Aussteuerung der Krankengeld

von
Leny

Grüsse an allen
Mein Mann ist im 1949 geboren, also 58 Jahre Alt. Er hat 30 Jahre in einen anderen EU Land gearbeitet. Im Deutschland arbeitet seit 8 Jahre. Er bezieht Krankengeld bis ende Februar. Danach wird er ausgesteuert. Er war in der Reha, denn ausführlichen Bescheid haben wir noch nicht. Auf dem Vorläufigen steht arbeitsunfähig. Da er 40 % Behinderung hat , wurde die Gleichstellung bewilligt. Den Antrag für 50% haben wir bereits gestellt.Da er nur 350 EM Rente bekommen würde,oder sogar weniger(laut jährliches info Bescheid)würde er mehr Arbeitslosengeld bekommen. Die volle Rente würde 550, Euro sein.Alle Zeiten angerechnet;38 Jahre. Da wier noch nicht wissen wie der Reha im einstuft, welches Weg sollten wir nehmen? Sollte besser der Arbeitgeber kündigen?Dann hätte er Anspruch auf ALG1? Oder wie wird das berechnet;er bezieht seit DEzember Krankengeld und davon wird mann die 60% errechnet? Auf was müssen wir achten? Welche Rechte hat er?Vielen DAnk.

von
Anke

Sie sollten sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger ausführlich beraten lassen, welche Möglichkeit Sie haben.
Sollten Sie von der Krankenkasse zur Antragsstellung aufgefordert worden sein, haben Sie ein eingeschränktest Wahlrecht.
Um dies genau prüfenzu können empfiehlt es sich, wie schon erwähnt, zur nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle zu gehen und sich genaustens aufklären zu lassen.

von
Saby

Guten Tag,
bin 46 Jahre alt, 50 % schwerbehindert, und leide an MS und habe einen Antrag auf Erwerbsminderungs-rente gestellt. Meine Leistungsfähigkeit liegt zw. 3 Stunden und unter 6 Stunden täglich.Ich werde auf einem Teilzeit-Arbeitsplatz weiterhin beschäftigt sein. Frage 1: Wann wird die Rente in eine unbefristete Rente umgestellt? Nachdem die Rente dreimal befristet gezahlt wird oder nach insgesamt neun Jahren ?
Frage 2:Kann eine Aussage getroffen werden, ob die teilweise Erwerbsminderungsrente danach in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird?
Ich bin im öffentlichen Dienst beschäfigt und das Arbeitsverhätnis endet, wenn eine unbefristet Rente gezahlt wird.Ich befürchte, dass ich sonst nach 9 Jahren arbeitslos werde und mit einer unbefristeten Teil-Erwerbsminderungsrente da stehe. Natürlich werde ich mit meinem Arbeitgeber nochmals versuchen zu klären, was passiert wenn ich eine unbefristete Teil-Rente erhalte.

Mit freundlichem Gruß
Saby

von
Amadé

Hallo Leny,

machen Sie sich unbedingt mit dem Inhalt und der Deutung des Paragraphen 125 SGB III (Sozialgesetzbuch) vertraut (Nahtlosigkeitsregelung).

Auch die BSG-Rechtsprechung sollten Sie nicht unbeachtet lassen.

Will man Ihren Ehemann wie eine heisse Kartoffel von einem Sozialleistungsträger zum anderen schicken, ohne das einer Leistungen erbringt, sollten Sie erwägen, einen FACH-Anwalt (keinen Wald- u. Wiesenanwalt um die Ecke) für Sozialrecht einzuschalten.

Der folgende link stammt aus

www.google.de

Stichwort: "Nahtlosigkeitsregelung"

http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125-SGB-III-muss-solange-gezahlt-werden,-bis-die-Rentenversicherung-Erwerbsminderung-positiv-festgestellt-hat-.php

von
Amadé

Sie können auch in obiger Suchfunktion das Stichwort "Nahtlosigkeitsregelung" eingeben.

z.B.

Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.

von
Amadé

Vor Ablauf des Krankengeldes sollte natürlich noch ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt werden, soweit noch nicht geschehen.

Der Rentenantrag gilt übrigens auch als Rentenantrag für das EU-Land, in dem Ihr Ehemann Zeiten zurückgelegt hat.

Könnten Sie das EU-Land noch benennen?

Vielleicht könnte man Ihnen da noch weitere Tipps geben.

von
dirk

Sie fragten noch, wonach das ALG1 berechnet wird : natürlich aus dem letzten Verdienst, also nicht aus dem Krankengeld.

Wenn Ihr Mann am Ende EU Rente bezieht sollten Sie einen Anspruch auf ergänzendes Sozialgeld überprüfen. Dies entspricht dem ALG2 Satz.

