Mein Bruder ist vor kurzem verstorben. Er hatte bei seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, in die sowohl er als auch sein Arbeitgeber fortlaufend eingezahlt haben. Auf Anfrage hat mir der Arbeitgeber mitgeteilt, dass nur direkte Angehörige Anspruch auf das angesparte Guthaben haben, nicht jedoch die Erben. Da mein Bruder weder verheiratet war noch Kinder hatte, würde das Guthaben somit verfallen. Ist das korrekt?
Schauen Sie dazu in den entsprechenden Vertrag. Da sollte auch aufgeführt sein, wie sich die Auszahlung im Erbfall gestaltet.
Wenn Sie auch beim Betriebsrat dazu nachfragen, klärt sich vielleicht die Antwort des Arbeitgebers.
Hallo Alexander,
in der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder (Hinterbliebene) ausgezahlt. Ob und inwieweit im Falle des Todes ohne Hinterbliebene auch eine Leistungspflicht gegenüber den Erben (z. B. in Form eines "Sterbegeldes") besteht, ist vom Durchführungsweg und von der vertraglichen Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung abhängig. Zur abschließenden Klärung der Frage kann ich Sie daher nur an den zuständigen Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge verweisen.