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Experten-Antwort

Bearbeitungsdauer EW-Rente

von kleine oma28.01.2016 | 10:32
2682 Ansichten
16 Antworten

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...ist es richtig, dass der Bescheid durch die DRV bei Antrag auf EW-Rente gesetzlich innerhalb 6 Monaten zu erfolgen hat? LG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo kleine Oma,

ich schließe mich der Antwort von €$£ an. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht.

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15 Antworten

€$£am 28.01.2016 | 10:50
Wenn Sie mit "EW-Rente" Erwerbsminderungsrente meinen: nein, es gibt keine Vorschrift, in welchem Zeitrahmen die Bearbeitung erfolgen MUSS. Wenn der Medizinische Dienst sagt, es ist ein Gutachten erforderlichen, dann ein zweites, dann ein drittes.... weil das Gesundheitsbild zu kompliziert ist, dann kann das auch mal länger dauern. Natürlich versucht die Verwaltung so schnell wie möglich den Antrag zu bescheiden, um eine möglichen Verzinsung (u.a. 6-Kalendermonats-Frist) von Nachzahlungsbeträgen zu vermeiden.
Schorscham 28.01.2016 | 14:43
Bei meiner Schwester dauerte es nur ein paar Wochen, bei mir 2 Jahre.
lumicham 28.01.2016 | 13:55
Evtl. § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
kleine omaam 28.01.2016 | 16:10
Wieso sagt mir dann eine Rechtsanwältin, dasses so wäre?
Achillam 28.01.2016 | 16:29
Die Rechtsanwältin meint die Frist nach der man eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einlegen kann. Wenn die DRV aber bescheinigt das wie oben schon geschrieben noch erhebungen erforderlich sind, hat man da eh keine Chance.
lumicham 28.01.2016 | 16:56
Die Aussage der Rechtsanwältin stimmt nur teilweise. § 88 Abs. 1 SGG lässt eine Untätigkeitsklage vorm Sozialgericht zu, wenn ein Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten sachlich beschieden worden ist, außer es liegt ein zureichender Grund für die lange Dauer vor, z. B. medizinische Ermittlungen. Das SG setzt eine Frist, die Behörde muss ihre evtl. "Untätigkeit" begründen. Da dies in der Regel med. Ermittlungen sind, müssen diese vor einem Bescheid trotzdem abgewartet werden.
asdam 28.01.2016 | 16:58
Hallo kleine Oma, ich schließe mich der Antwort von €$£ an. Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht.
Wieso sagt mir dann eine Rechtsanwältin, dasses so wäre?
Ich hoffe für Sie, dass Sie dem Rechtsanwalt für solch eine schwammige/oberflächliche/undetailierte Aussage nicht noch was zahlen mussten.
Wickiam 28.01.2016 | 17:01
Anwälte, die den Hals nicht voll kriegen (kenn ich aus der Praxis), die reichen dann erstmal eine Untätigkeitsklage ein, wider besseren Wissens, dass ein Bescheid auf Grund weiterer Untersuchungen noch nicht gefertigt werden kann. Denn für solche voreiligen und überflüssigen Klagen kassieren sie dann noch Honorargebühren ab.
KSCam 28.01.2016 | 17:55
.....und dass es auch nicht wenig Fälle gibt, die "ewig" dauern weil die lieben Kunden Rückfragen erst spät beantworten und es alles in allem gar nicht eilig haben mitzuwirken, weil taktische Spielchen viel wichtiger sind als die zügige Erledigung sollte auch nicht ganz vernachlässigt werden.......ganz toll wenn der Rentenbewerber auf Zeit spielt und als Krönung die Untätigkeitsklage einreicht........
Kleineomaam 28.01.2016 | 19:43
... Also, der RA bekommt kein Geld von mir, denn der war über meine Rechtschutz kostenlos! ...und ich war bereits beim Gutachter, es sollte somit nur noch eine Entscheidung getroffen werden müssen !? Antrag gestellt im Mai 2015! Seit Anfang November habe ich KEINERLEI Einkünfte mehr! Bin ausgesteuert und ALG II ausgeschöpft. Für Harz IV verdient mein Mann ein paar Euros zu viel. Was soll ich nur tun ? LG. kleineoma
Nahlaam 29.01.2016 | 00:51
Zitat von Kleineoma anzeigenausblenden
Je nachdem, wann der GA-Termin war, eine schriftliche Sachstandsanfrage stellen. Die lohnt aber nur, wenn der GA-Termin vor November 2015 gewesen ist, da der GA mehrere Monate Zeit hat, um sein GA abzufassen. Trotzdem kann man im Rahmen dieser Sachstandsanfrage auch herausfinden, ob z.B. noch Arztanfragen gemacht wurden.
kleine Omaam 29.01.2016 | 10:02
...also Schorsch....mit solchen dummen Antworten brauchen sie mir überhaupt nicht kommen ersparen sie sich dann gleich ihre Antworten....ich hoffe, dass ihre Frau nicht mal in meine Lage kommt.!!!!! ...an alle anderen: Vielen Dank! Ich weiß mittlerweile, wie ich weitermache.
Schorscham 29.01.2016 | 11:36
Tut mir leid, aber DAS ist nun mal die Wahrheit: Wenn Ihr Haushaltseinkommen höher ist als Ihr individueller Grundsicherungsbedarf, dann besteht logischerweise auch kein Anspruch auf (ergänzende) staatliche Fürsorgeleistungen. Diese Regelung empfinden Sie vielleicht als "dumm". Meine Antwort war aber völlig korrekt! MfG
HotRodam 29.01.2016 | 14:15
Zitat von Kleineoma anzeigenausblenden
Diese menschenverachtende Vorgehensweise kann man neutralisieren in dem man sich eine eigene Wohnung sucht. Dann muß das JobCenter nicht nur VOLLE Hartz-4-Sätze bezahlen sondern auch noch VOLLE KdU (Kosten der Unterkunft) und KdH (Kosten der Heizung) !
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