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Experten-Antwort

"Auszeit" Rentenversicherung

von Cark27.06.2012 | 20:05
1773 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich werde zum 01.07.12 meine Ausbildung/Fachabitur hinter mir haben und somit keine weiteren Beiträge mehr in die Rentenversicherung zahlen. Da ich allerdings bis zum Anfang des Wintersemesters (3 Monate) nicht vorhabe einer neuen Arbeit bzw Ferienjob nachzugehen stellt sich nun die Frage wie ich die Rentenversicherungsbeiträge für einen Lückenlosen Nachweis bekomme: Sollte ich mich "arbeitslos" melden und dadurch die Beiträge bezahlt bekommen. (ich will keine Leistungen vom Amt beziehen!)? Habe allerdings auch gehört das man die Beiträge privat bezahlen kann. Da ich in dieser Hinsicht wirklich nicht viel Ahnung habe bitte ich um Hilfe :)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1.Für Sie besteht die Möglichkeit, Zeiten der Ausbildungsuche zu erhalten, sofern Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Leistungen werden seitens der Agentur für Arbeit nur erbracht, sofern die Anwartschaftsvoraussetzungen (Beschäftigungszeiten) erfüllt sind. Lassen Sie sich dort entsprechend beraten.

2. Zwischen Ausbildungen (u.a. zwischen schulischen Ausbildungen) können schulische Anrechnungszeiten (Übergangszeiten) berücksichtigt werden, sofern die Fristen eingehalten werden. Nach Beendigung der 1. Ausbildung muss die weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen haben.

3. Es besteht außerdem die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu leisten.

4. Sie sollten sich bei einer für Sie zuständigen Beratungsstelle vor Ort unbedingt beraten lassen. Vergessen Sie nicht Ihre Zeugnisse ab Vollendung des 17. Lebensjahres mitzubringen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

-/-am 27.06.2012 | 21:56
Am besten bei nächster Beratungsstelle telefonisch Termin vereinbaren, Schulzeugnis mitnehmen und sich das ganze in Ruhe erklären lassen.
Feliam 28.06.2012 | 09:17
Allein eine Arbeitslosmeldung löst keine Beitragszahlung aus, da ja nach dem Schulbesuch in der Regel kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sollte die Lücke nicht länger als 4 Monate dauern, wird diese Zeit als Übergangszeit vorgemerkt, die wie eine Schulzeit anzusehen ist.
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