Versicherte, die vor Beginn der Leistung zur med. Rehabilitation oder einer in sie übergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge geleistet haben,
erhalten grundsätzlich ein Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II. Dies gilt aber u.a. dann nicht für Versicherte, die das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise (z.B. bei Mietschulden) oder nur einmalige Teilleistungen (z.B. Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung) bezogen haben.
Für weitere / individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Rentenversicherung.