Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Bedingt rückwirkender Eu-Rentenbeginn auch gleichzeitigen Krankenkassenwechsel

von Maria Meier25.10.2014 | 16:22
1412 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Habe in 2014, nach Ablauf AlG 1, Antrag auf EU-Rente gestellt. Musste mich zwischenzeit- lich (und auch künftig) privat versichern, da ich keine 9/10 Zeit in der 2. Hälfte meine Er- werbslebens in der GKV nachweisen kann. Die Eu-Rente wird nun wie angekündigt rückwirkend ab 2012 gezahlt - also während der Zeit meines AlG-Bezugs, in der ich ja gesetzlich versichert war. Wie wird das nun gehandhabt? Endet(e) meine Versicherung bei der GKV jetzt auch 2012 und die PKV beginnt schon 2012? Muss ich die Beiträge bei der PKV nach- zahlen? Was muss ich unternehmen? Nehme an, dass nicht so viele in meiner Lage sind, für zielführende Antworten sage ich schon jetzt danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Über Beginn/Ende ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet die zuständige Krankenversicherung.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie einen Beitragszuschuss bei der Rentenversicheurng beantragen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217500/publicationFile/52568/R0820.pdf

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Versichertenberateram 25.10.2014 | 16:33
Mit Ablauf des Alg.-Bezuges endet auch Ihre Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV, erst danach müssen Sie sich wieder in der PKV versichern, nicht rückwirkend ab 2012. Setzen Sie sich mit beiden KV-Versicherungen in Verbindung und man wird Ihnen aufzeigen wer bis wann bzw. ab wann zuständig ist. Nicht vergessen den Beitragszuschuss zur KV bei der Rentenversicherung zu beantragen.
W*lfgangam 25.10.2014 | 23:42
HÄÄHHH?, Hallo Maria Meier, Sie schreiben leider etwas wirr, die bisherigen Antworten dazu sind noch eine Qualitätsstufe tiefer ;-) Aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallen Sie nicht plötzlich in eine private Krankenversicherung (PKV)! Sicher meinen Sie, dass Sie aus der Pflichtmitgliedschaft der GKV in die freiwillige Mitgliedschaft der GKV 'wechseln' mussten, sich 'nur' der Status der Mitgliedschaft in der GKV geändert hat – weil sich im Rahmen des Rentenantrages keine weitere Pflichtmitgliedschaft ergeben hat (9/10-Belegung fehlt ...richtig erkannt). Den seltenen Fall der (sinnvollen?) Rückkehr in die PKV über Anwartschaftsbeiträge klammere ich hier mal aus … Bei rückwirkender Bewilligung der Rente wird natürlich auch die Krankenversicherung 'rückwirkend' abgewickelt. So lange ALG 1 lief, waren Sie darüber erstrangig krankenversichert, für die Zeit der parallelen Rente werden trotzdem KV/PV-Beiträge von der Rente abgezogen – da müssen Sie auch nichts nachzahlen. Danach besteht die freiwillige KV, Sie zahlen selbst ...keine Abzüge mehr bei der Rente, dafür sogar ein Zuschuss von der Rentenversicherung auf die Rente oben drauf von 7,3 %. Wenn das so alles beim Rentenantrag vorausschauend berücksichtigt worden ist. Sehen Sie aus dem Rentenbescheid, wo entweder Abzüge für KV/PV gemacht werden, oder ein Zuschuss zur KV gezahlt wird. Wenn Sie Zweifel haben, gehen Sie in die nächste Beratungsstelle. Gruß w.
Versichertenberateram 26.10.2014 | 09:36
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Maria Meier, Sie schreiben leider etwas wirr, die bisherigen Antworten dazu sind noch eine Qualitätsstufe tiefer ;-) Aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fallen Sie nicht plötzlich in eine private Krankenversicherung (PKV)! Sicher meinen Sie, dass Sie aus der Pflichtmitgliedschaft der GKV in die freiwillige Mitgliedschaft der GKV 'wechseln' mussten, sich 'nur' der Status der Mitgliedschaft in der GKV geändert hat – weil sich im Rahmen des Rentenantrages keine weitere Pflichtmitgliedschaft ergeben hat (9/10-Belegung fehlt ...richtig erkannt). Den seltenen Fall der (sinnvollen?) Rückkehr in die PKV über Anwartschaftsbeiträge klammere ich hier mal aus … Bei rückwirkender Bewilligung der Rente wird natürlich auch die Krankenversicherung 'rückwirkend' abgewickelt. So lange ALG 1 lief, waren Sie darüber erstrangig krankenversichert, für die Zeit der parallelen Rente werden trotzdem KV/PV-Beiträge von der Rente abgezogen – da müssen Sie auch nichts nachzahlen. Danach besteht die freiwillige KV, Sie zahlen selbst ...keine Abzüge mehr bei der Rente, dafür sogar ein Zuschuss von der Rentenversicherung auf die Rente oben drauf von 7,3 %. Wenn das so alles beim Rentenantrag vorausschauend berücksichtigt worden ist. Sehen Sie aus dem Rentenbescheid, wo entweder Abzüge für KV/PV gemacht werden, oder ein Zuschuss zur KV gezahlt wird. Wenn Sie Zweifel haben, gehen Sie in die nächste Beratungsstelle. Gruß w. Schlaumeier :-( Die Maria Meier schreibt doch von GKV und PKV, was ist denn falsch an den Aussagen, die Sie herabstufen???
