Ja, werden Sie. Versicherungsrechtliche Tatbestände werden grundsätzlich nebeneinander (also jeder für sich) beurteilt.
Die Versicherungsfreiheit beschränkt sich also auf die im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit.
Sie erstreckt sich damit nicht auf eine gleichzeitig ausgeübte versicherungsspflichtige selbständige Tätigkeit (BSG v. 02.06.1982).
Im Übrigen besteht während eines unbezahlten Urlaubs aus familienpolitischen Gründen kein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da es hier an der tatsächlichen Verrichtung der Arbeit fehlt.
Da es also bereits an einem Tatbestand der Versicherungspflicht mangelt, kann auch keine Versicherungsfreiheit für diesen Tatbestand eintreten. Sie sind also während Ihres unbezahlten Urlaub nach Ablauf der Elternzeit trotz Beamteneigenschaft statusrechtlich "NICHT VERSICHERT" anstatt "VERSICHERUNGSFREI". Eine Erstreckung einer Versicherungsfreiheit auf einen anderen Tatbestand kommt hier also in keinem Falle in Frage.