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Beantragung Zuschuss zur Krankenversicherung

von Anneliese27.01.2009 | 12:51
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8 Antworten

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Ich bin freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Jetzt werde ich 65 und möchte meine Rente beantragen. Ich arbeite weiter als Selbständiger und zahle den Höchstbeitrag zur Krankenversicherung (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Muss ich, um den Zuschuss zur Krankenversicherung als freiwillig Versicherter zur Rentenbeantragung außer Vordruck R 100 und R810 noch Vordruck R 821 ausfüllen? Oder kurz: Wie beantragt man den Zuschuss zur Krankenversicherung?

Antworten der Moderation

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4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Anneliese,

wie Heinerich bereits zutreffend festgestellt hat, müssen Sie den Vordruck R821 nicht ausfüllen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Naja... Sicher ist es besser und einfacher, den Antrag in einer Beratungsstelle, Versicherungsamt oder von einem Versichertenältesten aufnehmen zu lassen. Er wird aber nicht dadurch ungültig, dass er "im Alleingang ausgefüllt und weggeschickt wurde". Der Antrag entfaltet auch so seine volle rechtliche Wirkung.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo PISA,

es ist durchaus richtig, dass die Personenstandsangaben bei der Antragstellung einer Bestätigung bzw. eines Nachweises bedürfen.

Allerdings ist diese Bestätigung kein Kriterium für die Wirksamkeit eines Antrags. Sie kann auch nachgeholt werden. Hierzu ist es im Übrigen nicht zwingend erforderlich, dass der Versicherte bei einer antragaufnehmenden Stelle erscheint. Die RAA zu § 21 SGB X der Regionalträger enthält hierzu folgende Ausführungen:

"In den Rentenantragsformularen wird vereinzelt die Vorlage von Personenstandsurkunden gefordert. Werden im Rentenantragsverfahren die Angaben zur Person anhand von Personenstandsurkunden von den antragaufnehmenden Stellen bestätigt, kann auf die Beifügung/Anforderung der entsprechenden Personenstandsurkunde verzichtet werden..."

Letztlich ist diese Verfahrensweise (Möglichkeit der Anforderung/Beifügung von Personenstandsurkunden) auch notwendig, um die von den Rentenversicherungsträgern im Internet angebotene Antragstellung mit Online-Formularen umzusetzen. Die im Internetangebot der DRV enthaltenen "Allgemeinen Hinweise zu den PDF-Antragsformularen der Deutschen Rentenversicherung" enthalten hierzu folgende Ausführungen:

"... Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten ist es notwendig, dass die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge in Papierform an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden. Sie können Ihre Anträge entweder per Post an Ihren Rentenversicherungsträger senden oder in einer der örtlichen Beratungsstellen abgeben. Die persönliche Abgabe der Anträge empfiehlt sich insbesondere dann, wenn neben den Anträgen weitere Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden müssen (z. B. Ausbildungsnachweise, Personenstandsurkunden usw.). Entsprechende Nachweise sind immer im Original oder als bestätigte Fotokopie vorzulegen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in den jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen. Bei der persönlichen Abgabe Ihrer Anträge können Ihre Unterlagen für Ihren Antrag vor Ort kostenlos kopiert und bestätigt werden.

Anträge, die als Anhang per E-Mail eingereicht werden, können nur als formlose Antragstellung berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird ihnen immer ein Antragsformular zur handschriftlichen Unterschrift übersandt werden..."

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo Wolfgang,

ja, letztlich geht es darum, dass nachgewiesen wird, dass der Leistungsempfänger (Antragsteller) mit dem Leistungsberechtigten identisch ist.

4 Antworten

Heinericham 27.01.2009 | 13:01
Da sie gesetzlich freiwillig krankenversichert sind benötigen sie den Vordruck R821 nicht. Dieser Vordruck ist nur bei einer privaten KV auszufüllen. Im Rentenantrag (R100) können sie den Zuschuss bereits beantragen.
PISAam 27.01.2009 | 13:16
Wo haben Sie denn den Rentenantrag gestellt??? Da hätte man Ihnen das in jedem Fall erklärt. Sie können die Formulare nicht im Alleingang ausfüllen und wegschicken. Dies muss bei einer Beratungsstelle,einem Versichertenältesten, oder der Gemeinde geschehen. Ansonsten ist der Antrag ungültig!!!!!!
PISAam 27.01.2009 | 15:49
Aber es fehlt doch dann die Bestätigung der Personenstandsdaten??? In der Rentensachbearbeitung der DRV werden solche Anträge wieder zurückgeschickt.
Wolfgangam 27.01.2009 | 21:36
Hallo Experte, > es ist durchaus richtig, dass die Personenstandsangaben bei der Antragstellung einer Bestätigung bzw. eines Nachweises bedürfen. Da hake ich jetzt aber noch mal ein. Geht es wirklich nur um die Richtigkeit der Personenstandsdaten ? Die sind doch im Laufe eines Versicherungslebens Dutzend-fach belegt worden ...und hin und wieder sind sie, trotz Org-Reform und/oder Verschiebung der Sachbearbeitung in 'merkwürdige' Außenstellen, sogar aktenkundig erhalten geblieben - manch Sachbearbeitung findet sie sogar wieder. Schon bei Vergabe der VSNR wurden sie anno 70/71/72 ff. geprüft/bestätigt. Haben Daten beim Versicherungsträger nur ein begrenztes Haltbarkeitsdatum ? ;-) Oder geht es um die scheinbare Sicherheit, der aktuelle Antragsteller ist (nach wie vor) mit dem gespeicherten Versicherten identisch ? Getoppt wird das dann noch, dass mache Versicherungsträger den Antragssteller zur Einsendung auch _unbestätigter_ Personenstandsnachweise auffordern. Kommt man da ins Grübeln ... ;-)) Gruß w.
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