Hallo Alexander,
in der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder (Hinterbliebene) ausgezahlt. Ob und inwieweit im Falle des Todes ohne Hinterbliebene auch eine Leistungspflicht gegenüber den Erben (z. B. in Form eines "Sterbegeldes") besteht, ist vom Durchführungsweg und von der vertraglichen Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung abhängig. Zur abschließenden Klärung der Frage kann ich Sie daher nur an den zuständigen Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge verweisen.