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B 4 RS 4 / 06 R

von Lothar22.05.2008 | 14:26
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6 Antworten

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Ich bin Rentner seit 01.09.1997 (Rentenbescheid v.22.07.1997) und wurde mit Bescheid vom 10.03.2000 in die Zusatzversorgungsanwartschaft überführt. Auf meinen Antrag zur Berücksichtigung regelmäßig erhaltener Jahresend- Prämien bis 1989 führte der Versicherungsträger folgendes aus: "Der Versorgungsträger ist allerdings von Amts wegen verpflichtet, bei seiner Entscheidung über jeden erneuten Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides die jeweils aktuelle Gesetzeslage und den neuesten Stand der Rechtsprechung zu beachten. Es ist somit vor jeder Entscheidung zwingend erforderlich, auch die Gesamtaussage des ursprünglichen Feststellungsbescheides auf seinen Inhalt, gegebenenfalls auf mögliche Erweiterungen, aber auch auf seinen rechtlichen Bestand zu überprüfen. " Meine Frage: Liegen zu einer Rentenneuberechnung unter diesem Aspekt bereits irgendwelche Erfahrungen bezüglich der möglichen " Erweiterungen, aber auch auf zum derzeit rechtlichen Bestand" vor?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Jahresendprämie war steuerfrei und unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR. Daher wurde sie bei der Berechnung einer Rente nach den Vorschriften der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt. Das erwähnte Urteil des BSG bezieht sich nur auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG. Nur wenn entsprechende Zeiten in ihrem Konto enthalten sind, ist ein Überprüfungsantrag erfolgversprechend.

5 Antworten

Jodelam 22.05.2008 | 14:58
Ich habe damit keine Erfahrung.
Sepplam 22.05.2008 | 16:01
Ganz eindeutig.... nein....
LSam 22.05.2008 | 16:55
Auf "www.rentenüberprüfung.de" finden Sie eine Zusammenstellung zur Wirkung der JEP von 1972 - 1989. Im Forum "www.intelligenzrente.org" geht es überwiegend um diese Problematik, habe dort selbst als "rentenrechner" vielfach Stellung genommen oder Beiträge geschrieben. Gehöre zwar nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, kenne aber die Rechtsmaterie von Anfang an. Inzwischen sind bereits erste Nachzahlungen erfolgt. Es hat aber auch Fälle gegeben, wo die Antragstellung auf Berücksichtigung zum Entzug der Ansprüche geführt hat bzw. zum Einfrieren des Zahlbetrages, eben aus dem Grunde der durchgeführten generellen Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
LSam 22.05.2008 | 17:24
Hier der Versuch zur Darstellung der Wirkung JEP im Jahr 1992. Da eine Vorschau nicht möglich ist, zunächst die Probe. Sollte es klappen, kann ich für weitere Jahre Einfügungen machen. Beispielanhang 2 Darstellung 1 (ohne FZR) Jahr 1972 ..EGPT...EGPT....EGPT....EGPT......Ant.f......Verd.......Verd........Betrag ..JEP.....AAÜG....SVA.....insg..........JEP......SVA........AAÜG.......JEP 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00....4.800,00..1.000,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00....6.000,00..1.100,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00....7.200,00..1.200,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00....8.400,00..1.300,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00....9.600,00..1.400,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..10.800,00..1.500,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..12.000,00..1.600,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..13.200,00..1.700,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..14.400,00..1.800,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..15.600,00..1.900,00 0,0000..0,5860..0,9567..1,5427...0,00€..7.200,00..16.800,00..2.000,00 JEP Berücksichtigung im Jahr 1972 wegen BBG Überschreitung = Null.
LSam 23.05.2008 | 11:29
Es ist ohne Belang, ob nach DDR Recht die JEP steuerpflichtig war oder nicht. In der Urteilsbegründung wird, im Gegensatz zur Darstellung der Beklagten, (die jetzige DRV), ausdrücklich festgestellt, das die JEP zum Arbeitseinkommen gehört. Und allein darauf fußend wurde sie verpflichtet, die JEP für den Kläger mit zu berücksichtigen. Das AAÜG Zugehörigkeit vorhanden sein muss habe ich ausdrücklich bejaht.
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