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Experten-Antwort

Auszahlung von Rentenbeiträgen

von tara13.02.2012 | 12:18
3386 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, ich habe weniger als 5 VJ bei der RV und bin jetzt in der Ärzteversorgung. Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen oder könnte es Sinn machen sie stehen zu lassen? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sofern bereits zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht vergangen sind, haben Sie die Wahl sich ENTWEDER die von Ihnen gezahlten Arbeitnehmeranteile an den RV-Beiträgen erstatten zu lassen ODER freiwillige Beiträge zu zahlen.

Entscheiden Sie sich für eine der beiden Möglichkeiten, schließen Sie die andere endgültig für die Zunkunft aus.

Lassen Sie sich Beiträge erstatten, gehen auch Zeiten unter, die (im Falle einer künftigen freiwilligen Beitragszahlung zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit) bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen wären. Dies könnten beispielsweise Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten, Beitragszeiten aufgrund Arbeitslosengeld-/ Arbeitslosengeld II-/Krankengeldbezuges sein.

Andererseits müssten Sie sich bei der Ärzteversorgung auch erkundigen, inwieweit sich ein etwaiger Bezug einer Rente aus der gesetzlichen RV auf eine im Alter von dort zu zahlende Leistung auswirkt - sprich: Ob sich die Entrichtung freiwilliger Beiträge und der Verzicht auf die Beitragszahlung lohnt, da eine Rente der RV auf die berufsständische Versorgung anzurechnen ist.

Vereinbaren Sie bitte auch einen Beratungstermin bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort können Sie sich dann entscheiden, ob Sie die Beitragserstattung oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge und somit eine spätere Rentenzahlung wählen.

Siehe auch Seite 12/13 der Broschüre:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/sid_7D46CDFC96CE0AC8F928CB6F723B1C81.cae02/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/beitragserstattung.html?nn=85100

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2 Antworten

1am 13.02.2012 | 12:32
Auch berufsständisch Versorgte können bei der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten geltend machen. Für alle Kinder die nach 1992 geboren werden/wurden können somit pro Kind 3 Jahre Pflichbeitragszeiten geltende gemacht werden. Beiträge muss der Versicherte hierfür nicht tragen, sondern diese werden vom Bund getragen. Somit könnte es ggfs. sinnvoll sein, die Beiträge bei der Rentenversicherung noch stehen zu lassen. Für eine Beitragserstattung selbst gibt es keine Fristen.Ein Rentenanspruch gibt es ab 5 Jahre Beitragszeiten.
W*lfgangam 13.02.2012 | 19:39
Hallo tara, wurde Ihr Rentenkonto schon vollständig geklärt, sprich: alle Zeiten erfasst (Kindererziehung, wie von "1" angesprochen) ? Oder haben nur jetzt im Rahmen einer Kontenklärung (Jahrgänge 68/69/70 sind jetzt wohl erstmalig dran, jüngere mit wiederholter Überprüfung) eine Auflistung des bekannten IST-Zustandes erhalten ? Wie 'Experte' schrieb, könnte eine Beitragserstattung infrage kommen, wenn - nach Kontenklärung - immer noch nicht 60 Monate/damit ein Anspruch auf die Regelaltersrente erreicht ist. TIPP: Klären und Prüfen lassen, Tendenz: Beiträge/Rentenanspruch stehen lassen - eine Anrechnung der Rente auf die berufsständischen Versorgungen ist mir derzeit nicht bekannt. Und vergleichen: was erhalte ich jetzt als Einmalbetrag, selbst angelegt bis zum Tage 65 + xx, was bringt mir dann eine monatliche Rentenzahlung (plus einem kleinen Zuschuss zu meinen GKV/PKV-Beiträgen) bei statistisch mittlerer Lebenserwartung. Gruß w.
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