Ich schließe mich dem Beitrag von "Jockel" an.
Zu Ihrer Information bzgl. Ihrer Fragestellung hinsichtlich des Ablaufes hier auszugsweise die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Arbeitsanweisung zur "Arbeitsmarktrente":
"Bei Versicherten, die noch mindestens 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, ist zu prüfen ob sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten können. Die Prüfung der konkreten Betrachtungsweise ergibt sich durch den Rückschluss aus § 43 Abs. 3 SGB 6, wonach bei einer Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Ausschließlich bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, kann neben dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen (abstrakte Betrachtungsweise) auch die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes den Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung begründen. Im Gegensatz zu dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ist jedoch nach der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB 6 die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bei der Beurteilung der Erwerbsminderung unberücksichtigt zu lassen, wenn der Versicherte noch über ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden bis unter 8 Stunden (vollschichtig) verfügt.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt für die der Rentenversicherung infolge der Weiterführung der konkreten Betrachtungsweise entstehenden Kosten einen pauschalen Ausgleichsbetrag. Erstattet wird in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 224 SGB 6 die Hälfte der Aufwendungen für die arbeitsmarktbedingten Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der Beteiligung der Rentenversicherung an den Beitrag zur Krankenversicherung für den Zeitraum, für den ansonsten durchschnittlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte.
Zur Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes sind in diesen Fällen entsprechend der bis 31.12.2000 zu den Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ergangenen Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes in den Beschlüssen vom 10.12.1976 - GS 2/75, GS 3/75,GS 4/75, GS 3/76 -) die folgenden Grundsätze zu beachten:
a) Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der auf Grund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit in einem Umfang von mindestens 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich verrichten kann, voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB 6 ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten (unter den üblichen Bedingungen) noch ausfüllen kann.
b) Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
c) Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.
d) Der Versicherte darf i. d. R. nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Auf Grund der Anwendung der Beschlüsse des Großen Senates hängt das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bei einem nur noch 3 bis unter 6 Stunden einsatzfähigen Versicherten davon ab, ob er konkret die Möglichkeit hat, mit seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Beurteilung des Eintritts der rechtserheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der sogenannten konkreten Betrachtungsweise erfolgt nachrangig; ist der Versicherte bereits nach der abstrakten Betrachtungsweise (also unabhängig von der Frage des praktisch verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes) voll erwerbsgemindert, so erübrigt sich insoweit eine Prüfung i. S. d. genannten Beschlüsse.
Liegt nach der abstrakten Betrachtungsweise jedoch lediglich teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB 6 vor, so muss bei entsprechender Antragstellung ggf. der Eintritt des „höherwertigeren“ Leistungsfalles zusätzlich nach der konkreten Betrachtungsweise geprüft werden. Volle Erwerbsminderung liegt nach der konkreten Betrachtungsweise vor, wenn es für ihn keinen dem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt.
Für das Vorliegen von Erwerbsminderung kommt es allein darauf an, dass der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Für die Beurteilung eines Anspruchs ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) der Versicherte seine zuletzt verrichtete Tätigkeit ausgeübt hat. Demzufolge liegt bei Versicherten, die aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen zwar ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung weiterhin uneingeschränkt ausüben können, ansonsten aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer Arbeitsleistung von mindestens 6 Stunden täglich nicht mehr in der Lage sind, volle Erwerbsminderung vor, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
An der bisherigen Rechtsauffassung, wonach das Vorliegen von voller Erwerbsminderung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte seine zuletzt unter 6 Stunden täglich verrichtete Teilzeittätigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang und unter den üblichen Bedingungen weiter ausüben kann, wird nicht mehr festgehalten. Einzelfälle, bei denen in der Vergangenheit aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung volle Erwerbsminderung nicht anzunehmen war, sind nicht von Amts wegen aufzugreifen.
Für den Personenkreis der teilweise erwerbsgeminderten Versicherten nach § 43 Abs. 1 SGB 6, die zwar keinen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne haben, aber noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB 6 zum Erhalt eines Arbeitsplatzes zu prüfen. Dies gilt auch für Arbeitsunfähige. Kann dem Versicherten daraufhin ein seinem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden, ist - dem Grundsatz „Leistungen zur Teilhabe vor Rente“ entsprechend - ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu keinem Zeitpunkt entstanden.
Sofern nach Prüfung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB 6 dem Versicherten ein konkretes Arbeitsplatzangebot nicht unterbreitet werden kann, ist die Prüfung der konkreten Betrachtungsweise bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorzunehmen.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB 6 ist zu prüfen, ob vorab ein Bescheid über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt werden kann.
