Beamte, die ohne Anspruch bzw. Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, werden nachversichert. Basis dafür sind grundsätzlich die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Beiträge erhöhen später die Rente, die der Betreffende dann beziehen wird.