die volle EM-Rente von der DRV direkt an die KK bezahlt werden, bevor eine Nachzahlung an den Versicherten erfolgt. Der Anspruch wird tagesgenau berechnet. Sollte das Krankengeld höher sein als die volle EM-Rente, muss der Versicherte selbst eine Differenz nicht erstatten.

Es würde dann also volle EM-Rente minus Krankengeld minus halbe EM-Rente (die wurde ja auch weiter bezahlt) ab dem 7. Monat bezahlt werden, bis sich die Rente nicht mehr mit dem KG überschneidet. Der Anspruch auf KG endet mit dem Tag, an dem die KK Kenntnis über die Bewilligung der vollen EM-Rente erhält.

(§§103 ff. SBG 10)

Im Falle der Weiterarbeit (also ohne AU) bis zum Rentenbescheid einer vollen EM-Rente würde überprüft, ob es sich bei dem Arbeitseinkommen um 'Hinzuverdienst' handelt und dieser ggfs. dann auch auf die volle EM-Rente angerechnet. Dies wirkt sich dann aber erst ab Rentenbeginn der vollen EM-Rente aus, nicht (nochmal) auf die zuvor bezogene teil-EM-Rente (bei der dieser Hinzuverdienst bereits überprüft wurde/wird).

(§96a SGB VI)

Also 'so oder so' ist es nicht nur die halbe EM-Rente, die bis zur Bewilligung bzw. Rentenbeginn der vollen EM-Rente bezahlt wird.

(außer, man hat neben der halben EM-Rente nur einen Minijob, für den es keinen Krankengeldanspruch gibt und bei dem nach sechs Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt und aus dem auch kein Anspruch auf ALG entsteht)

'So oder so'? Was ist mit der Begrenzung des Krankengeldes auf maximal 72 Wochen wegen derselben Erkrankung? Ich wäre vorsichtig mit solchen pauschalen Aussagen.
Siehe hieram 30.11.2021 | 16:26
Also 'so oder so' ist es nicht nur die halbe EM-Rente, die bis zur Bewilligung bzw. Rentenbeginn der vollen EM-Rente bezahlt wird.
'So oder so'? Was ist mit der Begrenzung des Krankengeldes auf maximal 72 Wochen wegen derselben Erkrankung? Ich wäre vorsichtig mit solchen pauschalen Aussagen.
Dann kommt evtl. Anspruch auf ALGI im Rahmen des §145 SGB III zum Tragen (wenn die Teilzeitbeschäftigung neben der Teil-EM-Rente sozialversicherungspflichtig war und nicht nur ein Minijob). Aus der vorliegenden Frage ging aber nicht hervor, dass ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft ist, sondern es hörte sich (für mich) so an, als würde im Moment noch weiter gearbeitet. Deshalb hatte ich diese (dann mögliche) 'Überbrückung' nicht auf 'dem Schirm'. Also für @Wolke noch zur Ergänzung: Falls ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft ist (also schon 78 Wochen krank und deshalb 'ausgesteuert' bei der KK), könnte ein Anspruch auf ALGI oder ALGII nach §145 SGB III bestehen (dies auch trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses). Hierzu erfahren Sie mehr bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder vorab auch z.B. hier: https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allge… Ein evtl. Erstattungsanspruch würde dann analog zur Erstattung von KG-Ansprüchen berechnet (siehe hierzu ebenfalls §103 ff. SGB X). 'nur' bei der teilweisen EM-Rente bleibt es also eigentlich tatsächlich nur, sofern keinerlei Ansprüche aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung neben der bisher bezogenen Teil-EM-Rente bestehen. Aber bis über das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung nicht von der DRV entschieden wurde, besteht eigentlich aufgrund des §145 SGB III trotzdem ein Anspruch auf ALG II (also Jobcenter), außer wenn die familiären Verhältnisse (z.B. wegen eines gutverdienenden Partners) dies ausschließen. Also eigentlich doch 'so oder so' :-)
Frageam 30.11.2021 | 17:03
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Also 'so oder so' ist es nicht nur die halbe EM-Rente, die bis zur Bewilligung bzw. Rentenbeginn der vollen EM-Rente bezahlt wird.

[/quote]

'So oder so'?

Was ist mit der Begrenzung des Krankengeldes auf maximal 72 Wochen wegen derselben Erkrankung?

Ich wäre vorsichtig mit solchen pauschalen Aussagen. [/quote]

Dann kommt evtl. Anspruch auf ALGI im Rahmen des §145 SGB III zum Tragen (wenn die Teilzeitbeschäftigung neben der Teil-EM-Rente sozialversicherungspflichtig war und nicht nur ein Minijob).

Aus der vorliegenden Frage ging aber nicht hervor, dass ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft ist, sondern es hörte sich (für mich) so an, als würde im Moment noch weiter gearbeitet.

Deshalb hatte ich diese (dann mögliche) 'Überbrückung' nicht auf 'dem Schirm'.

Also für @Wolke noch zur Ergänzung: Falls ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft ist (also schon 78 Wochen krank und deshalb 'ausgesteuert' bei der KK), könnte ein Anspruch auf ALGI oder ALGII nach §145 SGB III bestehen (dies auch trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses). Hierzu erfahren Sie mehr bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder vorab auch z.B. hier:

https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/792-nahtlosigkeitsregelung.html

Ein evtl. Erstattungsanspruch würde dann analog zur Erstattung von KG-Ansprüchen berechnet (siehe hierzu ebenfalls §103 ff. SGB X).

'nur' bei der teilweisen EM-Rente bleibt es also eigentlich tatsächlich nur, sofern keinerlei Ansprüche aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung neben der bisher bezogenen Teil-EM-Rente bestehen.

Aber bis über das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung nicht von der DRV entschieden wurde, besteht eigentlich aufgrund des §145 SGB III trotzdem ein Anspruch auf ALG II (also Jobcenter), außer wenn die familiären Verhältnisse (z.B. wegen eines gutverdienenden Partners) dies ausschließen.

Also eigentlich doch 'so oder so' :-)

Sie sind schon wieder unvorsichtig. ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung wird nur gezahlt, wenn eine Feststellung von voller EM noch aussteht, vgl. § 145 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB III. Wenn allerdings schon feststeht, dass volle EM vorliegt und das Problem lediglich darin besteht, dass eine befristete Rente erst mit dem 7. Kalendermonat beginnt und bis dahin nur Rente wegen teilweiser EM gezahlt wird, dann wird in diesem Zeitraum kein ALG nach § 145 SGB III gezahlt. Und deswegen sollte man eine Aussage wie 'so oder so' auch besser unterlassen, wenn man nicht jedes 'so' kennt oder auf dem Schirm hat. Deja Vu! Man kann den gleichen Fehler auch gleich zweimal hintereinander machen. Sie sollten einfach vorsichtiger sein!
Siehe hieram 30.11.2021 | 17:32
Zitat von Frage anzeigen
Dann kommt evtl. Anspruch auf ALGI im Rahmen des §145 SGB III zum Tragen.
Sie sind schon wieder unvorsichtig. ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung wird nur gezahlt, wenn eine Feststellung von voller EM noch aussteht, vgl. § 145 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB III. Wenn allerdings schon feststeht, dass volle EM vorliegt und das Problem lediglich darin besteht, dass eine befristete Rente erst mit dem 7. Kalendermonat beginnt und bis dahin nur Rente wegen teilweiser EM gezahlt wird, dann wird in diesem Zeitraum kein ALG nach § 145 SGB III gezahlt. Und deswegen sollte man eine Aussage wie 'so oder so' auch besser unterlassen, wenn man nicht jedes 'so' kennt oder auf dem Schirm hat. Deja Vu! Man kann den gleichen Fehler auch gleich zweimal hintereinander machen. Sie sollten einfach vorsichtiger sein!
Ganz bewusst hatte ich geschrieben ' so lange die DRV noch nicht über die Erwerbsminderung entschieden hat'. Und dass jemand bereits (länger) als 78 Wochen AU ist und dann dennoch der Leistungsfall für die volle EM-Rente erst nach diesem Zeitraum festgestellt wird und sich deshalb daraus keine 'Überschneidung' ergibt sondern dann tatsächlich eine Lücke dürfte eher der Ausnahmefall sein. Zumal dann auch überprüft werden müsste, ob die Rente nicht doch ohne diesen sechs-Monats-Verzug bezahlt werden muss, weil andere Sozialleistungen entfallen (§101 SGB VI). Aber auch insbesondere aufgrund Ihres 'Einspruchs' wird @Wolke nun sicherlich wissen, worauf er/sie zu achten hat. Herzlichen Dank für Ihre kritische Ergänzung!
Frageam 30.11.2021 | 19:08
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Dann kommt evtl. Anspruch auf ALGI im Rahmen des §145 SGB III zum Tragen.

[/quote]

Sie sind schon wieder unvorsichtig.

ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung wird nur gezahlt, wenn eine Feststellung von voller EM noch aussteht, vgl. § 145 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB III.

Wenn allerdings schon feststeht, dass volle EM vorliegt und das Problem lediglich darin besteht, dass eine befristete Rente erst mit dem 7. Kalendermonat beginnt und bis dahin nur Rente wegen teilweiser EM gezahlt wird, dann wird in diesem Zeitraum kein ALG nach § 145 SGB III gezahlt.

Und deswegen sollte man eine Aussage wie 'so oder so' auch besser unterlassen, wenn man nicht jedes 'so' kennt oder auf dem Schirm hat.

Deja Vu!

Man kann den gleichen Fehler auch gleich zweimal hintereinander machen.

Sie sollten einfach vorsichtiger sein![/quote]

Ganz bewusst hatte ich geschrieben ' so lange die DRV noch nicht über die Erwerbsminderung entschieden hat'.

Und dass jemand bereits (länger) als 78 Wochen AU ist und dann dennoch der Leistungsfall für die volle EM-Rente erst nach diesem Zeitraum festgestellt wird und sich deshalb daraus keine 'Überschneidung' ergibt sondern dann tatsächlich eine Lücke dürfte eher der Ausnahmefall sein. Zumal dann auch überprüft werden müsste, ob die Rente nicht doch ohne diesen sechs-Monats-Verzug bezahlt werden muss, weil andere Sozialleistungen entfallen (§101 SGB VI).

