Ob Sie letztlich wirklich Anspruch auf ALG I haben und dann wie lange, kann ihnen nur der Leistungsträger selbst - die Agentur für Arbeit in dem Fall - rechstverbindlich sagen.
Wenn Sie aber aus einem langjährigen versicherungspflichtigem Beschäftgungsverhältnis erkrankt sind und von da aus dann unmittelbar in den Krankebgeldbezug gefallen sind, haben Sie natürlich Anspruch auf ALG I.
Auch ob das ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 gezahlt werden kann oder das normale ALG I § 117 kann ihnen nur die AfA sagen.
Um ALG I nach der Nahtlosigkeit erhalten zu können müssen aber div. Bedingungen ihrerseits erfüllt sein. Die Tatsache das jemand von der Krankenkasse ausgesteuert wurde reicht alleine dafür nicht aus. Unter anderem muesste auch der ärztliche Dienst der AfA bei ihnen dann eine mind. 6 Monatige Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft prognostizieren und daran scheitert es dann oft.
Bei Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit :
www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550-
nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-%A7-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xiikapitel.
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