Hallo Annie,
entsprechend § 14 Abs. 2 SGB IX sind die Rentenversicherungsträger angehalten, innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages über selbigen zu entscheiden.
Sofern allerdings im Rahmen der Prüfung des Anspruchs weitere ärztliche Befunde oder gegebenenfalls sogar ein Gutachten erforderlich sind, räumt der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern eine Verlängerung der 3-Wochen-Frist ein. Eine Information Ihrerseits ist gesetzlich nicht erforderlich, wäre für Sie aber sicherlich hilfreich, damit Sie über den Sachstand im Bilde sind.
Nun haben Sie sich ja die Information bereits selbst beschafft und in Erfahrung bringen können, dass Ihr Antrag noch bearbeitet wird.
Sofern Ihr Antrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entscheiden werden kann, müssten Sie darüber im Vorfeld mittels einer begründeten Mitteilung informiert werden, so schreibt es jedenfalls § 18 SGB IX vor, andernfalls gilt die beantragte Leistung als genehmigt.
Ich würde hier jedoch immer eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Rentenversicherungsträger empfehlen, da nur so abgeklärt werden kann, weshalb in Ihrem speziellen Fall die Bearbeitung mehr Zeit als üblich in Anspruch nimmt (fehlende Unterlagen?) und wann mit einer Entscheidung über den Antrag gerechnet werden kann.