Aussetzung des Versorgungsausgleiches bei Alterunterschied

von
Jürgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine noch Frau und ich haben in einer langjährigen Ehe ->25 Jahre- gelebt und sind seit 4 Jahren getrennt aber noch nicht geschieden. Die Scheidung hatten wir schon mal beantragt aber aus dem nachfolgendem Problem zurückgezogen. Meine noch Frau ist ca. 8 Jahre jünger als ich und erreicht somit auch später als ich das Renteneintrittsalter. Zurzeit bezahle ich Unterhalt an sie.
Das Problem, so wie ich es sehe: lasse ich mich jetzt scheiden (und das würde ich gerne) erhält Sie von mir, sobald ich in Rente gehe, weder Unterhalt noch Versorgungsausgleich.
Kann man diesen "schrägen" Ansatz ändern? Z. B.: wir lassen uns jetzt scheiden und ich zahle weiter Unterhalt bis sie in die Rente eintritt (dann kann auch der Versorgungsausgleich greifen), wobei ich aber bis dahin meine volle Rente erhalte?
Somit wäre wir beide frei (jeder hat mittlerweile einen neuen Partner) und es wäre für uns beide gesorgt.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen

von
W*lfgang

Zitiert von: Jürgen
Das Problem, so wie ich es sehe: lasse ich mich jetzt scheiden (und das würde ich gerne) erhält Sie von mir, sobald ich in Rente gehe, weder Unterhalt noch Versorgungsausgleich.
Jürgen,

das sieht dann doch etwas anders aus - relativ einfach erklärt ...aber, die Experten/in morgen früh wollen ja auch noch ihre Chance für Antworten haben, die alle Ihre Fragen beantworten können/wenn sie in der Ausbildung nicht gerade geschlafen haben ;-)

Gruß
w.

von
Oldenburger

Moin, Jürgen.

Ich lese aus Ihrer Frage somit heraus, dass Ihre geschiedene Ehefrau keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr hat, wenn Ihnen die Rente mit dem Malus aus dem Versorgungsausgleich bewilligt wird.

Sie können in diesem Fall die Aussetzung Ihrer Kürzung gemäß § 33 Versorgungsausgleichsausgleichsgesetz beim Familiengericht beantragen.

Grundsätzlich ist die Kürzung Ihrer Rente in Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs auszusetzen, der sich im Falle einer nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzten Rentenzahlung an die ausgleichspflichtige Person ergeben würde. Das zuständige Familiengericht muss daher berechnen, wie hoch der Unterhaltsanspruch wäre, wenn die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs vollständig entfiele.

Lassen Sie sich aber in dieser Sache auch von Ihrem Scheidungsanwalt beraten. Die Rentenversicherung kann und darf keine abschließenden Beratungen im Versorgungsausgleich durchführen.

Gruß, Oldenburger

Experten-Antwort

Hallo Jürgen,

nach § 33 VersAusglG (Versorgungaausgleichsgesetz) kann in Unterhaltsfällen die bei der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung der Versorgung (z.B. Rente) vorübergehend ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Eine Voraussetzung für die Anpassung wegen Unterhalt ist gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG, dass die ausgleichsberechtigte Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den §§ 1569 bis 1578 BGB.

§ 34 VersAusglG bestimmt, dass über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung das Familiengericht nur auf Antrag entscheidet.

Insofern sollten Sie sich durch einen Anwalt oder beim Familiengericht zu diesem Thema beraten lassen.

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