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Experten-Antwort

BAV: Vorschaltzeit und Unverfallbarkeit

von Tim Toll16.09.2011 | 23:38
1665 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, im Leistungsplan meines Unternehmens heisst es, dass alle Arbeitnehmer in die U-Kasse aufgenommen werden wenn sie - in unbefristeten Arbeitsverhätnis stehen - mind. seit 5 Jahre im Betrieb sind - mind. 35 Jahre alt sind Jeder hat dann eine Versorgungszusage von 500 EUR pro Monat ab 65 Jahren. Nun ist es ja so, dass ich mit einem Alter von 33 und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren theoretisch einen unverfallbaren Anspruch hätte - wäre da nicht diese Vorschaltzeit. Wie ist es, wenn ich nun das Unternehmen verlassen würde? Verliere ich dann meine (theoretischen) Ansprüche an die U-Kasse? Oder erfolgt dann eine Aufnahme in die U-Kasse sobald man 35 ist, obwohl man dann nicht mehr im Unternehmen ist? Kennt sich da jemand aus? Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim Toll,

Nach § 30f Abs. 2 BetrAVG bleiben betriebliche Altersversorgungsanwartschaften auch erhalten, wenn die Zusage nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2009 erfolgte, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach dem 30. Lebensjahr endet.

Da dies bei Ihnen der Fall zu sein scheint, müsste der Leistungsplan ihres Unternehmens der aktuellen Rechtslage angepasst werden.

Setzen Sie sich ggfs. mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung und weisen Sie Ihn auf die geltende Rechtslage hin.

Den § 30f BetrAVG können Sie unter folgendem Link aufrufen:

http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__30f.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim Toll,

leider können wir zu den Einzelheiten Ihrer betrieblichen Altersversorgung keine weiteren Aussagen machen. Bitte versuchen Sie auch weiterhin über den Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse abzuklären, ob nunmehr schon ein unverfallbarer Betriebsrentenanspruch besteht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

...am 19.09.2011 | 12:50
Ja, Ihre U-Kasse kennt sich da aus.
Tim Tollam 19.09.2011 | 17:22
Hallo, zwischenzeitlich gilt der genannte Leistungsplan nur noch für "Altfälle", da es seit mehreren Jahren eine neue Regelung gibt. Denke nicht, dass da noch etwas geändert wird. Ich habe meinen Arbeitgeber wegen der geänderten Unverfallbarkeitsfristen und ob ich nicht auch schon einen Versorgugshinweis erhalten müsste angesprochen. Dieser hat dann bei der U-Kasse angefragt. Dann kam die Antwort, dass die geänderten Unverfallbarkeitsfristen keinen Einfluss auf die Vorschaltzeit zum Eintritt in die Versorgung hätte. Ich würde nach Erfüllung der Vorschaltzeit in die Versorgung aufgenommen und hätte dann sofort einen unverfallbaren Anspruch. Zu einem ewaigen Arbeitgeberwechsel vor der Erfüllung der Vorschaltzeit habe ich nicht nachgefragt. Betr. § 30f Abs. 2 BetrAVG ist mir nicht klar, ob bereits eine betriebliche Altersversorgungsanwartschaft besteht oder nicht. Viele Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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