Hallo Klausi aus Kölle,
zu 1.): Ja.
zu 2.): einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählen auch als Einmalzahlung abgegoltene Überstunden) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Nur in dem Fall, dass nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt wird, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dann dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Mit einem Einfluss auf die Rentenhöhe wäre dann aber dennoch nur zu rechnen, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze (ggf. in Summe mit weiteren zu berücksichtigenden Einkünften) überschritten wird.
Gleiches gilt letztlich auch für die Abgeltung von Urlaubsabgeltungen.
Zur Frage der Höhe des (Rest-)Urlaubsanspruchs kann ich im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung keine Aussage treffen.