Hallo Hermann,
wir schliessen uns den Ausführungen von Feli an.
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Hallo Hermann,
wir schliessen uns den Ausführungen von Feli an.
Die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich kann zum Teil oder aber auch in voller Höhe ausgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Ehefrau (aber nur dann, wenn sie noch keine Rente bezieht) zum Unterhalt verpflichtet sind. Dies prüft das Familiengericht und kann im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit entschieden werden. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt darauf an, dass er einen entsprechenden Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 Versorgungsausgleichsgesetz beim Familiengericht stellen soll. Das hat den Vorteil, dass mit dem Zeitpunkt, zu dem der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, auch die Aussetzung bzw. Reduzierung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird.
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