Experten-Antwort

In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen folgende Vorgehensweise:

Klären Sie zunächst die Rentenansprüche sowohl in der deutschen wie auch der anderen europäischen Rentenversicherung. Im Leistungsfall sind grundsätzlich beide Rententräger gefordert. Hierzu können Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Bevor Sie gegenüber der Agentur für Arbeit auf die Nahlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III hinweisen, können Sie dort auch nach der Möglichkeit einer Arbeitslosigkeit unter erleichterten Bedingungen nach § 428 SGB III fragen.
Meines Erachtens ist der Unterschied folgender:
Bei § 125 SGB III erhalten Sie mit großer Wahrscheinlichkeit sofort eine Aufforderung zur Rehaantragstellung. Ersatzweise können Sie auch sofort Erwerbsminderungsrente beantragen. Sollten Sie keinen der beiden Anträge innerhalb einer gesetzten Frist stellen, wird das Arbeitslosengeld I unmittelbar eingestellt.
Bei § 428 SGB III werden Sie lediglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen müssen. Wenn nun durch das Amt für soziale Angelegenheiten eine Schwerbehinderung im Umfang von 50 vom Hundert festgestellt würde und Ihr Mann 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten, zusammen mit den Zeiten im europäischen Ausland, nachweisen kann, wird dieser Rentenbeginn frühestens mit 60 möglich sein. Eine Gleichstellung der bereits anerkannten 40 Prozent durch die Agentur für Arbeit ist hier nicht ausreichend. Eine Rente mit 60 ist aber auch möglich, wenn durch den Rentenversicherer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit anerkannt wird.
Sollte keine Invalidität nach den zuvor gemachten Ausführungen festgestellt werden, ist eine Altersrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Bitte klären Sie unbedingt die Ansprüche (Höhe und Dauer) auf Arbeitslosengeld I mit der Agentur für Arbeit ab.

Sollte von der Krankenkasse bereits eine Aufforderung zur Rehaantragstellung erfolgt sein, wird die Art und Weise der Arbeitslosigkeit keine Rolle mehr spielen. Vielmehr wird hier der Rententräger in der nächsten Zeit aufgrund des Rehaentlassungsberichtes darüber entscheiden, ob Ihr Mann jetzt schon in Rente geht oder nicht.

Experten-Antwort

Nach Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie aufgrund der Krankheit Multiple Sklerose eine teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten. Es wurde im Rentenverfahren eine Leistungsfähigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden täglich festgestellt; dieses Leistungsvermögen füllen Sie aktuell mit einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus.
Meiner Kenntnis nach handelt es sich bei MS um eine fortschreitende Erkrankung, die bisher nicht heilbar ist. Ich empfehle Ihnen daher einen Überprüfungsantrag zu stellen, ob die Rente nicht heute schon auf Dauer zu gewähren ist.
Eine volle Erwerbsminderungsrente, genau so wie die Weitergewährung einer Zeitrente, wird nur auf einen erneuten Antrag hin geprüft.
Bezüglich einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der unbefristeten Rentenzahlung sollten Sie Ihren Arbeitgeber ansprechen und darauf hinweisen, dass aktuell nur eine teilweise Erwerbsminderung anerkannt wurde.

von
Leny

Hallo
Danke für Ihre Antorten. Mein Mann kommt aus Estland. Er war schon im Reha, aber haben wir noch keinen Ausführlichen Bericht. Die KK hat uns mittgeteilt das Sie un s aussteuern und versuchen die EM Rente beantragen;ob wir wollen oder nicht. Wenn er EM rente bewilligt bekommt von der LVA und die Höhe ist so niedrig, wird er ALG.2 beantragen müssen? Aber dann werden auch mein Verdienst dazurechnen, oder?
Was passiert wenn er bis 3 Std. arbeitsfähig eingestuft wird?

von
Amadé

Lieber Experte,

Sie schreiben:

"Bei § 428 SGB III werden Sie lediglich zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen müssen." - Hier hätte übrigens besser stehen sollen: "UNGEMINDERTE Altersrente".

Nun bezieht der Betroffene jedoch Krankengeld bis FEBRUR 2008. Die 58er Regelung fällt aber mit Ablauf DIESES Jahres weg.

http://www.sozialticker.com/bundesregierung-bestaetigt-staatlich-verordnete-zwangsverrentung_20070423.html

Meldet sich der gute Mann aber nun in DIESEM Jahr als Arbeitsunfähiger bei der Arbeitsagentur um Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des Par. 428 SGB III zu beantragen, wird er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit - und damit verbunden der NICHT-Vermittelbarkeit - vermutlich sehr schlechte Karten haben.

Können Sie netterweise hierzu nochmals Ihre Meinung überprüfen?

Verstehen Sie mein Ansinnen bitte nicht als böswilligen Angriff. Die Thematik ist extrem komplex, da kann man schon mal einen Sachverhalt übersehen.

von
Leny

Ich meine das der Alg 1höher ist als egal welche andere Rente er bezieht. Uns wurde gesagt das mann 3 Monate vor dem Arbeitslosenzeit sich Arbeitslos melden muss. Dann ist es noch dieses Jahr. Verstehe ich nicht warum sollte er schlechte Karten haben mit Alg 1.asc passiert enn er ganz Arbeitsunfähig eingestuft wird? Vielen Dank

von
Amadé

Haben Sie auch an die Betriebsrente von der VBL bzw. einer anderweitigen Zusatzversorgungskasse für den ÖD gedacht?

