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Experten-Antwort

BBG Verdienst plus Minijob

von Nurmalso10.09.2018 | 06:34
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag allerseits. Mir ist bekannt, dass für die Berechnung der Rente Obergrenzen iFd BBG bestehen. Wie ist es, wenn parallel zum BBG Verdienst ein Minijob ausgeübt wird? Wir der dann garnicht berücksichtigt oder gibt es hier eine andere Regelung? Macht es einen Unterschied, ob der Minijob mit oder ohne 3,6 Prozent Eigenbeitrag ausgeübt wird? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nurmalso,

wie in entsprechenden Fallkonstellationen zu verfahren ist, regelt der § 22 SGB IV (s.Link)

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_22R3

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12 Antworten

MVPam 10.09.2018 | 17:26
BBG + Minijob ohne Eigenbeitrag geht parallel BBG + Minijob mit Eigenbeitrag geht nicht so problemlos, hier wird jeweils im Verhältnis gekürzt, bis zusammen die BBG wieder erreicht wird.
W*lfgangam 10.09.2018 | 20:17
...da bei Erreichen der BBG + nur AG-RV-Beitrag aus Minijob bereits eine Überschreitung vorliegt, ist auch hier eine 'quasi Begrenzung' vorzunehmen – keine Zuschlags-EP. Insofern bringt weder der versicherungspflichtige wie der versicherungsfreie Minijob irgendeinen Mehrgewinn. Sollte der Hauptjob allerdings - aus welchem Grund auch immer – enden, besteht die Pflichtversicherung aus diesem Minijob weiter und könnte Rentenansprüche damit 'retten'. Seeehr weiter hergeholt/hinterdacht ;-) Allerdings ist bei Pflichtversicherung im Minijob kein zusätzlicher RV-Beitrag erforderlich/also kostenneutral/daher Pflichtversicherung beibehalten! ...die Beitragszahlungen im Rahmen der BBG müssen die AG im jeweiligen Verhältnis auswürfeln, wie oben bereits gesagt. Gruß w.
KSCam 10.09.2018 | 20:16
M.E. reine Theorie - mir ist in den letzten Jahren kein "Fall" untergekommen, bei dem ein Mensch der jenseits der BBGr liegt auf die Idee kam beim etwaigen Minijob den Eigenanteil zahlen zu wollen..... Warum sollte der das tun wollen? :)
WormatiaWam 10.09.2018 | 20:23
Möglicherweise sind die Beratungsgespräche in BW nicht deutschlandweit repräsentativ. Und warum sollte ein BBG Verdiener nicht einen Nebenjob machen und danach fragen, ob und wie es sich auswirkt?
Rentenfuxam 10.09.2018 | 20:28
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
BBG + Minijob ohne Eigenbeitrag geht parallel BBG + Minijob mit Eigenbeitrag geht nicht so problemlos, hier wird jeweils im Verhältnis gekürzt, bis zusammen die BBG wieder erreicht wird.
...da bei Erreichen der BBG + nur AG-RV-Beitrag aus Minijob bereits eine Überschreitung vorliegt, ist auch hier eine 'quasi Begrenzung' vorzunehmen – keine Zuschlags-EP. Insofern bringt weder der versicherungspflichtige wie der versicherungsfreie Minijob irgendeinen Mehrgewinn. Sollte der Hauptjob allerdings - aus welchem Grund auch immer – enden, besteht die Pflichtversicherung aus diesem Minijob weiter und könnte Rentenansprüche damit 'retten'. Seeehr weiter hergeholt/hinterdacht ;-) Allerdings ist bei Pflichtversicherung im Minijob kein zusätzlicher RV-Beitrag erforderlich/also kostenneutral/daher Pflichtversicherung beibehalten! ...die Beitragszahlungen im Rahmen der BBG müssen die AG im jeweiligen Verhältnis auswürfeln, wie oben bereits gesagt. Gruß w.
