Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches entscheidend?

von
marlo

Hallo,
mir liegt eine Aussage der Deutschen Rentenversicherung vor, die sagt, dass Aufgrund den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes und des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975, die in Polen zurückgelegten Beschäftigungsz eiten frühestens vom Ausstellungs des Legitimationsbuches (und nicht vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme) in ungekürztem Umfang berücksichtigt werden können.
Jetzt die Frage; Wer weiss an welcher Stelle genau solche Aussage zu finden ist, ich studiere nämlich schon seit Tagen das FRG und Zustimmungsgesetz zum DPRA von 1975 und finde leider kein Gesetzestext der dass bastätigt. Wer kann mir bitte geziehlt die Stelle zeigen?
Vielen Dank voraus.

von
-_-

Zitiert von: marlo

Wer kann mir bitte geziehlt die Stelle zeigen?

Hilft das?

Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG i. d. F. ab 07.05.1996 beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung für polnische Abkommenszeiten. Für Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nämlich der vollen Anrechnung der Entgeltpunkte. Der Besitzschutz des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG gilt aber nur für Ansprüche auf der Grundlage des DPRA vom 09.10.1975. Zeiten, die nur in ausschließlicher Anwendung des FRG anerkannt werden können, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für diese Zeiten gilt § 22 Abs. 4 FRG, so dass die dafür maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen sind.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=FRG_22R7.3.3.1

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?select=Polen%201975%202%201781

Experten-Antwort

Durch Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes (ZustG) zum Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) vom 9.10.1975 ist festgelegt, dass Zeiten, die nach polnischem Recht zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gestzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG (Fremdrentengesetz) zu berücksichtigen sind.

In § 22 Abs. 3 FRG wird zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten unterschieden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten um ein Sechstel zu kürzen sind. Die Kürzung trägt den üblichen Arbeitsunterbrechungen eines Arbeitnehmers durch Krankheit, Schwangerschaft, unbezahlten Urlaub u. ä. Rechnung, wobei der Umfang von fünf Sechstel der durchschnittlichen Beitragsdichte in der bundesdeutschen Rentenversicherung entspricht.

Ab dem Ausstellungsdatum eines polnischen Versicherungs-/Legiti-mationsbuches ist daher eine ungekürzte Anrechnung möglich, wenn darin die Möglichkeit bestand, der ausgeübten Be-schäftigung/Tätigkeit zuzuordnende Fehlzeiten (z. B. Krankheitszeiten) einzutragen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die seit 1960 in verschiedenen Mustern und Serien ausgestellten Legitimationsbücher.

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