Die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für nur noch in Teilzeitarbeit einsatzfähige Rentenantragsteller setzt voraus, dass ein Arbeitsmarkt in den im jeweiligen Einzelfall konkret noch ausübbaren Tätigkeiten besteht. Ist ein Arbeitsmarkt für diese Tätigkeiten nicht vorhanden, beruht die volle Erwerbsminderung nicht auch auf der Arbeitsmarktlage, sondern ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des betreffenden Versicherten (vgl. BSG, Urte. v. 07.04.1992 - 8 RKn 2/91 und 8 RKn 1/91 -).
Der Versicherungsträger hat dann auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, ob dem leistungsgeminderten Rentenbewerber der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist oder nicht. Dahingehende Schlüsse sind am ehesten daraus zu ziehen, ob es dem Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit der für den Versicherten zuständigen
Agentur für Arbeit gelingt, diesem innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Hierbei kommt nur der regionale Arbeitsmarkt in Betracht; Versicherten, die nicht mehr mindestens 6 Stunden arbeiten können, ist, vor allem wegen des nur noch erzielbaren Teillohnes, i. d. R. nicht zuzumuten, zwecks Aufnahme einer Arbeit in eine andere Stadt umzuziehen oder als Wochenendpendler eine Arbeit in einem anderen Ort aufzunehmen.
Hinsichtlich der Annahme eines praktisch verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes braucht die Zeit von einem Jahr nicht abgewartet zu werden, wenn die Arbeitslosmeldung schon vorher (also vor der Rentenantragstellung) erfolgt war oder wenn nach der Erfahrung des Rentenversicherungsträgers bzw. der Agentur für Arbeit mit aller Wahrscheinlichkeit schon von Anfang an oder zu einem vor Ablauf dieses Jahres liegenden Zeitpunkt nicht damit zu rechnen ist, dass dem Versicherten ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. In diesen Fällen ist die Rente - falls die sonstigen Voraussetzungen für den Rentenanspruch vorliegen - unverzüglich festzustellen.
Für Rentenantragsteller, die täglich mindestens noch drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitsmarkt für die in Teilzeit ausübbaren Tätigkeiten vorhanden ist. Damit ist für diesen Personenkreis zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt in den im Einzelfall noch verrichtbaren Tätigkeiten verschlossen ist. Der Große Senat hatte seinerzeit den Rentenversicherungsträgern aufgegeben, im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit geeignete Verfahren zu entwickeln, um die Frage nach dem Verschlossensein oder nicht Verschlossensein des Arbeitsmarktes beantworten zu können. Die Beurteilung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes erfolgt unter Beachtung der vom Großen Senat entwickelten Grundsätze sowie unter Einbeziehung der zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarung.
Die Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erübrigt sich jedoch, d. h. es ist ohne weiteres generell von einem praktisch verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen
a) bei Versicherten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet. In diesen Fällen kann weiterhin generell davon ausgegangen werden, dass Vermittlungschancen für gesundheitlich leistungsgeminderte Rentenbewerber, die nicht mehr mindestens 6 Stunden einsatzfähig sind, im Beitrittsgebiet nicht bestehen.
b) bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben (vgl. BSG, Urt. v. 13.11.1974 - 12 RJ 52/74 -).
Ferner ist nach den gewonnen Erkenntnissen im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Teilzeitarbeitsmarkt auch für alle anderen Versicherten, die noch 3 bis unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen tätig sein können, verschlossen ist. Insofern erübrigt sich in aller Regel die Einschaltung der Agentur für Arbeit.
Lediglich in Fällen, in denen der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand eine der nachstehend genannten (im Wesentlichen höherwertigen) Tätigkeiten verrichten kann kommt die Prüfung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes unter Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen sind Teilzeitarbeitsplätze für die nachstehend genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang vorhanden, dass von einer realen Vermittlungschance ausgegangen werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass die meisten dieser Tätigkeiten eine weitergehende berufliche Qualifikation oder auch eine ordentliche Berufsausbildung erfordern.
Männliche und weibliche Versicherte
Buchhalter(in)
Bürofachkraft
Bürohilfskraft
Friseur(in)
Gärtner(in), Gartenarbeiter(in)
Hauswirtschaftliche(r) Betreuer(in)
Heimleiter(in), Sozialpädagoge(-pädagogin)
Kassierer(in)
Kellner(in), Steward(ess)
Kindergärtner(in), Kinderpfleger(in)
Koch, Köchin
Krankenpfleger(-schwester), Entbindungshelfer, Hebamme
Lager-, Transportarbeiter(in)
Masseur(in), Krankengymnast(in)
Raum-, Hausratreiniger(in)
Real-, Volks-, Sonderschullehrer(in)
Sozialarbeiter(in), Sozialpfleger(in)
Sprechstundenhelfer(in)
Stenograf(in), Stenotypist(in)
Technischer Zeichner, Technische Zeichnerin
Verkäufer(in)
Weibliche Versicherte
Floristin
Hauswirtschaftsverwalterin
Wäscherin, Plätterin
Warenaufmacherin, Versandfertigmacherin.
