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Experten-Antwort

Beantragung (oder nicht) von Zusatzversorgungen

von kurzdavor30.01.2020 | 12:11
200 Ansichten
11 Antworten

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Guten Morgen, ich (aus März 1959) könnte lt. Rentenbeginnrechner mit 50 % SB zum 01.06.2020 mit Abschlägen (10,8 %) in Rente gehen. Weitere Zusagen sind gegeben vom BVV ca. 750,- vom VBL ca. 150,- und von einem früheren AG direkt mit ca. 320,-. Ich bekam kürzlich den Hinweis, dass derartige Zusatzrenten als Hinzuverdienst gelten könnte und zu Anrechnungen/Kürzungen führen könnten. Steuern und SV-Beiträge sind nicht gemeint, sondern die evtl. Anrechnung auf die DRV-Rente. 1. Ist das richtig? 2. Kann/darf/sollte ich dann evtl. bei einer dieser Leistungen (z.B. BVV) auf den zeitgleichen Rentenbeginn verzichten und diese Rente dann eben zum regulären Rentenbeginn (dort mit 65) beantragen, dann aber dort abschlagsfrei? Danke vorab für Ihre Informationen!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo kurzdavor,

Ihre Betriebsrenten werden nicht angerechnet.

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10 Antworten

am 30.01.2020 | 12:51
Wer hat Ihnen diese Informationen gegeben? Ihr Frisör? Betriebsrenten werden auf die eigene gesetzliche Rente nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Etwas anderes könnte nur im Rahmen einer Einkommensanrechnung bei einer Hinterbliebenenrente in. Betracht kommen. Man sollte nicht alles glauben, was „Leute“ so erzählen!
kurzdavoram 30.01.2020 | 13:24
Tja, diese Information erhielt ich im Rahmen einer Rentenberatung bei einer "Versicherungsältesten", welche ich auf der entsprechenden Seite der Deutschen Rentenversicherung fand...
kurzdavoram 30.01.2020 | 13:43
Vielen Dank für die klare Antwort. Noch kurz zu der vorangegangenen Beratung: es handelt sich mit Sicherheit nicht um ein Missverständnis, da wir exakt diesen Sachverhalt 20 Minuten lang unter Zuhilfenahme der Unterlagen der verschiedenen Zusatzrententräger diskutiert haben. Bin jetzt allerdings auch erleichtert...
Berateram 30.01.2020 | 14:39
Der Versichertenältesten sollte man das Amt entziehen.
Berateram 30.01.2020 | 17:53
Und Ihnen den Anstand lehren, nicht unter einem anderen, schon genutzten Nicknamen zu schreiben, oder sind Sie so einfallslos.
Klausam 30.01.2020 | 17:59
Der Versichertenältesten sollte man das Amt entziehen.
Und Ihnen den Anstand lehren, nicht unter einem anderen, schon genutzten Nicknamen zu schreiben, oder sind Sie so einfallslos.
Ist schon ein bisschen Quatsch oder? Soll jetzt jeder "Klaus" erst schauen, ob schon mal ein "Klaus" etwas geschrieben hat? Wenn hier Namen geschützt wären, gäbe es ja eine Anmelde-/Registrierungspflicht!
****am 30.01.2020 | 20:14
Zitat von kurzdavor anzeigenausblenden
Hallo von kurzdavor, es gab vor zig Jahren mal entsprechende Regelungen bei der VBL/KZVK und evtl. anderen Versorgungsträgern wie der Landwirtschaftl. Alterskasse und natürlich noch heute bei der Beamtenversorgung, dass die Rente der RV bei diesen Versorgungssystemen angerechnet wurde, aber noch niemals erfolgte eine Anrechnung von Betriebsrenten, Zusatzrenten und Versorgungsbezügen auf eine EM- oder Altersrente und Hinterbliebenenrenten nach altem und uraltem Recht(Tod vor 1986). Nur bei Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht(Heirat ab 2002 oder beide Ehegatten/Partner nach dem 01.01.1962 geboren erfolgt auch eine Anrechnung von eigenen Betriebsrenten. Um welchen Zusatzrententräger handelt es sich denn? Noch einen schönen Abend
kurzdavoram 31.01.2020 | 11:36
Es handelt sich um die Versorgungswerke der Banken (BVV) und des öffentl. Dienstes (VBL), desweiteren um die Betriebsrente eines früheren Arbeitgebers (Bank). Nach Auskunft der Beraterin sollten über die Hinzuverdienstgrenze von 6300,- hinausgehende Beträge mit 40 % auf die gesetzliche Rente der DRV angerechnet werden.
santanderam 31.01.2020 | 12:56
HIZUVERDIENST wir auch ab der genannten Grenze angerechnet. Renten sin kein Hinzuverdienst.
****am 31.01.2020 | 17:35
Zitat von kurzdavor anzeigenausblenden
Hallo kurzdavor, aus der akt. Satzung der BVV (Stand 2018) ist so nicht erkennbar, dass eine Rente der RV angerechnet wird, aber Einkommen. Ebenfalls erfolgt eine Kürzung der BVV Leistung um 0,4% für jeden Monat um den die Altersrente vor dem 65 LJ. beginnt. Bei der VBL wird die Rente der RV ebenfalls nicht angerechnet, die VBL-Leistung wird aber auch bis max. 10,8 % gekürzt und nur gezahlt bei Bezug einer Vollrente und Aufgabe der Zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung. Wie es mit der Betriebsrente der Bank aussieht, da fragst Du am besten bei dem AG an. Die Aussage der Beraterin, das über die Hinzuverdienstgrenze von 6300,00 Euro hinausgehende Einkommen aus Beschäftigung oder Gewerbe, selbst. Tätigkeit (s. Steuerbescheid) zu 40 % auf die gesetzliche Rente angerechnet wird und Du dann nur noch eine Teilrente bekommst ist richtig! Eine solche Teilrente führt dann dazu, das Du die BVV und VBL- Leistung nicht bekommst, weil dort ja eine Vollrente gefordert wird und die Aufgabe der Zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung. Du solltest Dich also mit den drei betroffenen Stellen (BVV; VBL und Bank) in Verbindung setzen und dort die Voraussetzungen für den Leistungsbezug genau klären und anschließend entscheiden, ob und wann Du die Rente beantragst und ob und wieviel Einkommen Du ab Rentenbeginn noch erzielen willst. Noch einen schönen Abend
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