Das halte ich für falsch. Der Minijobber mit nur AG Anteil bekommt das genauso in Top bei der Rentenberechnung.
W*lfgangam 10.09.2018 | 22:00
Zitat von Rentenfux anzeigenausblenden
...da bei Erreichen der BBG + nur AG-RV-Beitrag aus Minijob bereits eine Überschreitung vorliegt, ist auch hier eine 'quasi Begrenzung' vorzunehmen – keine Zuschlags-EP. Insofern bringt weder der versicherungspflichtige wie der versicherungsfreie Minijob irgendeinen Mehrgewinn. Sollte der Hauptjob allerdings - aus welchem Grund auch immer – enden, besteht die Pflichtversicherung aus diesem Minijob weiter und könnte Rentenansprüche damit 'retten'. Seeehr weiter hergeholt/hinterdacht ;-) Allerdings ist bei Pflichtversicherung im Minijob kein zusätzlicher RV-Beitrag erforderlich/also kostenneutral/daher Pflichtversicherung beibehalten! ...die Beitragszahlungen im Rahmen der BBG müssen die AG im jeweiligen Verhältnis auswürfeln, wie oben bereits gesagt. Gruß w.
Das halte ich für falsch. Der Minijobber mit nur AG Anteil bekommt das genauso in Top bei der Rentenberechnung.
...mehr als BBG überhaupt möglich? ich lass mich gern überraschen/mehr zu wissen. Gruß w.
Jonnyam 10.09.2018 | 23:07
Natürlich ist das möglich. § 70 spricht von der Beitragsbemessungsgrundlage und begenzt nicht auf die BBG. Das wird schon im Beitragrecht gemacht. Aber dort ist die versicherungsfreie oder nicht pflichtige Beschäftigung nicht enthalten. Es gibt auch Fälle von Sozialleistungsbezug und Arbeitsentgelt, in denen die BBG überschritten sein kann. Auch dort gibt es keine übergreifende BBG-Begrenzung!
senf-dazuam 11.09.2018 | 15:51
bzw. unter http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… Zitat: "Treffen versicherungspflichtige und versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigungen (für die nur Pauschalbeiträge gezahlt werden) zusammen, ist Absatz 2 ebenfalls nicht anzuwenden. Die Pauschalbeiträge aus der geringfügigen Beschäftigung tragen zum einen nicht den Charakter von "echten" Pflichtbeiträgen. Zum anderen handelt es sich nicht um "beitragspflichtige" Einnahmen aus der Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift." @W*lfgang: man lernt immer noch was dazu ... steigert die Rente zwar nicht gewaltig, aber über die Jahre läppert sich da schon was zusammen. Aber wie oben auch schon erwähnt, sollte das nicht allzu häufig vorkommen.
Nurmalsoam 11.09.2018 | 17:07
Vielen Dank an die vielen Antworter! Zum Teil finde ich widersprechen sich die Aussagen, möchte deshalb noch mal um Richtigkeit meiner verstandenen Meinung aus dem Link nachfragen. Bei der Konstellation 1. Job mit BBG und dazu 2. Job mit Minijob ohne eigene Zuzahlung werden beide Entgelte uneingeschränkt für die Rente verwendet. Bei der Konstellation 1. Job mit BBG und dazu 2. Job mit Minijob M I T eigener Zuzahlung werden ebenfalls beide Entgelte uneingeschränkt für die Rente verwendet? Bekomme ich dann für 2018 zB 78000 Euro und 5400 Euro also 83400 Euro berechnet und gewertet?
Jonnyam 11.09.2018 | 20:01
Nein, mit Zuzahlung liegen echte Pflichtbeiträge vor. Beide zusammen sind im Verhältnis zu einnder zu kürzen. Mehrbals BBG gibt es dann nicht. Allenfalls einen kräftigen Rüffel von beiden Arbeitgebrn und den ymitarbeitern der Einzugsstelle.
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