Folgender Sachverhalt:
Beamtin, Jahrgang 1959, bezieht wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge. Aufgrund der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes werden seit Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung zugunsten ihres Versicherungskontos laufend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet (das inzwischen erwachsene Kind hat die Pflegestufe I). Aufgrund einer in diesem Monat durchgeführten Krebs-OP möchte die Beamtin, die ja nach Par. 55(2) SGB VI einer versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin gleichgestellt ist, eine Anschlussheilbehandlung bei der DRV beantragen.
Frage: Ist sie aus versicherungsrechtlichen Gründen von der Gewährung von Reha-Leistungen durch die DRV ausgeschlossen?
Zitat Gesetzestext:
"§ 12 Ausschluss von Leistungen
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben."
Wie ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI zu verstehen?
-Beamteneigenschaft liegt zwar vor, die Beschäftigung als Beamtin wird aber wegen des Bezuges der Versorgung "nicht ausgeübt" (Nr. 3)
-Die Beamtin bezieht zwar Versorgung, hat aber noch nicht eine Altersgrenze erreicht (Nr. 4)
Vorab Danke für Ihre Hilfe.