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Auswirkungen ausländischer Beitragszeiten auf die Rentenhöhe in DE

von JU36109.02.2009 | 21:49
1889 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten/Innen, ganz kurz zum Sachverhalt: Eine Person hat RV-Zeiten sowohl im Ausland als auch in DE zurück gelegt. Die dt. Rente wurde nur auf Grundlage der deutschen Zeiten berechnet. Nun sind auch die ausländischen Zeiten durch entsprechende Bescheide festgestellt worden und aus einem Land wird die Rente bezahlt. Ein anderes Land hat zwar Zeiten festgestellt, lehnt die Zahlung aber ab, weil aus rechtlichen Gründen die dortige Mindestzeit nicht erreicht ist (Verbot multilateraler Vertragsanwendung etc.). Nun zur Frage: Können die ausländischen Zeiten irgendwie Auswirkungen auf die Höhe der deutschen Rente haben?Und wenn ja, kann man den dt. Rentenbescheid überprüfen lassen? Vielen, vielen Dank!

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 10.02.2009 | 08:23

Den Ausführungen der Vorredner, insbesondere H ist zuzustimmen.

Ohne konkretere Angaben kann keine nähere Auskunft erteilt werden. Es sind zu viele Fragen offen (in welchen Staaten wurden Zeiten zurückgelegt? Welche Staatsangehörigkeit hat der Berechtigte? In welchem Staat wohnt der Berechtigte? Besteht FRG-Berechtigung? usw.)

Die betreffenden Person sollte sich bezüglich einer individuellen Auskunft an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden bzw. wenn sie im Ausland wohnt, direkt an den (oder die) zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger.

4 Antworten

no nameam 10.02.2009 | 07:07
Grundsätzlich zahlt die Deutsche Rentenversicherung keine Rente aus ausländischen Zeiten (Ausnahme: FRG-Zeiten). Die im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten können aber unter Umständen (Abkommen o. Ä.) auf die Wartezeit angerechnet werden, natürlich auch beim ausländischen Versicherungsträger. Jedoch - andere Länder, andere Wartezeiten!
aberam 10.02.2009 | 07:27
Wenn jedoch die Dauer der Beitragszahlung im Ausland (Eu-Ausland und Vertragsausland - je nach Vertragsgestaltung) unter 1 Jahr liegt, so wird diese Zeit über die dt. Rente mit abgegolten. M.E. wird diese Zeit dann mit dem Durchschnitt des sonstigen Versicherungslebens bewertet... Da die Rentenverfahren über den Wohnstaat (Dtl.) eingeleitet werden, bekommt die Dt. RV im Normalfall auch eine Mitteilung aus dem Ausland über das Ergebnis der Rentenantragstellung und kann dann entsprechend reagieren...
Oder soam 10.02.2009 | 07:40
Wenn die ausländischen Zeiten beim deutschen Rentenverfahren bereits bekannt waren, dann müsste der ursprüngliche, deutsche Bescheid unter dem Vorbehalt der Anerkennung ausl. Zeiten ergangen sein - Seite 2 etwa in der Mitte - NACHSEHEN! Lücken im deutschen Rentenkonto, die durch ausl. Beitragszeiten gefüllt werden können führen i.d.R. zu einer positiven Veränderung des Gesamtleistungswertes. Ob und wieviel die deutsche Rente besser wird teilt Ihnen die DRV noch mit!
Ham 10.02.2009 | 07:49
Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus EU Staaten mit Zeiten von Nichtmitgliedsstaaten ist bei Anwendung der EWG VO nicht zulässig;auch dann nicht, wenn mit dem betreffenden Staat ein zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen besteht. Ich nehme an, dass Sie Zeiten in Deutschland, einem anderen EU Land und einem Nicht-EU Land zurückgelegt haben.
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