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Experten-Antwort

Aussteuerung

von Hilfe25.10.2011 | 17:09
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Die Krankenkasse und der MDK hat so lange meine medizinisch notwendigen Operationen durch ihren Entscheidungsunwillen herausgezögert, daß ich jetzt vor der Aussteuerung stehe. Bekam von der Kasse einen Brief, daß ab xx.xx das Arbeitsamt für mich zuständig sei und ich mich dort melden soll. Das habe ich getan und beim Arbeitsamt sagte man mir, daß sie nicht für mich zuständig seien, da ich nicht arbeitsfähig sondern krank bin. Kann mir jemand sagen, was ich jetzt machen soll ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hilfe,

ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, kann nur von der Agentur für Arbeit entschieden werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass eine Person dem Arbeitsmarkt nur zur Verfügung steht, wenn diese arbeitsfähig ist.

Ansonsten kann die Agentur für Arbeit auch zur Rentenantragstellung auffordern.

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6 Antworten

Aberam 25.10.2011 | 17:37
In der Regel wird nach der Aussteuerung zuerst einmal die Agentur für Arbeit zuständig. Natürlich wird diese aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Nahtlosigkeitsverfahren bei der Rentenversicherung einleiten. Dies müsste allerdings die Agentur für Arbeit mit Ihnen gemeinsam einleiten. Der RV-Träger prüft sodann, ob eine Rehabilitation oder eine Rente durch ihn in Betracht kommt.
Krämersam 25.10.2011 | 18:37
Grundsätzlich ist ihre Frage bzw. sind alle Fragen rund ums ALG I hier viel besser aufgehoben. Dort sitzen die Experten dafür und nicht hier : http://www.elo-forum.org/alg/ Dies wird ihnen aber schon mal helfen : http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-be…
Aberam 25.10.2011 | 17:39
Ich vergaß zu erwähnen, dass die Agentur für Arbeit das Nahtlosigkeitsverfahren nur anstrengt, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ungewiss ist, bzw. eine Erwerbsminderung droht. Und wie immer, bei der Agentur für Arbeit arbeiten nicht unbedingt die hellsten Leute.
Hilfeam 25.10.2011 | 19:39
Abend, Danke für die Informationen. Wußte ich es doch, daß da was nicht stimmen kann. Zu den Anwartschaftszeiten habe ich aber noch eine Frage. Bevor ich erkrankete habe ich jahrzehntelang ununterbrochen gearbeitet. Da steht aber ich muß die letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben. Das kommt aber nicht hin, ich habe 1,5 Jahre Krankengeld bekommen. Habe ich trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Nahtlosigkeitsregelung ?
Krämersam 26.10.2011 | 08:11
Ob Sie letztlich wirklich Anspruch auf ALG I haben und dann wie lange, kann ihnen nur der Leistungsträger selbst - die Agentur für Arbeit in dem Fall - rechstverbindlich sagen. Wenn Sie aber aus einem langjährigen versicherungspflichtigem Beschäftgungsverhältnis erkrankt sind und von da aus dann unmittelbar in den Krankebgeldbezug gefallen sind, haben Sie natürlich Anspruch auf ALG I. Auch ob das ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 gezahlt werden kann oder das normale ALG I § 117 kann ihnen nur die AfA sagen. Um ALG I nach der Nahtlosigkeit erhalten zu können müssen aber div. Bedingungen ihrerseits erfüllt sein. Die Tatsache das jemand von der Krankenkasse ausgesteuert wurde reicht alleine dafür nicht aus. Unter anderem muesste auch der ärztliche Dienst der AfA bei ihnen dann eine mind. 6 Monatige Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft prognostizieren und daran scheitert es dann oft. Bei Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit : www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/26550- nahtlosigkeitsregelung-sgb-iii-%A7-125-hartz-iv-grundsicherung-sgb-xiikapitel. html#post396536
Hilfeam 26.10.2011 | 08:42
Hallo ! Ich bedanke mich bei Euch allen recht herzlich für Eure Hilfe !
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