Aber auch insbesondere aufgrund Ihres 'Einspruchs' wird @Wolke nun sicherlich wissen, worauf er/sie zu achten hat.

Herzlichen Dank für Ihre kritische Ergänzung!

Wenn Sie das 'ganz bewusst' geschrieben haben, dann müssten Sie auch den gegenteiligen Fall auf dem Schirm gehabt haben. Dann passt allerdings die abschließende Aussage 'so oder so' nicht. Auch wenn es nur ein Ausnahmefall ist, trifft 'so oder so' nicht zu. Das ist ein Fakt, den sie einfach mal akzeptieren sollten statt ständig nach Ausreden zu suchen.
Siehe hieram 30.11.2021 | 20:22
Zitat von Frage anzeigen
Ich suche nicht nach Ausreden, sondern nach Möglichkeiten @Wolke die Frage(n) zu beantworten. In dem Fall besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, Teilzeit 4 Tage à 3,5 h sozialversicherungspflichtig, im öffentlichen Dienst. Es wird aktuell kein Krankengeld bezogen. Im ÖD endet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn eine volle EM-Rente unbefristet bewilligt wird (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), ansonsten ruht der Vertrag. Und diese wurde zunächst einmal 'nur' beantragt, noch nicht bewilligt. Die Teil-EM-Rente wird bis zur Bewilligung einer vollen EM-Rente bezahlt. Das ist Fakt, denn diese wurde unbefristet bewilligt. Sie wird deshalb auch in der sechsmonatigen Ausschlussfrist weiter bezahlt, denn der Anspruch wird in dieser Zeit nicht aufgehoben. Und es kann dann also, wie bisher, weiter in Teilzeit gearbeitet werden. Oder, wenn das dann nicht (mehr) geht, kann (noch) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Dies wäre dann bei der KK zu klären. Darauf habe ich verwiesen. Und sollte der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sein, z.B. weil @Wolke zuvor schon lange krank gewesen ist, kann @Wolke dennoch einen Anspruch auf ALG von der Agentur für Arbeit haben, was dort zu klären wäre. Dass sowohl KG als auch ALG evtl. erstattet werden müssten, wenn die volle EM-Rente rückwirkend (überschneidend) bewilligt wird, trifft dann auch zu. Und die 'Ausnahme' würde bei @Wolke dann nur eintreffen, wenn sowohl der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen und auch der ALG-Anspruch (auch im Rahmen der Nahtlosigkeit) erschöpft ist und dann die DRV, obwohl der Antrag auf volle EM-Rente schon lange läuft, dummerweise den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst auf den allerletzten Tag all dieser anderen Ansprüche feststellt und DANN mit der Ausschlussfrist anfängt... Und genau das kommt ja wohl so eher selten vor. Und @Meine Güte: Dies alles hat sehr wohl etwas mit dem Thema dieses Forums zu tun, auch wenn es Ihnen persönlich ohnehin nicht gefällt, dass ich hier überhaupt schreibe. DAS allerdings ist Ihr Problem und hat mit der Fragestellung von @Wolke gar nichts zu tun.
W°lfgangam 30.11.2021 | 19:51
...da driftet halt sein Eifer zwischen 'ich glaube was zu wissen/gehört/gelesen zu haben' ./. 'gesicherter Rechtsanwendung' wie auf 2 Eisschollen stehend auseinander - dann fällt der *Sack halt ins Eiswasser *uuhhh ;-) Machtjanixe ...Rentenhobbythek hier wärmt ihn wieder auf/schafft neuen Erkenntnisgewinn - er will ja auch den *Macro-Status zertifiziert bekommen :-)) Gruß w.
Meine Güteam 30.11.2021 | 19:19
Vor allem sollte @siehe hier sich besser auf das eigentliche Thema dieses Forums konzentrieren, statt ständig auch in andere Rechtsgebiete auszuweichen. Dies wurde schon von anderen hier im Forum erwähnt. Man fragt sich wirklich, warum dieser „Hobbyexperte“ zu allem seinen Senf hinzugeben muss.
Frageam 30.11.2021 | 23:50
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Ich suche nicht nach Ausreden, sondern nach Möglichkeiten @Wolke die Frage(n) zu beantworten. In dem Fall besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, Teilzeit 4 Tage à 3,5 h sozialversicherungspflichtig, im öffentlichen Dienst. Es wird aktuell kein Krankengeld bezogen.

Im ÖD endet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn eine volle EM-Rente unbefristet bewilligt wird (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), ansonsten ruht der Vertrag. Und diese wurde zunächst einmal 'nur' beantragt, noch nicht bewilligt.

Die Teil-EM-Rente wird bis zur Bewilligung einer vollen EM-Rente bezahlt. Das ist Fakt, denn diese wurde unbefristet bewilligt.

Sie wird deshalb auch in der sechsmonatigen Ausschlussfrist weiter bezahlt, denn der Anspruch wird in dieser Zeit nicht aufgehoben.

Und es kann dann also, wie bisher, weiter in Teilzeit gearbeitet werden. Oder, wenn das dann nicht (mehr) geht, kann (noch) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.

Dies wäre dann bei der KK zu klären. Darauf habe ich verwiesen.

Und sollte der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sein, z.B. weil @Wolke zuvor schon lange krank gewesen ist, kann @Wolke dennoch einen Anspruch auf ALG von der Agentur für Arbeit haben, was dort zu klären wäre.

Dass sowohl KG als auch ALG evtl. erstattet werden müssten, wenn die volle EM-Rente rückwirkend (überschneidend) bewilligt wird, trifft dann auch zu.

Und die 'Ausnahme' würde bei @Wolke dann nur eintreffen, wenn sowohl der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen und auch der ALG-Anspruch (auch im Rahmen der Nahtlosigkeit) erschöpft ist und dann die DRV, obwohl der Antrag auf volle EM-Rente schon lange läuft, dummerweise den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst auf den allerletzten Tag all dieser anderen Ansprüche feststellt und DANN mit der Ausschlussfrist anfängt...

Und genau das kommt ja wohl so eher selten vor.

Und @Meine Güte: Dies alles hat sehr wohl etwas mit dem Thema dieses Forums zu tun, auch wenn es Ihnen persönlich ohnehin nicht gefällt, dass ich hier überhaupt schreibe. DAS allerdings ist Ihr Problem und hat mit der Fragestellung von @Wolke gar nichts zu tun.

... Das ist ein Fakt, den sie einfach mal akzeptieren sollten statt ständig nach Ausreden zu suchen.
Ich suche nicht nach Ausreden, sondern nach Möglichkeiten @Wolke die Frage(n) zu beantworten. In dem Fall besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, Teilzeit 4 Tage à 3,5 h sozialversicherungspflichtig, im öffentlichen Dienst. Es wird aktuell kein Krankengeld bezogen. Im ÖD endet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn eine volle EM-Rente unbefristet bewilligt wird (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), ansonsten ruht der Vertrag. Und diese wurde zunächst einmal 'nur' beantragt, noch nicht bewilligt. Die Teil-EM-Rente wird bis zur Bewilligung einer vollen EM-Rente bezahlt. Das ist Fakt, denn diese wurde unbefristet bewilligt. Sie wird deshalb auch in der sechsmonatigen Ausschlussfrist weiter bezahlt, denn der Anspruch wird in dieser Zeit nicht aufgehoben. Und es kann dann also, wie bisher, weiter in Teilzeit gearbeitet werden. Oder, wenn das dann nicht (mehr) geht, kann (noch) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Dies wäre dann bei der KK zu klären. Darauf habe ich verwiesen. Und sollte der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sein, z.B. weil @Wolke zuvor schon lange krank gewesen ist, kann @Wolke dennoch einen Anspruch auf ALG von der Agentur für Arbeit haben, was dort zu klären wäre. Dass sowohl KG als auch ALG evtl. erstattet werden müssten, wenn die volle EM-Rente rückwirkend (überschneidend) bewilligt wird, trifft dann auch zu. Und die 'Ausnahme' würde bei @Wolke dann nur eintreffen, wenn sowohl der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen und auch der ALG-Anspruch (auch im Rahmen der Nahtlosigkeit) erschöpft ist und dann die DRV, obwohl der Antrag auf volle EM-Rente schon lange läuft, dummerweise den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst auf den allerletzten Tag all dieser anderen Ansprüche feststellt und DANN mit der Ausschlussfrist anfängt... Und genau das kommt ja wohl so eher selten vor. Und @Meine Güte: Dies alles hat sehr wohl etwas mit dem Thema dieses Forums zu tun, auch wenn es Ihnen persönlich ohnehin nicht gefällt, dass ich hier überhaupt schreibe. DAS allerdings ist Ihr Problem und hat mit der Fragestellung von @Wolke gar nichts zu tun.
Wenn jemand behauptet, es gäbe keine rosa Autos und ihm anschließend anhand von zwei Beispielen gezeigt wird, dass es sehrwohl rosa Autos gibt, wird seine Aussage nicht dadurch richtig, dass er im Gegenzug darauf hinweist, dass rosa Autos selten sind. Auch wenn rosa Autos selten sind, ist die Behauptung, es gäbe keine rosa Autos, falsch. Also: Wenn Sie behaupten, neben der Rente wegen teilweiser EM würde 'so oder so' - also immer - ein weiterer Anspruch auf eine Sozialleistung bestehen, dann ist diese Behauptung falsch, wie meine beiden Beispiele belegen. Da nutzt es auch nicht, dass Fälle der Aussteuerung bei einer Person, die auf Dauer teilweise erwerbsgemindert ist und daher erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, ihrer Meinung nach nur selten vorkommen. Ich bezweifle auch, dass es 'sehr selten' vorkommt, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von voller Erwerbsminderung in weniger als 6 Monaten nach Eintritt der EM feststellt. Die Laufzeitstatistiken sagen etwas anderes. Wenn es so wäre, bräuchten wir keine Regelungen wie den § 101 Abs. 1a SGB VI, den der Gesetzgeber vor ein paar Jahren in das SGB aufgenommen hat, weil er eine Versorgungslücke erkannt hatte. Oder denken Sie, diese Vorschrift hat der Gesetzgeber aus reiner Langeweile ins Leben gerufen? Oder wollte er gar nicht vorkommende Fälle regeln?
Siehe hieram 01.12.2021 | 01:09
Zitat von Frage anzeigen
Frage schrieb

...

Das ist ein Fakt, den sie einfach mal akzeptieren sollten statt ständig nach Ausreden zu suchen. [/quote]

Ich suche nicht nach Ausreden, sondern nach Möglichkeiten @Wolke die Frage(n) zu beantworten. In dem Fall besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, Teilzeit 4 Tage à 3,5 h sozialversicherungspflichtig, im öffentlichen Dienst. Es wird aktuell kein Krankengeld bezogen.

Im ÖD endet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn eine volle EM-Rente unbefristet bewilligt wird (Tarifvertrag öffentlicher Dienst), ansonsten ruht der Vertrag. Und diese wurde zunächst einmal 'nur' beantragt, noch nicht bewilligt.

Die Teil-EM-Rente wird bis zur Bewilligung einer vollen EM-Rente bezahlt. Das ist Fakt, denn diese wurde unbefristet bewilligt.

Sie wird deshalb auch in der sechsmonatigen Ausschlussfrist weiter bezahlt, denn der Anspruch wird in dieser Zeit nicht aufgehoben.

Und es kann dann also, wie bisher, weiter in Teilzeit gearbeitet werden. Oder, wenn das dann nicht (mehr) geht, kann (noch) ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, da es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.

Dies wäre dann bei der KK zu klären. Darauf habe ich verwiesen.

Und sollte der Anspruch auf Krankengeld erschöpft sein, z.B. weil @Wolke zuvor schon lange krank gewesen ist, kann @Wolke dennoch einen Anspruch auf ALG von der Agentur für Arbeit haben, was dort zu klären wäre.

Dass sowohl KG als auch ALG evtl. erstattet werden müssten, wenn die volle EM-Rente rückwirkend (überschneidend) bewilligt wird, trifft dann auch zu.

Und die 'Ausnahme' würde bei @Wolke dann nur eintreffen, wenn sowohl der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen und auch der ALG-Anspruch (auch im Rahmen der Nahtlosigkeit) erschöpft ist und dann die DRV, obwohl der Antrag auf volle EM-Rente schon lange läuft, dummerweise den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst auf den allerletzten Tag all dieser anderen Ansprüche feststellt und DANN mit der Ausschlussfrist anfängt...

Und genau das kommt ja wohl so eher selten vor.

Und @Meine Güte: Dies alles hat sehr wohl etwas mit dem Thema dieses Forums zu tun, auch wenn es Ihnen persönlich ohnehin nicht gefällt, dass ich hier überhaupt schreibe. DAS allerdings ist Ihr Problem und hat mit der Fragestellung von @Wolke gar nichts zu tun.

[/quote]

Wenn jemand behauptet, es gäbe keine rosa Autos und ihm anschließend anhand von zwei Beispielen gezeigt wird, dass es sehrwohl rosa Autos gibt, wird seine Aussage nicht dadurch richtig, dass er im Gegenzug darauf hinweist, dass rosa Autos selten sind. Auch wenn rosa Autos selten sind, ist die Behauptung, es gäbe keine rosa Autos, falsch.

Also: Wenn Sie behaupten, neben der Rente wegen teilweiser EM würde 'so oder so' - also immer - ein weiterer Anspruch auf eine Sozialleistung bestehen, dann ist diese Behauptung falsch, wie meine beiden Beispiele belegen. Da nutzt es auch nicht, dass Fälle der Aussteuerung bei einer Person, die auf Dauer teilweise erwerbsgemindert ist und daher erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, ihrer Meinung nach nur selten vorkommen.

Ich bezweifle auch, dass es 'sehr selten' vorkommt, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von voller Erwerbsminderung in weniger als 6 Monaten nach Eintritt der EM feststellt. Die Laufzeitstatistiken sagen etwas anderes.

Wenn es so wäre, bräuchten wir keine Regelungen wie den § 101 Abs. 1a SGB VI, den der Gesetzgeber vor ein paar Jahren in das SGB aufgenommen hat, weil er eine Versorgungslücke erkannt hatte. Oder denken Sie, diese Vorschrift hat der Gesetzgeber aus reiner Langeweile ins Leben gerufen? Oder wollte er gar nicht vorkommende Fälle regeln?

Ich habe nicht 'immer' behauptet. Und das 'so oder so' anhand eines Ablaufes (weiter arbeiten oder krankschreiben lassen) verdeutlicht. Ich habe auch nicht behauptet, dass eine Person, die unbefristet teilerwerbsgemindert ist und daher erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, selten vorkommt. Wenn Sie also meine Worte einfach in Ihrem Sinne verdrehen, ist Ihre Kritik leider nicht konstruktiv. Auch da verdrehen Sie meine Worte, denn auch das habe ich so nicht geäußert. Da @Wolke, bereits teilweise erwerbsgemindert, aber Gesundheitszustand verschlechtert, bereits einen Antrag auf volle EM-Rente gestellt hat, arbeitet die DRV wohl schon. Und @Wolke arbeitet noch. Und kann sich aber krank schreiben lassen. Aufgrund der Teilzeitarbeit geht das. Ob ein Anspruch auf KG besteht, ist hier im Moment unklar. Kann aber bis zu 78 Wochen noch bestehen (inkl. sechs Wochen Entgeltfortzahlung Arbeitgeber). Erst dann erfolgt die Aussteuerung. Und die DRV hatte dann weitere 78 Wochen Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Nach Aussteuerung kann ein Anspruch auf ALG bestehen. Bei einer so langen Beschäftigungszeit (seit 11 Jahren TZ) sind das ja wohl 12 Monate (können auch mehr sein, weiß das Arbeitsamt). Hat die DRV also weitere 12 Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. (ALG II mal außen vor gelassen) Also sind dann erst andere Ansprüche 'ausgeschöpft'. Und nach also ca. 30 Monaten ist dann die DRV endlich soweit und sagt im April 2024 'Ihr Antrag von Oktober 2021 konnte nun abschließend bearbeitet werden. Der Leistungsfall Ihrer vollen Erwerbsminderung wurde auf den 30.03.2024 festgestellt. Die volle EM-Rente wird befristet bewilligt. Der Rentenbeginn ist somit der 01.10.2024'. DAS so meine ich, lässt noch nicht einmal die Abgase eines rosa Autos vorbeihuschend sehen... Denn vielmehr würde auch nach so einer langen Bearbeitungszeit der 'Leistungsfall' wohl eher rückwirkend festgestellt werden als ab Antragstellung in die Zukunft verschoben. Da aber @Wolke sicher besser weiß als Sie oder ich, ob ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft wurde oder noch jungfräulich besteht, nebst eines evtl. ALG-Anspruchs, kann er/sie ja selbst überschlagen, wie lange es wohl noch dauert, bis eine 'sechs-Monats-Lücke' entstehen würde. Und damit meine ich NICHT irgendeine Bearbeitungszeit, sondern die Ausschlussfrist bei einer befristeten EM-Rente. (Bevor Sie @Frage hier nun wieder mir die Worte verdrehen).
Frageam 01.12.2021 | 03:03
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Ich habe nicht 'immer' behauptet. Und das 'so oder so' anhand eines Ablaufes (weiter arbeiten oder krankschreiben lassen) verdeutlicht.

Ich habe auch nicht behauptet, dass eine Person, die unbefristet teilerwerbsgemindert ist und daher erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, selten vorkommt.

Wenn Sie also meine Worte einfach in Ihrem Sinne verdrehen, ist Ihre Kritik leider nicht konstruktiv.

Auch da verdrehen Sie meine Worte, denn auch das habe ich so nicht geäußert.

Da @Wolke, bereits teilweise erwerbsgemindert, aber Gesundheitszustand verschlechtert, bereits einen Antrag auf volle EM-Rente gestellt hat, arbeitet die DRV wohl schon.

Und @Wolke arbeitet noch.

Und kann sich aber krank schreiben lassen. Aufgrund der Teilzeitarbeit geht das. Ob ein Anspruch auf KG besteht, ist hier im Moment unklar. Kann aber bis zu 78 Wochen noch bestehen (inkl. sechs Wochen Entgeltfortzahlung Arbeitgeber). Erst dann erfolgt die Aussteuerung.

Und die DRV hatte dann weitere 78 Wochen Zeit, den Antrag zu bearbeiten.

Nach Aussteuerung kann ein Anspruch auf ALG bestehen. Bei einer so langen Beschäftigungszeit (seit 11 Jahren TZ) sind das ja wohl 12 Monate (können auch mehr sein, weiß das Arbeitsamt).

Hat die DRV also weitere 12 Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten.

(ALG II mal außen vor gelassen) Also sind dann erst andere Ansprüche 'ausgeschöpft'.

Und nach also ca. 30 Monaten ist dann die DRV endlich soweit und sagt im April 2024 'Ihr Antrag von Oktober 2021 konnte nun abschließend bearbeitet werden. Der Leistungsfall Ihrer vollen Erwerbsminderung wurde auf den 30.03.2024 festgestellt. Die volle EM-Rente wird befristet bewilligt. Der Rentenbeginn ist somit der 01.10.2024'.

DAS so meine ich, lässt noch nicht einmal die Abgase eines rosa Autos vorbeihuschend sehen...

Denn vielmehr würde auch nach so einer langen Bearbeitungszeit der 'Leistungsfall' wohl eher rückwirkend festgestellt werden als ab Antragstellung in die Zukunft verschoben.

Da aber @Wolke sicher besser weiß als Sie oder ich, ob ein Krankengeldanspruch bereits ausgeschöpft wurde oder noch jungfräulich besteht, nebst eines evtl. ALG-Anspruchs, kann er/sie ja selbst überschlagen, wie lange es wohl noch dauert, bis eine 'sechs-Monats-Lücke' entstehen würde.

Und damit meine ich NICHT irgendeine Bearbeitungszeit, sondern die Ausschlussfrist bei einer befristeten EM-Rente.

(Bevor Sie @Frage hier nun wieder mir die Worte verdrehen).

