Hallo doirs d.
Bitte um Nachsicht, dass wir erst so spät antworten. Ihre Anfrage beantworten wird wie folgt:
Zu a) Die Märzklausel gilt für einmalig gezahltes Entgelt. Es bleibt also im laufenden Jahr bzw. Monat. Eine Meldung des Gehalts ins Vorjahr erfolgt nicht.
Zu b) Da der Arbeitgeber die Einmalzahlung in einer Meldung übermittelt, ist auf die Gesamtsumme der Einmalzahlungen abzustellen. Von daher wären auch beide Einmalzahlungen ins Vorjahr zu melden.
Zu c) in Ihrem Beispiel ist zu unterscheiden, ob es sich um laufendes Entgelt oder eine Einmalzahlung handelt. Beim laufenden Entgelt ist es tatsächlich so, wie in Ihrem Beispiel. Das Entgelt wird nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gemeldet.
Im Falle der Einmalzahlung gilt folgendes:
Ist das Gesamtarbeitsentgelt höher als die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, dann ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Übersteigt die Einmalzahlung nicht die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, so ist sie in voller Höhe beitragspflichtig.
Wird hingegen die Differenz überschritten, so unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe der Differenzbeiträge der Beitragspflicht.