Hallo Erik Merz,
eine Zahlungsunterbrechung einer unbefristeten Rente ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Hallo Erik Merz,
eine Zahlungsunterbrechung einer unbefristeten Rente ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dem Beitrag von „ich“ muss ich zustimmen und die Aussage des (anderen) Experten vom 19.06.2012 - 14.41 Uhr widerrufen. (Auch ein Experte kann sich mal irren).
Zu § 46 – Verzicht:
Bei Ansprüchen, die aus einem "Stammrecht" abgeleitet sind (z. B. Renten), bezieht sich der Verzicht nur auf die Einzelansprüche, d. h. den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, d. h. das Recht auf Rente dem Grunde nach ist dagegen unverzichtbar. Damit erlöschen im Falle des Verzichts nur die Einzelansprüche, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter.
Gemäß § 46 Abs. 2 SGB 1 ist der Verzicht aber unwirksam bzw. unzulässig, soweit Rechtsvorschriften umgangen oder andere Personen oder Leistungsträger (z. B. auch der Rentenversicherungsträger) belastet werden.
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