Maria Meieram 26.10.2014 | 19:09
Ich danke "Versichertenberater" und "Experte" für Ihre Auskünfte. Aus der GKV musste ich nach Ablauf von AlG 1 ausscheiden (9/10 Regelung), und ich bin dann direkt in die private Krankenversicherung gewechselt (große Anwartschaft und Beihilfe berechtigt). Das war bei der Rentenantrag- stellung bereits Fakt. Ich bin froh, dass Sie mir bestätigen, dass bis Ablauf des AlG 1 die GKV Vorrang hatte und so hinsichtlich der Krankenversicherung für die Zeit der rückwirkenden Rentengewährung Eindeutigkeit besteht. Nochmals vielen Dank für Ihre Antworten.
Maria Meieram 26.10.2014 | 19:08
Ich danke "Versichertenberater" und "Experte" für Ihre Auskünfte. Aus der GKV musste ich nach Ablauf von AlG 1 ausscheiden (9/10 Regelung), und ich bin dann direkt in die private Krankenversicherung gewechselt (große Anwartschaft und Beihilfe berechtigt). Das war bei der Rentenantrag- stellung bereits Fakt. Ich bin froh, dass Sie mir bestätigen, dass bis Ablauf des AlG 1 die GKV Vorrang hatte und so hinsichtlich der Krankenversicherung für die Zeit der rückwirkenden Rentengewährung Eindeutigkeit besteht. Nochmals vielen Dank für Ihre Antworten.
Maria Meieram 26.10.2014 | 19:09
Ich danke "Versichertenberater" und "Experte" für Ihre Auskünfte. Aus der GKV musste ich nach Ablauf von AlG 1 ausscheiden (9/10 Regelung), und ich bin dann direkt in die private Krankenversicherung gewechselt (große Anwartschaft und Beihilfe berechtigt). Das war bei der Rentenantrag- stellung bereits Fakt. Ich bin froh, dass Sie mir bestätigen, dass bis Ablauf des AlG 1 die GKV Vorrang hatte und so hinsichtlich der Krankenversicherung für die Zeit der rückwirkenden Rentengewährung Eindeutigkeit besteht. Nochmals vielen Dank für Ihre Antworten.
Maria Meieram 26.10.2014 | 19:09
Ich danke "Versichertenberater" und "Experte" für Ihre Auskünfte. Aus der GKV musste ich nach Ablauf von AlG 1 ausscheiden (9/10 Regelung), und ich bin dann direkt in die private Krankenversicherung gewechselt (große Anwartschaft und Beihilfe berechtigt). Das war bei der Rentenantrag- stellung bereits Fakt. Ich bin froh, dass Sie mir bestätigen, dass bis Ablauf des AlG 1 die GKV Vorrang hatte und so hinsichtlich der Krankenversicherung für die Zeit der rückwirkenden Rentengewährung Eindeutigkeit besteht. Nochmals vielen Dank für Ihre Antworten.
W*lfgangam 27.10.2014 | 20:53
Zitat von Maria Meier anzeigenausblenden
Hallo Maria Meier, genau das hatte ich erwartet. Wegen Nichterreichen der 9/10-Belegung konnten sie nicht _pflicht_versichert in der GKV sein. Aber, trotzdem hätte Sie die GKV (letzte Krankenkasse!) weiterhin als freiwilliges Mitglied aufnehmen/behalten müssen; Sie mussten nicht raus, Sie haben nur die Alternative gewählt: Da durch (vermutliche) Anwartschaftsbeiträge in der PKV und gleichzeitig auch noch bestehendem Beihilfeanspruch die 'Rückkehr' in die PKV einfach beitragsmäßig billiger war/ist, haben Sie sich einfach vom Recht der Weiterversicherung der GKV gelöst. Sorum wird ein Schuh draus, ich kenne genug 'BeamtinnenehegattenjetztFrauRentnerinfälle', wo das als 'billigere' Lösung praktiziert wird. Gruß w. PS: Einfach die Aussage „ich musste aus der GKV raus“, ist nicht zutreffend – die GKV kann niemanden mehr rausschmeißen (die PKV auch nicht ;-)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026