Sofern bereits zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen sind, haben Sie die Wahl sich ENTWEDER die von Ihnen gezahlten Arbeitnehmeranteile an den RV-Beiträgen erstatten zu lassen ODER freiwillige Beiträge zu zahlen.
Entscheiden Sie sich für eine der beiden Möglichkeiten, schließen Sie die andere endgültig für die Zunkunft aus.
Lassen Sie sich Beiträge erstatten, gehen auch Zeiten unter, die (im Falle einer künftigen freiwilligen Beitragszahlung zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen wären. Dies könnten beispielsweise Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten, Beitragszeiten aufgrund Arbeitslosengeld-/ Arbeitslosengeld II-/Krankengeldbezuges sein.
Andererseits müssten Sie sich bei der Ärzteversorgung auch erkundigen, inwieweit sich ein etwaiger Bezug einer Rente aus der gesetzlichen RV auf eine im Alter von dort zu zahlende Leistung auswirkt - sprich: Ob sich die Entrichtung freiwilliger Beiträge und der Verzicht auf die Beitragszahlung lohnt, da eine Rente der RV auf die berufsständische Versorgung anzurechnen ist.
Vereinbaren Sie bitte auch einen Beratungstermin bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort können Sie sich dann entscheiden, ob Sie die Beitragserstattung oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge und somit eine spätere Rentenzahlung wählen.
Siehe auch Seite 12/13 der Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/sid_7D46CDFC96CE0AC8F928CB6F723B1C81.cae02/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/beitragserstattung.html?nn=85100