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BBG Grenzen

von doris d.01.03.2012 | 01:03
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, leider muss ich nochmals, trotz bereits guter Antworten, verwirrter Weise nochmal Fragen zur BBG Grenze stellen. Also verstanden habe ich, wenn man zwischen Januar und März mit Einmalzahlungen plus normalen Verdienst über die BBG der KV kommt, das dann das einmalige Entgelt in das Vorjahr gehört, wenn da noch summerisch Platz für ist. a) Wie aber tritt die Märzklausel ein, wenn man in genannten Zeitraum nicht mit zusätzlichen Einmalzahlungen die Grenze überschreitet, sondern mit normalen Gehalt, ohne zusätzliche Sonderleistungen ect. ? Gehört dann das ganze Gehalt ins Vorjahr gemeldet ? b) Wie ist es, wenn man mit zwei Einmahlzahlungen, meinetwegen Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einem Monat, plus normales Gehalt über die KV Grenze liegt. ? Ich meine, wenn die Grenze z. B. bei 6000 Euro liegen würde von der KV, man hat ein normales Gehalt von 4000, bekommt im selben Monat 2100 Euro Weihnachtsgeld, wo man die Grenze schon erreicht hätte (6100) und nochmal 2200 Euro Urlaubsgeld, wären zusammen 8300, und egal welche Zuleistung ich davon abziehen würde, beide Einmalzahlungen, auch einzeln mit Gehalt addiert, überschreiten die Grenze. Müssen dann auch beide Einmalzahlungen ins Vorjahr gemeldet werden. ? Ich denke ansonsten wohl nur diejenige Einmalzahlung, die die Grenze zum überschreiten bringt ? c) Und was ist mit der Jahres BBG, wenn ich meinetwegen im Juli (ohne das zuvor die Märztklausel nötig war) erst über die RV Grenze komme, egal ob durch eine Einmahlzahlung zum normalen Gehalt oder nur mit normalen Gehalt, also ich habe Einkommen von z. B. 50.000 erreicht, die BBG für Rente liegt bei 48800, ich bin 200 Euro drüber und die monatliche BBG liegt bei z. B. 6000 Euro, ich liege bei 6500, wird an die REntenstelle dann nur die sozialpflichtigen 6000 gemeldet oder trotzdem 6500 ? Ich hoffe man kann meine Fragen verstehen. Herzlichen Dank im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo doirs d.

Bitte um Nachsicht, dass wir erst so spät antworten. Ihre Anfrage beantworten wird wie folgt:

Zu a) Die Märzklausel gilt für einmalig gezahltes Entgelt. Es bleibt also im laufenden Jahr bzw. Monat. Eine Meldung des Gehalts ins Vorjahr erfolgt nicht.

Zu b) Da der Arbeitgeber die Einmalzahlung in einer Meldung übermittelt, ist auf die Gesamtsumme der Einmalzahlungen abzustellen. Von daher wären auch beide Einmalzahlungen ins Vorjahr zu melden.

Zu c) in Ihrem Beispiel ist zu unterscheiden, ob es sich um laufendes Entgelt oder eine Einmalzahlung handelt. Beim laufenden Entgelt ist es tatsächlich so, wie in Ihrem Beispiel. Das Entgelt wird nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gemeldet.

Im Falle der Einmalzahlung gilt folgendes:

Ist das Gesamtarbeitsentgelt höher als die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, dann ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu ermitteln.

Übersteigt die Einmalzahlung nicht die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, so ist sie in voller Höhe beitragspflichtig.

Wird hingegen die Differenz überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe der Differenzbeiträge der Beitragspflicht.

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