Hallo Bibuline ,
unter den Begriff des Arbeitsentgeltes im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) fallen Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt (als Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubs) und Urlaubsabgeltung. Jeder der Begriffe zählt somit zum anrechenbaren Arbeitsentgelt bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze. Maßgeblicher Zeitrahmen ist bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze das jeweilige Kalenderjahr. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze von derzeit 400,00 € ist hierbei zulässig. In der Rentenversicherung gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einmalzahlungen sind dem Monat, für den Sie bestimmt sind, zuzuordnen.
Sollte durch Zahlung von Urlaubsgeld die Hinzuverdienstgrenze ein drittes Mal unzulässig überschritten werden, wäre der Zahlungsanspruch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr gegeben, ggf. wäre eine niedrigere Teilrente zu zahlen.