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Auszahlung Urlaubsgeld bei EMR

von Bibuline23.11.2012 | 13:52
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Hallo, mir ist bekannt, dass eine zweimalige Überschreibung des Hinzuverdienstes pro Jahr in doppelter Höhe erlaubt ist. Mein AG zahlt Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Weihn.geld als einmalige Summe, das Urlaubsgeld wird jedoch immer in dem Monat gezahlt, indem die Urlaubstage genommen wurden. Somit wäre auch bei nur einem Url.tag die Höchstverdienstgrenze schon überschritten. Werden diese Sonderzahlungen dann pro Jahr als eine gesammelte Zahlung des Urlaubsgeldes addiert? Denn in Summe ergeben sie ja keine höhere Summe als einen montaltichen Hinzuverdienst! Ich weiß auch nicht, ob mein AG auf meinen Wunsch hin nur für mich alleine eine Sonderregelung treffen kann um nur mir das Urlaubsgeld in einer Summe auszuzahlen? Wie ist hier die Rechtslage? Ansonsten könnte ich ja quasi gar nichts hinzuverdienen, oder keinen Urlaub mehr nehmen?! Wie kann ich hier vorgehen? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Beste Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bibuline ,

unter den Begriff des Arbeitsentgeltes im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) fallen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt (als Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubs) und Urlaubsabgeltung. Jeder der Begriffe zählt somit zum anrechenbaren Arbeitsentgelt bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze. Maßgeblicher Zeitrahmen ist bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze das jeweilige Kalenderjahr. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze von derzeit 400,00 € ist hierbei zulässig. In der Rentenversicherung gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einmalzahlungen sind dem Monat, für den Sie bestimmt sind, zuzuordnen.

Sollte durch Zahlung von Urlaubsgeld die Hinzuverdienstgrenze ein drittes Mal unzulässig überschritten werden, wäre der Zahlungsanspruch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr gegeben, ggf. wäre eine niedrigere Teilrente zu zahlen.

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4 Antworten

Aufgewachteram 24.11.2012 | 10:46
hallo Bibulinchen Eine Urlaubsabgeltung ist eine zweckbestimmte Einnahme und nach dem Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu werten. Es dient einem anderen Zweck als das Arbeitsentgeld. Die Urlaubsabgeltung ist mit einer Entschädigung vergleichbar, die den Empfänger finaziell in die Lage versetzen soll, die verpasste Erholungsphase nachzuholen, etwa durch Restaurantbesuche oder Wellness-Aktivitäten. Dieser Zweck wüede aber unterlaufen, würde die Urlaubsabgeltung als Einkommen angerechnet. Siehe hierzu auch sinngemäß Urteil des Düsseldorfer SG Az. S 10 AS 87/09. Mit dem Weihnachtsgeld ist es sinngemäß ebenso. Das Geld gehört der deutschen Wirtschaft und nicht in irgendwelche dubiose Verwaltungskanäle.
Arbeitnehmeram 24.11.2012 | 11:01
Bei der Rentenversicherung gilt das Zuflußprinzip, das Urlaubsgeld wird dem Monat der Auszahlung zugerechnet und damit wird die Höchstverdienstgrenze überschritten! Am besten Sie versuchen mit Ihrem Arbeitgeber eine andere Lösung zu finden.
Bibulineam 26.11.2012 | 13:32
Hallo, vielen Dank für die Info. Die EUR 400 gelten ja nur bei voller Erwerbsminderungsrente oder? Bei Teilerwerbsminderungsrente kann ich doch bis in Höhe der Hinzuverdienstgrenze 2 malig in gleicher Höhe überschreiten, korrekt?
Deutsche Rentenversicherung
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