Trotz "Studiums" der DRV-Arbeitsanweisung habe ich die Problematik nicht verstanden.
Sicher ist, für die Wartezeit von 45 Jahren werden die CH-Beiträge berücksichtigt, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet werden.
Unsicher bzw. fraglich bleiben die Beiträge, die entrichtet werden müssen für Nichterwerbstätige (z.Bsp. Hausfrauen), die weder arbeitslos gemeldet, nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, noch Leistungen der schweizerischen Arbeitsverwaltung beziehen. Können diese Beiträge nicht auch für die Erfüllung der Wartezeit 45 mit herangezogen werden?
Nochmals herzlichen Dank an die Experten und die kompetenten Mitforisten für die Hilfestellung.