Natürlich kenne ich den § 88 SGG - der setzt aber keine Frist, in der ein Widerspruchsverfahren in jedem Fall beendet sein muss.
Erstens besteht die Einschränkung "ohne zureichenden Grund" - und das wird sicher von Fall zu Fall sehr verschieden sein.
Und zweitens gibt § 88 SGG doch nur die Möglichkeit einer Klage - und ob die dann immer sinnvoll ist oder nicht vielleicht sogar den Abschluss des Verfahrens hinauszögert ???
Deshalb kann ich nur empfehlen, vor Klageinreichung mal nachzufragen,
1. warum die Bearbeitung sich verzögert (sachlicher Grund??) und
2. ob nicht vielleicht schon in nächster Zeit mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist...