Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenBitte informieren Sie Ihren deutschen Rentenversicherungsträger in jedem Fall über die dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Sollten Sie bereits Rentenbezieher sein, erkundigen Sie sich bitte vor dem Verzug bei Ihrem deutschen Rentenversicherungsträger über mögliche Auswirkungen.
Sollten Sie noch keine Rente beziehen, empfehle auch ich Ihnen, einen aktuellen deutschen Versicherungsverlauf mitzunehmen und soweit noch nicht geschehen Ihr Versicherungskonto in Deutschland zu klären. Deutsche Renten werden grundsätzlich auch in die Türkei gezahlt, allerdings erst dann, wenn Sie die Voraussetzungen für diese Rente - ggf. unter Zusammenrechnung mit den anrechenbaren türkischen Versicherungszeiten - erfüllen. Einen entsprechenden Antrag stellen Sie bitte beim türkischen Versicherungsträger. Der türkische Rentenversicherungsträger kann Ihnen auch Auskunft darüber geben, in wieweit die deutschen Versicherungszeiten für ihn von Bedeutung sind.
Wegen einer evtl. Beitragserstattung verweise ich auf das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern in Bayreuth (www.deutsche-rentenversicherung-nordbayern.de) mit dem Titel " Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für türkische Staatsangehörige". Sollten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, wenn Sie keinen Anspruch auf Regelaltersrente geltend machen können.
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