Hallo Emilie Groß,
bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente wird Ihr aktueller Erwerbsminderungsrentenbezug entsprechend berücksichtigt. Das heißt, dass sich der 5-Jahrs-Zeitraum, in dem 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen müssen auch um Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente verlängert wird. Soweit also ein neuer Leistungsfall zu bestimmen wäre und sie seit Ende der bisherigen Rente in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, wäre der Verlust der Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente prinzipiell nicht zu befürchten. Im Zweifel können Sie sich hierzu auch nochmal in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers individuell beraten lassen.
Ungeachtet dessen hat aber auch der Hinweis von „=//=“ seine Berechtigung. Sie sollten daher vor einer entsprechenden Entscheidung auch noch einmal mit Ihrem behandelnden Arzt über Ihr Vorhaben und dessen Erfolgsaussichten sprechen.