Hallo,
die zeitliche Grenze bei voller Erwerbsminderung beträgt ja drei Stunden. Wenn also ein Mensch keine drei Stunden am Tag auf dem normalen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann, dann ist er voll
erwerbsgemindert. Ab drei Stunden fällt ja die volle Erwerbsminderung weg. Bezieht sich dieser Sachverhalt auf die reine Arbeitszeit oder werden in diesen drei Stunden möglicherweise auch
Pausen einberechnet?
Also, jemand arbeitet täglich drei Stunden mit 10 Minuten Pause.
Kann diese Person als voll erwerbsgemindert gelten, oder wird da schon ein eingeschränkt erwerbsfähig daraus?
Danke.
die zeitliche Grenze bei voller Erwerbsminderung beträgt ja drei Stunden. Wenn also ein Mensch keine drei Stunden am Tag auf dem normalen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann, dann ist er voll
erwerbsgemindert. Ab drei Stunden fällt ja die volle Erwerbsminderung weg. Bezieht sich dieser Sachverhalt auf die reine Arbeitszeit oder werden in diesen drei Stunden möglicherweise auch
Pausen einberechnet?
Also, jemand arbeitet täglich drei Stunden mit 10 Minuten Pause.
Kann diese Person als voll erwerbsgemindert gelten, oder wird da schon ein eingeschränkt erwerbsfähig daraus?
Danke.
Jetzt geht das Geseire wieder los.
Wird wieder lustig.
Dort steht alles Wesentliche:
Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch zumindest dem Grunde nach. Wird dagegen die teilweise oder volle Erwerbsminderung durch die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beseitigt, ist die Rente zu entziehen.
Es ist daher sicherlich sinnvoll, vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren.
Vor allem den letzten Satz sollten Sie beachten.
MfG
Arbeitet jemand 3 Stunden und mehr pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, das schließt auch tarifvertraglich geregelte (bezahlte) Pausen mit ein, und er erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so erfolgt eine Prüfung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung. Ergibt diese Prüfung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert hat, so besteht ggf. nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden) oder bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr pro Tag besteht kein Anspruch mehr auf eine Erwerbsminderungsrente. Arbeitet der Versicherte pro Tag 3 Stunden und mehr pro Tag , sein Leistungsvermögen liegt aber aus medizinischer Sicht unter 3 Stunden, so arbeitet er auf Kosten eigener Gesundheit. Er ist weiterhin voll erwerbsgemindert und erhält diese Rente auch in voller Höhe, wenn er die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR einhält.