Auswirkungen EM-Rente auf Altersteilzeit

von
Fr. Feist

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgenden Fall:
Ein Mitarbeiter hat bei uns Altersteilzeit abgeschlossen. Er wäre im Anschluss ab 01.06.2020 in Rente für Schwerbehinderte mit 10,8% Abschlägen gegangen.

Aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung in der Arbeitsphase hatte er erst eine befristete, volle EM-Rente gewährt bekommen, die nun über das Ende seiner ATZ weiterhin befristet bewilligt wurde (bis zum 31.07.2021).
Sollte die EM-Rente nicht bis zum Regelaltersrentenbeginn weiter bewilligt werden, hätte er ja nun die Möglichkeit, nach Ende seiner EM-Rente ab 01.08.2021 Rente für Schwerbehinderte mit weniger Rentenabschlägen (6,6%) zu beantragen.

Hier nun meine Frage, da er keine neue Rentenauskunft erhält:
Wie wirkt sich die Weiterbewilligung auf die bescheinigten Entgeltpunkte seiner bisherigen Zurechnungszeit (gerechnet bis zum 62. Lebensjahr) aus, wenn ich seine voraussichtliche Rente mit 6,6% Abschlägen berechnen will?

von
W*lfgang

Hallo Fr. Feist,

> Ein Mitarbeiter hat bei uns Altersteilzeit abgeschlossen. Er wäre im Anschluss ab 01.06.2020 in Rente für Schwerbehinderte mit 10,8% Abschlägen gegangen.

Damit hat er doch schon sein Ende des Beschäftigungsverhältnisses unterschrieben ...egal, was bei 'normalem' Beschäftigungsverhältnis als Folgewirkung aus befristeter EMRT tarifrechtlich ansteht.

Daneben steht noch die Frage 'Störfall' an – wie/ob die die vereinbarte halbe Arbeitszeit tatsächlich 'ab'geleistet werden kann – Fragen Sie dazu Ihren Arbeitgeberverband/Tarifexperten, was nun?!

Aus meiner Sicht: wie Sie sich als Arbeitgeber verhalten, ist Ihre Sache – *wir schleppen den mal weiter durch/zahlen locker mehr, als vereinbart/vergessen alle Vertragsergebnisse /auch über Tag X/Ende der ATZ hinaus ...Ihre Sache :-)

Ihre Frage geht von falschen Annahmen aus. Sie haben nur bis zum 31.05.2020 die ATZ vereinbart/Beschäftigungsende – und fragen jetzt, wie sich weitere EP auf eine EMRT auswirken, wo er nicht mehr in Beschäftigung ist? ..hey, der ist in Rente/EMRT – mit den Abschlägen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, die er für diese Zeiten aus nicht mehr los wird.

Und eine Probeberechnung mit fiktiven Vorgaben zum Tag X wird die DRV auch leisten können ...wenn Sie will ;-)

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Frau Feist,

wenn die EM-Rente weiterbewilligt wird, bleibt es bei der bisherigen Berechnung der Entgeltpunkte – auch für die Zurechnungszeit.

Beim Wechsel in die Altersrente zum 01.08.2021 oder auch später wird die bisherige Zurechnungszeit zu einer Anrechnungszeit. Diese Anrechnungszeit wird neu bewertet mit dem dann zu ermittelnden Gesamtleistungswert. Diesen können Sie nur in einer konkreten (Probe-)Berechnung ermitteln. Er weicht aber im Regelfall nicht erheblich vom bisherigen Gesamtleistungswert ab.

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