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Bearbeitungsfristen

von Jürgen16.10.2009 | 12:04
1678 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich hätte da mal eine Frage an die Expertinnen und Experten. Meine Frau ist im März d.J. gegen eine Entscheidung der DRV in Widerspruch gegangen. Mit welcher Bearbeitungsdauer ist denn so zu rechnen und welche Möglichkeiten stehen uns zur Beschleunigung des Ganzen zur Verfügung? Im Schreiben steht ja "...bitten wir von telefonischen Nachfragen im Sinne einer schnellen Bearbeitung abzusehen...". Dank im Voraus

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 16.10.2009 | 12:20

Immer wieder (monatlich) bei der Sachbearbeitung nach dem Sachstand nachfragen!

Moderatoren-Antwortam 16.10.2009 | 12:11

Nach § 88 SGG muss ein Widerspruch innerhalb von 6 Monaten entschieden sein.

10 Antworten

Jürgenam 16.10.2009 | 12:12
Hallo Experte. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bis zum heutigen Tag haben wir aber keine Info erhalten. Welchen Verfahrensweg schlagen Sie vor? Gruß
Jürgenam 16.10.2009 | 12:23
Danke. Na, dann wollen wir mal. Schönes WE. Gruß
Erfahreneram 16.10.2009 | 13:14
Die 6 Monate Bearbeitungsdauer existieren nur auf dem Papier und werden in der Praxis sehr oft überzogen ! Rechtlich einfordern kann man diese Frist auch nur dann, wenn von seiten der RV die Verzöegrung zu verantworten ist und dies ist sehr schwer zu beweisen..... Sie glauben aber gar nicht was für Bewegung in so eine Sache kommt wenn man einen Rechtsanwalt oder den VDK/SoVD einschaltet. Die Entscheidung an sich wird dadurch zwar nicht zwangsläufig beschleunigt ( was aber nicht selten der Fall ist ) , aber diese Institutionen bekommen dann unverzüglich den aktuellen Stand des Verfahrens mitgeteilt. Als Antragsteller selber wird man doch nur andauernd vertröstet und von einem zum anderen verwiesen, ohne konkrete Auskünfte zu bekommen. Bei ihnen ist von der Zeitspanne her ( März bis heute Oktober ) der Zeitraum für zumindest eine zeitgerechte - normale - Widerspruchsbearbeitung bei weitem überschritten und sie sollten hier jetzt mit anwaltlicher oder sozialverbandlicher Hilfe tätig werden.
Jürgenam 16.10.2009 | 13:37
Danke "Erfahrener". Sie machen uns Mut. Schönes WE
Schadeam 16.10.2009 | 13:41
Sie haben aber mit keiner Silbe erwähnt, um was es in Ihrem Verfahren geht? Es könnte ja sein, dass die DRV gar nichts für die Verfahrensdauer kann - z.B. wenn ausländische Zeiten zu klären wäre, und die ausländischen Versicherungsträger "nicht zu Potte" kommen....oder es soll auch lange Verfahren geben, weil die "lieben Kunden" nicht mitwirken, (Unterlagen nicht einreichen, Arzttermine nicht wahrnehmen - auch so etwas gibt es). So gesehen ist eine allgemeine Antwort eh nicht zielführend und nur die Sachbearbeitung kenn konkret weiterhelfen.
VdK erfahrenam 16.10.2009 | 13:54
Ich bin zur Zeit auch im Widerspruch, seitdem der VdK das für mich macht, geht das sowas von flott....
hkpam 16.10.2009 | 18:05
Wenn der "Experte" schon keinen Blick in das Gesetz wirft, sollte er sich vielleicht mal dazu herablassen, einen Mitarbeiter seiner Rechtsbehelfsstelle um kompententen Rat zu fragen. Für eine Untätigkeit i.S.d. § 88 SGG gilt für das Widerspruchsverfahren eine Frist von 3 Monaten.
...2am 16.10.2009 | 18:05
Nur als kleine Ergänzung zur Expertenauskunft: Die in § 88 SGG für das Widerspruchsverfahren umfasst nicht sechs, sondern nur drei Monate. Nach Ablauf dieser drei Monate ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden wird. Wie allerdings schon zuvor gesagt: Eine solche Klage beschleunigt das Verfahren nur in den seltensten Fälle.
Jürgenam 17.10.2009 | 15:04
Danke euch. Ja, so ist das mit Experten. Aber davon haben wir ja auch reichlich in der BR. Wo das hinführt...
Lucaam 19.10.2009 | 06:57
Wo das hinführt? Na zu schwarz-gelb.
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