Der Versicherungsfall (§ 33)

Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist entscheidend für den Bezug der Betriebsrente!??Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, am Ersten des Monats ein, von dem an aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers (z. B. BfA, LVA) Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente bzw. auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.??Wann und wie können Sie die Betriebsrente beantragen? ??Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht:
• Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI)
• Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente (§§ 36, 236 SGB VI)
• Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als Vollrente (§ 237 SGB VI)
• Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI)
• Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI)
• Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI)
Der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente (§ 42 SGB VI) löst keinen Versicherungsfall aus. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch die VBL übersandt. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage des Rentenbescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (möglichst in beglaubigter Kopie) nachzuweisen. Dem Rentenantrag ist ferner die Meldung über die Krankenversicherung der Rentner auf einem besonderen Vordruck beizufügen.

Näheres unter www.vbl.de unter VBLextra

von
Amadé

Erst mal sollte mein Einwand auf Richtigkeit überprüft werden.

Wie gesagt, es ist eine sehr komplexe Materie.

von
Amadé

...versuchen Sie mal Arbeitlosengeld zu kriegen, wenn Sie ARBEITSUNFÄHIG - also nicht vermittelbar sind.

Das gilt auch für den Bezug von ALG unter den erleichterten Voraussetzungen.

Ich plädiere daher für Par. 125 SGB III.

Aber - bitte nochmals den Experten sich dazu äussern lassen.

von
dirk

Es kommt doch nur §125 SGB3 in Frage: eine Arbeitsfähigkeit ist Grundlage jeder Leistung ALG, außer eben die Leistung zur Nahtlosigkeit

Das dies die schlechteste Lösung für die DRV ist, ist wohl klar: Die Arbeitsagentur wird den Erkrankten sofort zur Antragsstellung Rente drängen(müssen)

Experten-Antwort

Nach dem Einwand von Amade möchte ich meine Antwort im Detail ergänzen:

Bitte klären Sie unbedingt schnellstmöglich die Ansprüche (Höhe und Dauer) auf Arbeitslosengeld I mit und ohne Einschränkungen nach den §§ 125 und 428 SGB III mit der Agentur für Arbeit ab. Sie werden sehr schnell erkennen, wie Ihr Arbeitsvermittler über die Angelegenheit denkt (hier gibt es durchaus Unterschiede).
Hat Ihr Mann zwischenzeitig ein Anschreiben der Krankenkasse erhalten, das auf § 51 SGB V hinweist? Dann kommt bis zur Rentengewährung oder -Ablehnung eigentlich nur der § 125 SGB III in Frage.

Nach Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass in der Reha noch ein Restleistungsvermögen von bis zu drei Stunden täglich festgestellt wurde (Für den allgemeinen Arbeitsmarkt oder nur für die letzte Hauptbeschäftigung?).
Das beinhaltet eben auch genau drei Stunden tägliches Leistungsvermögen. Danach könnte es die halbe Rente geben. Die Agentur für Arbeit würde in diesem Fall Arbeitslosengeld I zahlen, was jedoch auf die Rente als Einkommen nach § 96 a SGB VI angerechnet wird. Er könnte zumindest zum Teil dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen.
Sollte das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich liegen, kommt durchaus eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht. Arbeitslosengeld kann nach Gewährung einer solchen Rente nicht mehr gezahlt werden, weil er aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen kann.
Ob und welche Rente in Betracht kommt, wissen Sie erst, wenn Sie den Rentenbescheid haben.

Sollten Ihre Einnahmen nicht ausreichen, um Ihren Bedarf zu decken, kommt durchaus noch ergänzend eine bedürftigkeitsabhängige Leistung in Betracht, zum Beispiel Arbeitslosengeld II. Je nach dem, welche Rente jetzt bewilligt wird, kann es aber auch eine andere Leistung sein, zum Beispiel Grundsicherung. Die Berechnung ist weitestgehend identisch. Bei einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung werden grundsätzlich alle Einnahmen der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt, also auch Ihr Einkommen.

von
??

Vom laufenden Wiederholen wird´s auch nicht anders.

(Ist ja schon fast ein Fulltime-Job, den Sie hier leisten. Sind Sie tatsächlich erwerbsunfähig ?)

Bitte GENAU überlegen, bevor Sie antworten !

von
dirk

Störe ich irgendwelche finanziellen Interessen Ihrerseits?
Oder haben Sie polizeiähnliche Kontrollaufgaben gegen die Nutzung des Forums entsprechend de Forumsregeln?

Frühe gabs ja mal das Recht der ersten Nacht: haben Sie das Recht der ausschließlichen Antwort ?

Oder bilden Sie sich ein, den Stein der Weisen zu besitzen

Nee, Leute gibt´s

von
??

Toll, Ihre Schlagfertigkeit ! Aber warum nutzen Sie Ihre Energie und Ihr selbst angeeignetes Fachwissen nicht beruflich ?
Dann bräuchten Sie nämlich keine Rente mehr, um die Sie ja schließlich solange gekämpft haben. Anstatt Ihre Zeit in diesem Forum zu verplempern, könnten Sie genauso gut Telefondienst verrichten oder in einer Pförtnerloge sitzen.

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