Zitiert von: kurzdavor
Es handelt sich um die Versorgungswerke der Banken (BVV) und des öffentl. Dienstes (
VBL), desweiteren um die Betriebsrente eines früheren Arbeitgebers (Bank).
Nach Auskunft der Beraterin sollten über die Hinzuverdienstgrenze von 6300,- hinausgehende Beträge mit 40 % auf die gesetzliche Rente der DRV angerechnet werden.
Hallo kurzdavor,
aus der akt. Satzung der BVV (Stand 2018) ist so nicht erkennbar, dass eine Rente der RV angerechnet wird, aber Einkommen. Ebenfalls erfolgt eine Kürzung der BVV Leistung um 0,4% für jeden Monat um den die Altersrente vor dem 65 LJ. beginnt.
Bei der
VBL wird die Rente der RV ebenfalls nicht angerechnet, die
VBL-Leistung wird aber auch bis max. 10,8 % gekürzt und nur gezahlt bei Bezug einer Vollrente und Aufgabe der Zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung.
Wie es mit der Betriebsrente der Bank aussieht, da fragst Du am besten bei dem
AG an.
Die Aussage der Beraterin, das über die Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro hinausgehende Einkommen aus Beschäftigung oder Gewerbe, selbst. Tätigkeit (s. Steuerbescheid) zu 40 % auf die gesetzliche Rente angerechnet wird und Du dann nur noch eine Teilrente bekommst ist richtig!
Eine solche Teilrente führt dann dazu, das Du die BVV und VBL- Leistung nicht bekommst, weil dort ja eine Vollrente gefordert wird und die Aufgabe der Zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung.
Du solltest Dich also mit den drei betroffenen Stellen (BVV; VBL und Bank) in Verbindung setzen und dort die Voraussetzungen für den Leistungsbezug genau klären und anschließend entscheiden, ob und wann Du die Rente beantragst und ob und wieviel Einkommen Du ab Rentenbeginn noch erzielen willst.
Noch einen schönen Abend