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Experten-Antwort

Beamter vorher Angestellter keine 5 Jahre eingezahlt - Tipp

von Boris09.04.2020 | 09:11
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8 Antworten

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Guten Tag, ich habe als Schüler und während meines Studiums etwa 4 Jahre gerinfügig nicht versicherungspflichtig gearbeitet. 23 Monate meinen Pflichtbeitrag bei anderen Nebenjobs gezahlt. Ich habe somit keine 5 Jahre eingezahlt (Pflichtbeitrag). Nun steht die Vollverbeamtung an, sodass ich die Möglichkeit habe, eine Rückerstattung meiner eingezahlten Beiträge zu erhalten. Mich würde interessieren, ob dennoch die Möglichkeit besteht die Zeit der Pflichtbeiträge, in irgendeiner Form, auf die anstehden Pension anrechnen zu lassen? Oder ist es sinnvoller das Geld zu nehmen? Wir würde sich dann der Betrag berechnen? Würde ich meinen vollen Arbeitnehmeranteil erhalten? Vielen Dank! Boris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Boris,

bitte lassen Sie über Ihren Dienstherrn im Beamtenverhältnis klären, ob und inwieweit Sie die Höchstpension erreichen werden. Sollte das der Fall sein, würde eine gesetzliche Rente auf die Pension angerechnet, d.h. die Pension würde gekürzt.

Lassen Sie sich außerdem von Ihrem Rentenversicherungsträger die Höhe einer ggf. möglichen Beitragserstattung Ihrer Arbeitnehmeranteile ausrechnen.

Erst danach ist eine Einschätzung in Ihrem Einzelfall durch Ihren Dienstherrn bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger möglich.

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7 Antworten

W°lfgangam 09.04.2020 | 18:45
Hallo Boris, fangen wir mit der ersten Enttäuschung an: > 23 Monate meinen Pflichtbeitrag bei anderen Nebenjobs gezahlt. > Oder ist es sinnvoller das Geld zu nehmen? Dabei kommen max. rd. 400 EUR bei raus. > Mich würde interessieren, ob dennoch die Möglichkeit besteht die Zeit der Pflichtbeiträge, in irgendeiner Form, auf die anstehden Pension anrechnen zu lassen? Grundsätzlich ja/nein ...sofern es sich für das Dienstverhältnis um 'wertvolle' Zeiten gehandelt haben sollte (Minijob? ...wohl kaum ;-)). Das Studium allein schon könnte zur späteren ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zählen. Wenn Sie jetzt die Beitragserstattung wg. der lausigen 400 € wählen, wird Ihr Rentenkonto komplett gelöscht. Damit gehen Ihnen aktuell auch alle Ausbildungszeiten (Schule + Studium) verloren. Sind zusammen mit den Beitragszeiten ja nur rd. 10 Versicherungsjahre … Bedenken Sie dabei, ob Sie bis an Ihr Pensionsalter im Beamtenstatus bleiben, oder nicht doch in 10/20 Jahren ein verlockendes Angebot Sie wieder in der DRV wechseln lässt ...mit der Beitragserstattung sind die bisherigen Zeiten einfach weg – was bei dann vorzeitig geplantem Beginn einer Altersrente der DRV etwas nicht hilfreich gewesen sein kann /zu wenig Versicherungszeiten. 400 € ...und dafür alle bisherigen Rentenzeiten wegwerfen? Die Beitragserstattung geht Ihnen ja nicht verloren ...wenn sich das Dienstverhältnis gefestigt hat, können Sie das immer noch machen – ich würde das erst in der Nähe des Pensionsalters in Erwägung ziehen, und bis dahin die Gesetze für beide Systeme im Auge behalten. Gruß w.
Anonym!am 14.04.2020 | 01:04
Wolfgang,du hast einen Denkfehler. Er hat nur 23 Pflichtbeitragszeiten dank Minijobs erarbeitet. Er hat somit keinen Arbeitnehmerbeitrag gezahlt und kann sich auch folglich nichts erstatten lassen.
Borisam 16.04.2020 | 10:01
Vielen Dank für die Antworten! Naja, die Zeiten sind ja auf dem Konto und sollte ich - warum auch immer - in die Rentenversicherung erneut in X Jahren einzahlen, wäre die Zeit nicht verloren. Und auf 400€ käme es dann nicht an. Also zunächst abwarten und Teetrinken quasi. So habe ich jedenfalls Wolfgangs Argumentation verstanden?
W°lfgangam 16.04.2020 | 23:54
Zitat von Boris anzeigenausblenden
Hallo Boris, genauso haben Sie es richtig verstanden. Der Kleinbetrag der Erstattung der eigenen Rentenbeiträge ist es heute/zunächst nicht wert, die bisherigen Gesamtrentenzeiten einfach so wegzuwerfen. Warten Sie, bis der Beamten-Tee rumaromatisch wird und der Beamtenstatus wirklich auf Dauer als End-Versorgung feststeht. Gruß w. PS: Erfahrungswerte von Experten dazu werden Sie hier sicher nicht weiter hören ...die haben bisher nur Milch mit Honig nuckeln dürfen ;-)
XYZam 27.04.2020 | 12:06
Wolfgang,du hast einen Denkfehler. Er hat nur 23 Pflichtbeitragszeiten dank Minijobs erarbeitet. Er hat somit keinen Arbeitnehmerbeitrag gezahlt und kann sich auch folglich nichts erstatten lassen.
? Gruß w.
Der eingezahlte Betrag bei Minijob "Aufstocker" kann niemals so hoch sein, dass der von dir veranschlagte Betrag erstattet werden könnte. Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft.
W°lfgangam 27.04.2020 | 20:00
Zitat von XYZ anzeigenausblenden
? Gruß w.
Der eingezahlte Betrag bei Minijob "Aufstocker" kann niemals so hoch sein, dass der von dir veranschlagte Betrag erstattet werden könnte. Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft.
> Dies ist allenfalls realistisch, wenn jmd. sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was hier aber wohl nicht zutrifft. hmm hmm hmm ...ich hebe das noch mal besonders hervor: ein SV-pflichtversicherter Minijobber IST VOLL RV-versicherungspflichtig beschäftigt. Bei 3,6/3,7 % (je nach Zeitschiene) RV-Eigenbeitrag im Minijob kommt er also bei 450/400 € im Monat nicht auf max. 400 € Erstattungsbetrag?! Okay, ich habe etwas übertrieben, die max. 400 Erstattungsbetrag werden einen Hauch /um 10/40 € unterschritten ...nun zufrieden? ;-) Gruß w.
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