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Aussteuerung / Nahtlosigkeit?

von Anna25.01.2009 | 22:58
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allerseits, ich informiere mich für eine Bekannte mit Tochter, komme aber nach dem Lesen nicht zu einem Ergebnis, wie am besten vorzugehen ist. Es geht darum, zunächst kurzfristig die finanziell beste Lösung zu finden, da ALG II ausscheidet, der Rest allerdings gerade zum Leben reicht. Die Tochter (Mitte 20) wird ausgesteuert, hat zwischenzeitl. berufliche Reha beantragt, da sonst das Krankengeld eingestellt worden wäre. MDK hat Erwerbsfähigkeit als gefährdet eingestuft. Med. Reha kommt nicht in Frage, da vor Jahren ein Klinkikaufenthalt die psychische Krankheit verschlimmert hat. Erst eine dann begonnene ambulante Traumatherapie vor Jahren war sehr erfolgreich! Danach Ausbildung begonnen, schriftl. Fachexamen noch super bestanden - vor praktischem Teil abgebrochen. Dies nur zur Info, warum eine med. Reha nicht in Frage kommt. Seit fast 1 1/2 Jahren Krankengeld, sie bekommt ambulante Psychotherapie und macht kleine Fortschritte. Sie muss sich nun bei der BA melden. Ein Gutachten zur Klärung der Waisenrentenberechtigung ergab im Jahr 2007 eine EU bis voraussichtlich 01.2010. Die Patientin möchte unbedingt wieder ins Arbeitsleben, ist allerdings noch sehr eingeschränkt. EU-Rentenantrag fällt aufgrund des Alters eh weg - also wäre es doch ungünstig den Weg der Nahtlosigkeit § 125 anzusteuern - oder sehe ich das falsch. Eine Rehaberaterin hatte allerdings in tel. Gespräch dazu geraten. Wenn ich bisher alles richtig verstanden habe, ist bei der Nahtlosigkeit das Risiko, nicht einmal ALG I zu bekommen oder dies evtl. zurückzahlen zu müssen - zumal nur eine berufl. Reha in Frage kommt. Sollte sie sich lieber 'gesund' dem AA zur Verfügung stellen? Sorry, wenn es ein bisserl lang geworden ist, aber ich möchte so gern helfen, da in diesem Fall wirklich Arbeitswille vorliegt. Aber aufgrund zwei traumatischer Ereignisse die Psyche der Betroffenen sehr angeschlagen ist und ein ständiger Existenzkampf zu bewältigen ist. Viele Grüße Anna

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das ist natürlich ein Sachverhalt, der sich nur schwer von Ferne klären lassen wird. Ich versuche mal ein paar "Stichpunkte":

- Die Waisenrente wird vermutlich gezahlt, weil die junge Frau "sich wegen einer gesundheitlichen Einschränkung nicht selbst unterhalten kann". Das ist nicht dasselbe wie eine Erwerbsminderung (EM). Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass die medizinischen Voraussetzungen der EM erfüllt sein könnten (zumindest auf Zeit), wenn die Voraussetzung für die Waisenrente erfüllt ist. Andererseits könnte das "Gesundschreiben" beim Arbeitsamt auch Anlass für eine Überprüfung der Waisenrente sein...

- Warum kommt die EM-Rente wegen des Alters nicht in Frage? Der Anspruch könnte möglicherweise daran scheitern, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor dem Beginn der Krankheit nicht erfüllt waren - dass sollte aber zunächst geprüft werden. Denn eine befristete EM-Rente würde den Unterhalt doch erstmal sicher stellen und Zeit für die Genesung bringen - eine Rückkehr in Berufstätigkeit ist doch dann immer noch möglich...

- Die Nahtlosigkeitsregelung ist in diesem Fall eigentlich der "normale" Weg. Sie führt zum Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (sofern alle anderen Voraussetzungen dafür erfüllt sind), obwohl noch unklar ist, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt. Auch das bringt erstmal Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens.

Insgesamt kann ich nur dringend raten, in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung abklären zu lassen, welche Ansprüche überhaupt erfüllt werden können und parallel sollte natürlich die Meldung beim AA erfolgen.

5 Antworten

Annaam 25.01.2009 | 23:50
Hier eine Berichtigung: Das von der DRV beauftragte Gutachten wurde nicht in 2007 sondern 2008 erstellt.
Annaam 26.01.2009 | 11:48
Hallo, herzlichen Dank an die Expertin. Im Gutachten findet sich auch das Formular für die sozialmed. Leistungsbeurteilung. U.a. für den allgem. Arbeitsmarkt entsprechend pos. und neg. Leistungsbild = unter 3 Std. Das wäre dann wohl auch dem AA vorzulegen. Ich ging davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für EM-Rente durch 1 Monat Beschäftigung nach der schulischen Ausbildung und 1 1/2 Jahre Krankengeld nicht erreicht sind(?) Vielen Dank für den Tip eine Beratungsstelle aufzusuchen - auf das Naheliegendste kommt man manchmal selbst garnicht. Viele Grüße Anna
Rosannaam 26.01.2009 | 13:15
Hallo Anna, "Ich ging davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für EM-Rente durch 1 Monat Beschäftigung nach der schulischen Ausbildung und 1 1/2 Jahre Krankengeld nicht erreicht sind(?)" Evtl. wäre für einen EM-Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch die vorzeitige Wartezeiterfüllung des § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen: "Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert oder gestorben sind und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (hierzu zählen auch Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von KG wie in Ihrem Fall) haben.Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen EM verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren." Bei einer Beratung durch die DRV sollte diese vorzeitige Wartezeiterfüllung mit angesprochen werden. MfG Rosanna.
Rosannaam 26.01.2009 | 13:25
Ergänzung: Es sollte auch beachtet werden, dass eine Waisenrente (nur) längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird. Und bei Gewährung einer EM-Rente ist diese auf die Waisenrente anzurechnen. Wenn also das verminderte Leistungsvermögen bis 2010 besteht, die Waise aber vorher 27 Jahre alt wird, fällt die Waisenrente evtl. schon vor 2010 weg (entgegen der EM-Rente). Die EM-Rente dürfte wegen der Zurechnungszeit aber auch höher als die Waisenrente sein. Lassen Sie ggfls. Probeberechnungen machen. Wenn im Waisenrentenverfahren eine Leistungsfähigkeit von weniger als 3 Stunden bestätigt wurde, wird eigentlich in den wenigsten Fällen im EM-Rentenverfahren etwas anderes herauskommen. MfG Rosanna.
Annaam 26.01.2009 | 21:59
Auch Ihnen, Rosanna, herzlichen Dank. So wie ich die Lage beurteilen kann, ist den/der Betroffenen der Gedanke an EM-Rente sehr fremd bzw. unangenehm. Aber Ihre Zeilen sind nachdenkenswert. Viele Grüße Anna
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