1.Für Sie besteht die Möglichkeit, Zeiten der Ausbildungsuche zu erhalten, sofern Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Leistungen werden seitens der Agentur für Arbeit nur erbracht, sofern die Anwartschaftsvoraussetzungen (Beschäftigungszeiten) erfüllt sind. Lassen Sie sich dort entsprechend beraten.
2. Zwischen Ausbildungen (u.a. zwischen schulischen Ausbildungen) können schulische Anrechnungszeiten (Übergangszeiten) berücksichtigt werden, sofern die Fristen eingehalten werden. Nach Beendigung der 1. Ausbildung muss die weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen haben.
3. Es besteht außerdem die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu leisten.
4. Sie sollten sich bei einer für Sie zuständigen Beratungsstelle vor Ort unbedingt beraten lassen. Vergessen Sie nicht Ihre Zeugnisse ab Vollendung des 17. Lebensjahres mitzubringen.