Na klar, das weiß Wolke besser. Deswegen fragt sie ja auch in diesem Forum danach. Hoffnungslos! Ich geb's auf! Zu dem restlichen Blabla will ich mich gar nicht mehr äußern. Deja Vu!
Wolkeam 01.12.2021 | 08:13
Vielen Dank für die ausführlichen Angaben. Ich habe im Februar d.J. die volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Anfang November hatte ich einen Gutachtertermin (Gutachter meinte, er würde eine volle befristete Erwerbsminderungsrente befürworten). Ja, ich weis, das ist ohne Aussagekraft, was die DVR nachher bewilligt o. nicht. Nein, ich habe die 78 Wochen Krankengeld nicht ausgeschöpft, mir stünden noch 72 Wochen zu. Viele Grüße, Wolke
Doroam 01.12.2021 | 17:22
Zitat von Wolke anzeigen
Hallo Wolke, zum Schluss fällt Ihnen ein, dass Sie die 78 Wochen Krankengeld nicht ausgeschöpft haben und Sie noch 72 Wochen Krankengeldbezug erhalten können? Sie sind also erst 6 Wochen im Krankengeldbezug?? Der Experte antwortete doch anfangs, dass Sie -wenn Ihre Krankengeldbezüge enden- sich, wenn noch in Arbeit vermittelbar, beim Arbeitsamt melden sollen oder Ihnen ansonsten evtl. Gelder von der Sozialhilfe zustehen. Frage -als stiller Mitleser: Hat Ihnen die Antwort nicht gereicht??? Lieben Gruß Doro
Irritationam 01.12.2021 | 22:53
Hab ich da jetzt einen Denkfehler? --> wird der Antrag auf volle EM-Rente nicht ohnehin vom Versicherungsträger abgelehnt, wenn laut eigener Aussage bei der Antragstellung noch eine Arbeitsfähigkeit von 4 mal 3,5 Stunden (= mehr als 3 Stunden täglich) besteht? Ich dachte, es ist Vorraussetzung für volle EM-Rente, keine 3 Stunden täglich mehr arbeiten zu können.
Siehe hieram 01.12.2021 | 23:47
Zitat von Irritation anzeigen
Bisher war das ja 'erlaubt', wegen der Teil-EMR. Und nun wird überprüft, ob der Gesundheitszustand sich tatsächlich so verschlechtert hat, dass dies auch dauerhaft wohl so niedrig bleibt und deshalb ein - mit TEMR ja sonst auch ein mit mehr Stunden möglicher - TZA aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen werden muss. In diesem Fall wird vermutlich (ist nur eine Vermutung!) sogar wohl eher ganz besonders geprüft, weil es wöchentlich exakt 15h sind. Das kann auch ihm Rahmen einer vollen EMR gerade mal noch so gehen... (entscheidet dann immer die zuständige DRV). Kommt also auch hier auf die Entscheidung der zuständigen Gutachter der DRV nun an.
Siehe hieram 01.12.2021 | 23:29
Zitat von Wolke anzeigen
Dann sollten Sie nun erst einmal Urlaub nehmen. Und die alten Überstunden abbummeln. Denn angenommen, der Leistungsfall wird auf den Gutachtertermin gelegt und seiner Empfehlung gefolgt, würde die volle EMR-Rente dann ab 01.06.22 beginnen. Und ab dann auch der Freibetrag von nur noch 6.300,00 EUR/Jahr gelten. Es rechnet sich also nicht, den Anspruch 'aufzubewahren'. Auch nicht, falls der Leistungsfall rückwirkend früher festgelegt wird. Und somit auch der Rentenbeginn... Aber während des Urlaub oder der Ü-Std.-abbummelns erhalten Sie ja Gehalt. Da kann man eine mögliche (rückwirkende) Rentenminderung vielleicht gerade noch verschmerzen (Hinzuverdienst bei EMR ist in §96a SGB VI geregelt). Krankengeldanspruch hätten Sie dann trotzdem noch. Bis inkl. 31.05.2022. Denn auch wenn der Rentenbescheid dann schon vorliegt, "endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an"(Zitat aus §50 SGB V). Also ab Leistung, nicht ab Bescheid. Verschiebt sich aber ebenfalls, in dem Fall in Richtung Januar 2022, wenn Leistungsfall und somit auch der Rentenbeginn früher wäre. Wenn die DRV aus irgendwelchen Gründen doch noch länger braucht, weil sie z.B. meint, es wird noch ein weiteres Gutachten benötigt, auch gut. Dann sind sie halt noch länger krank. Oder versuchen auch zwischendurch ein paar Tage mal wieder zu arbeiten, oder auch Wochen. Vielleicht erhalten Sie dann zwischenzeitlich (früher oder später) einen Bescheid 'eine volle EMR konnte nicht festgestellt werden' = Antrag abgelehnt. Aber die (unbefristete bisherige) halbe EMR wurde nicht angetastet, das ergibt sich ebenfalls aus diesem Bescheid. Dann müssen Sie halt schauen. Sie können dagegen Widerspruch einlegen, den Sie dann ausführlich begründen müssen. Und arbeiten weiter. Oder sind weiter krank. Die TEMR wird weiter bezahlt. Gehalt oder KG auch. (Kümmern Sie sich parallel um die Feststellung eines GdB falls noch nicht geschehen. Mit 35 Beitragsjahren, einem GdB >=50 und geboren in 1962 ab Ende 2023/Anfang 2024 Anspruch auf eine