Die Verweisung wird in den meisten Fällen bereits daran scheitern, dass der Versicherte nicht über die nach der Art der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Die Frage nach den beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten dürfte sich lediglich bei den Tätigkeiten als Lager-, Transportarbeiter(in), Raum-, Hausratreiniger(in), Warenaufmacherin und Versandfertigmacherin nicht stellen. Soweit der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch eine der letztgenannten Tätigkeiten ausüben kann, führt dies somit generell zu einer Einschaltung der Agentur für Arbeit.
Ist im Einzelfall das Vorhandensein von entsprechenden Teilzeitarbeitsplätzen konkret zu prüfen, so gilt folgende Verfahrensweise:
Der Versicherte ist aufzufordern, sich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Agentur für Arbeit wird hiervon unterrichtet.
Ist der Versicherte bereits als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet, entfällt die Aufforderung. In diesen Fällen ist die zuständige Agentur für Arbeit zu befragen, ob im dortigen Bezirk für den Versicherten die Möglichkeit besteht, innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung bzw. unmittelbar davor liegender Arbeitsuchendmeldung in einen Teilzeitarbeitsplatz vermittelt zu werden.
Anfragen um Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit erfolgen im Übrigen unabhängig von einer gegebenenfalls bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten i. S. d. Krankenversicherung.
Auf Grund der Anfrage teilt die Agentur für Arbeit mit, ob Teilzeitarbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte noch ausführen kann, und/oder ob nach der voraussichtlichen Entwicklung entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen könnten. Hat sich der Versicherte bereits arbeitsuchend gemeldet, enthält die Auskunft zusätzliche Angaben über das Ergebnis bisheriger Vermittlungsbemühungen.
Kann zum Zeitpunkt der Anfrage bereits mit aller Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Vermittlungsbemühungen innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg führen werden, teilt dies die Agentur für Arbeit unter Angabe der Gründe mit. Ggf. ist von einem praktisch verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen.
Sind nach Auskunft der Agentur für Arbeit in Betracht kommende Arbeitsplätze (voraussichtlich) vorhanden, ist abzuwarten, ob es möglich ist, dem Versicherten innerhalb eines Jahres - gerechnet von der Antragstellung bzw. Arbeitslosmeldung an, wenn die erste Meldung bei der Agentur für Arbeit vor der Rentenantragstellung erfolgte - einen Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob vorab ein Bescheid über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erteilt werden kann.
Wird dem Versicherten innerhalb der Jahresfrist ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten, ist er gegebenenfalls darauf zu verweisen.
Kann dem Versicherten innerhalb der Jahresfrist ein Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten bzw. vermittelt werden, teilt die Agentur für Arbeit dies - unter Angabe der Vermittlungsbemühungen und der Gründe für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - mit. Gegebenenfalls ist volle Erwerbsminderung (rückwirkend) anzunehmen.
Die Ausübung einer Tätigkeit unter drei Stunden täglich steht der Annahme der vollen Erwerbsminderung nach der konkreten Betrachtungsweise nicht entgegen. Dies gilt regelmäßig auch für Tätigkeiten, die im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden ausgeübt werden.
Die Annahme eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes wird widerlegt für den Fall, dass der Versicherte tatsächlich nicht nur vorübergehend einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat. Auch durch die Aufgabe einer solchen Tätigkeit kann der Tatbestand des § 43 Abs. 2 SGB 6 nicht herbeigeführt werden.
Gleiches gilt, wenn ein Versicherter es ablehnt, eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Teilzeitarbeit anzunehmen oder durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert (LSG NW, Urt. v. 17.08.1977 - L 8 An 49/76 -). Im Falle einer diesbezüglichen Mitteilung der Agentur für Arbeit ist gegebenenfalls eine hypothetische Verweisung zulässig. Dieses Ergebnis ist aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben herzuleiten, insbesondere aus dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB, wonach eine Bedingung, deren Eintritt von einer Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, als eingetreten gilt.
Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist eine hypothetische Verweisung auf einen Teilzeitarbeitsplatz des Weiteren zulässig, wenn ein Versicherter sich erst gar nicht bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit um einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz bemüht, obwohl er hierzu mit aufgefordert worden ist. Hat sich der Versicherte nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Mitteilung als Arbeitsuchender gemeldet, gibt die Agentur für Arbeit daher entsprechende Nachricht."
Bezüglich der konkreten Vorgehensweise in Ihrem Fall bitte ich, Kontakt mit Ihrer Sachbearbeitung aufzunehmen.