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Auszahlung bei mehreren Witwenrenten gleichzeitig?

von KH14.06.2011 | 11:16
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Angenommen, eine Person erhält sowohl eine Witwenrente als auch eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner. Trifft dabei eine kleine mit einer großen Witwenrente zusammen, so wird nach §89 immer nur die große Witwenrente ausgezahlt. 1. Was geschieht, wenn eine kleine mit einer kleinen bzw. eine große mit einer großen Witwenrente zusammentrifft und welcher § ist das? 2. Was geschieht, wenn eine kleine/große Witwenrente mit einem Sterbevierteljahr zusammentrifft und welcher § ist das?

6 Antworten

-am 14.06.2011 | 12:29
Bei dem Zusammentreffen der Witwen/Witwerrente mit der Witwen/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist immer der § 90 SGB VI (Sozialgesetzbuch) anzuwenden. Demnach werden auf eine Witwen/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die für denselben Zeitraum bestehenden Ansprüche auf Witwen oder Witwerrente angerechnet. Demnach kommt es nur zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatte, wenn diese höher ist als die Witwen/Witwerrente. Zu beachten ist ggf. eine bereits gezahlte Witwen/Witwerrentenabfindung.
KHam 14.06.2011 | 15:34
Demnach bezieht sich §89 Absatz 2 nur auf die Ansprüche aus der gleichen Ehe? Gilt dies auch im Sterbevierteljahr d. h. wenn sich eine der beteiligten Renten gerade im Sterbevierteljahr befindet?
KHam 14.06.2011 | 16:05
In Ordnung. Macht es einen Unterschied, wenn die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten mit dem Sterbevierteljahr nach dem letzten Ehegatten zusammentrifft, oder gilt unverändert, dass die Ansprüche aus der wiederaufgelebten Rente auf die Auszahlungen aus dem Sterbevierteljahr angerechnet werden?
-am 14.06.2011 | 16:34
Das Sterbevierteljahr ist die Witwen/Witwerrente. Allerdings wird diese in den ersten drei Monaten in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Eine Witwen/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ist auch hier anzurechnen. Siehe hierzu § 90 SGB VI.
-am 14.06.2011 | 15:46
Der § 89 Absatz 2 ist nur in Zusammenhang, mit der Witwen/Witwerrente zu sehen. Die Witwen/Witwerrente nach vorletztem Ehegatten findet hier gar keine Anwendung. Folgender Sachverhalt ist im Absatz 2 geregelt. Ein Ehegatte hat das 40. Lebensjahr vollendet. Dieser hätte einen Anspruch grundsätzlich auf die kleine Witwen/Witwerrente, da das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Nun lebt aber noch ein minderjähriges Kind mit im Haushalt. Aufgrund dieser Tatsache besteht auch ein Anspruch auf große Witwen/Witwerrente. Es werden aber nicht beide Renten geleistet. Die Zahlung der kleinen Witwen/Witwerrente ruht dann.
KHam 14.06.2011 | 16:46
Vielen Dank. Meine Fragen sind damit beantwortet.
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