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BBG und 2 Minijobs

von auch das gibt es20.02.2008 | 15:54
1051 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Gemeinde und Experten! Wer hat die gesonderte Meldung (Rentenbeginn) zu machen, wenn 1 Hauptbesch. mit BBG und 2 Minijobs vorliegen? ALLE o d e r nur der AG der Hauptbesch. und der AG des 'älteren' Minijobs, weil der 2. Minijob ja eigentlich mit der Hauptbesch. zusammen zu rechnen wäre, dies aber wegen der BBG in der Hauptbesch. keine Wirkung mehr entfaltet?! Den Fall gibt es wirklich!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bestehen im Hochrechnungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, muss jeder Arbeitgeber aus jedem Beschäftigungsverhältnis eine Gesonderte Meldung abgeben. Sowohl der Zwölf-Kalendermonatszeitraumals als auch die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen sind aus jedem Beschäftigungsverhältnis getrennt zu ermitteln.

Das Hochrechnungsergebnis kann die Beitragsbemessungsgrenze innerhalb des Hochrechnungszeitraums überschreiten. Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung aller beitragspflichtigen Einnahmen im laufenden Kalenderjahr darf jedoch nicht überschritten werden.

1 Antworten

Michael1971am 20.02.2008 | 16:19
Grds. müssen alle melden, weil bei der Hochrechnung nach § 194 ja vom Durchschnitt der letzten 12 Monate ausgegangen wird. Das hochgerechnete Entgelt aus der Haupbeschäftigung wird die anteilige BBG im Hochrechnungszeitraum nicht erreichen, weil ein Teil der Entgelte bzw. das volle Entgelt als Grundlage für die Hochrechnung auf eine niedrigere VorjahresBBG begrenzt ist. Damit ist noch Platz für die Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte aus den anderen Beschäftigungen für die Rentenberechnung.
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