Schwerbehindertenrente -je nach Geburtsmonat. Das wäre eine mögliche Option für das 'was passiert dann'. Hängt aber natürlich auch mit davon ab, welche gesundheitlichen Einschränkungen Sie haben, ob diese für einen entsprechenden GdB reichen). Hier trotzdem der passende Rechner dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Oder Sie erhalten nur den Bescheid später, mit einem späteren Leistungsfall, weil dieser dann vielleicht gewählt wird, nachdem auch der zweite Gutachter das gleiche festgestellt hat (nun liegen 'alle' Voraussetzungen vor...). Wer weiß... Das entscheiden die Gutachter von der DRV. Aber dann verschiebt sich alles nur entsprechend nach vorne, also in Richtung Mitte/Ende 2022. Falls Sie zwischenzeitlich bei der KK 'ausgesteuert' werden sollten (eher Mitte 2023) und es immer noch keine Feststellung auf eine volle EMR gibt, und auch keine Ablehnung, haben Sie Anspruch auf §145 SGB III. Trotz Arbeitsplatz. Oder sie müssten kündigen/gekündigt werden und haben dann 'normalen' Anspruch auf ALGI, evtl. mit Sperrfrist. Dafür dürfen Sie dann aber nicht AU sein, sondern arbeitsfähig- und willig. Aber das weiß alles die Agentur für Arbeit genau. Ist deren Fachbereich. Oder sie 'quälen' sich doch weiter zur Arbeit. Und falls ein Rentenanspruch dann doch festgestellt werden sollte, und zwar rückwirkend, dann kommt das Erstattungsprocedere in Gange. Vielleicht sogar schon vor ALG. Aber 'so oder so' hatten Sie dann noch immer keinen einzigen Tag gehabt, an dem Sie nur von der TEMR leben mussten. Zumindest bis in ca. 1,5 Jahren. (ca. 2,5 Jahre nach Antragstellung...) Also so cirka. bis Jahresmitte 2023. Bis dahin hat die DRV ja wohl mal 'irgendwas' entschieden :-) Aber mit 99,99%iger Sicherheit entscheidet sie im Juni 2023 nicht 'der Leistungsfall wird zum 25.08.2023 festgestellt, die Rente wird befristet bewilligt und beginnt deshalb ab 01.03.2024'. Da fährt es dahin, das rosa Auto, mit dem kaputten Auspuff. Töff....töffff... tööfff...
Wolkeam 02.12.2021 | 07:23
Hallo Siehe Hier: vielen dank für die umfassende Antwort. Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen. Genau das wollte ich wissen. Meine Fragen sind umfänglich beantwortet. Falls ich mich irgendwie unverständlich ausgedrückt hatte, schon mal Entschuldigung an alle, die geantwortet hatten. Viele Grüße Wolke
Wolkeam 02.12.2021 | 07:31
Hallo noch mal Siehe hier: ich arbeite in der Woche 14 Std, falls das was ausmacht. Ich habe 50% Behinderung. Danke
Siehe hieram 02.12.2021 | 14:41
Hallo Wolke, da es ja dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, so wie Sie schrieben, hat es weiter erst einmal keinen Einfluss, außer dass ich meinen Abakus wohl mal wieder ölen muss :-) Und für Ihren Antrag ist es wohl eher positiv, denn wenn Sie noch eher in Richtung Vollzeit arbeiten würden, wäre eine volle EMR weniger nachvollziehbar. Der GdB hat auf den Antrag für die volle EMR auch keinen Einfluss, aber dadurch könnten Sie dann ja relativ bald im Anschluss eine vorgezogene SB-Altersrente beanspruchen und dies auch dann, falls die DRV die volle EMR doch nicht bewilligen sollte. Ergänzend noch: wenn der Leistungsfall doch länger rückwirkend (also z.B. doch ab Antrag, nicht ab Gutachter) festgestellt wird, und die volle EMR deshalb (befristet) bewilligt, dann 'war' der Rentenbeginn ja schon bzw. tritt kurzfristig ein. Auch wenn der Bescheid selbst noch dauert. Dann entfällt das mit dem Krankengeldanspruch dann aber natürlich. Aber so lange ein Bescheid noch gar nicht vorliegt, 'wissen' Sie nicht, was passiert und können deshalb auch Urlaub nehmen oder sich krank melden. Das würde dann eben entsprechend 'rückwirkend korrigiert'. Alles Gute!
Fragestelleram 03.12.2021 | 14:39
'so oder so' Kann jemand verständlich sagen was das nun bedeutet?
W°lfgangam 03.12.2021 | 18:06
Zitat von Irritation anzeigen
Hallo Irritation, ein wenig schon. Arbeitsfähigkeit/Umfang der tgl./wöchentl. Arbeitszeit und Selbstzumutung hat zunächst nichts mit einer soz.-med. festgestellten Einschränkung im Hinblick auf das zu beurteilten Leistungsvermögen für die aus Rentensicht bestehende/eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zu tun. Was nach eigener Aussage angesagt ist/geleistet wird (ich kann nur noch null oder 10 Std./Tag) ist kein Kriterium für eine Beurteilung des EMRT-Antrags. Wen es interessiert, findet hier erstmal ausreichend Lesestoff: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026