Hallo Hallo,
dem Beitrag von Valzuun kann zugestimmt werden.
Seit 01.07.2017 gilt ein neues Hinzuverdienstrecht, die sogenannte „Flexirente“. Demnach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich 6300,- Euro.
Üben Sie jedoch neben Ihrer arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 bzw. drei Stunden täglich umfasst, ist nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben. Bei einem Verdienst bis 525,- Euro monatlich, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. drei Stunden täglich nicht erreicht wird.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie eine nicht leistungsgerechte Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit ausüben. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt in diesem Fall nicht als verschlossen.
Auf jeden Fall müssen Sie die Aufnahme einer Beschäftigung Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung