Hallo
Royan, die werden sie nicht zu ihrem Wunsch Gutachter Schicken!
Sie gehen zu deren Gutachter angenommen der erstellt ein negatives Gutachten, dann erstellen sie ein positives Gutachten dann geht es vor Gericht die erstellen ein " neutrales" Gutachten, Urteil fertig oder auch nicht.
http://www.ayurvedapraxis-rostock.de/cms/index.php?id=243&type=0
PUTZ & STELDINGER
MEDIZINRECHTLICHE SOZIETÄT
MÜNCHEN
Wolfgang Putz - Beate Steldinger - Alexander Sessel
Rechtsanwälte
Mandanteninformation zum Besuch beim Gutachter
Vorbemerkung
Entscheidungen in medizinrechtlichen Angelegenheiten werden in der Regel aufgrund
medizinischer Gutachten getroffen, da die Entscheidungsträger selbst nicht über das
medizinische Fachwissen verfügen. Unsere jahrelange Praxis in Medizinrecht zeigt, dass
Fehler der Mandanten bei der Begutachtung häufig zu abschlägigen, der Krankheitssituation
nicht entsprechenden, Entscheidungen führen.
Diese Hinweise sollen dazu dienen, bei Begutachtungsterminen häufig auftretende Fehler zu
vermeiden.
Der von der Behörde oder dem Gericht beauftragte Gutachter ist laut Gesetz unabhängig.
Deshalb handelt es sich normalerweise nicht um einen Ihrer behandelnden Ärzte, sondern um
einen fremden Arzt, der aufgrund der ihm vorliegenden Akten, der Untersuchung und dem
persönlichen Gespräch über Ihren gesundheitlichen Zustand urteilen soll. Regelmäßig sind
Sie beim Termin allein, da Ehepartner oder andere Vertraute nicht anwesend sein dürfen. Im
übrigen wissen diese Personen meistens auch nicht, wie Sie sich sinnvollerweise verhalten
sollen.
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„Krankheits-Lebenslauf“
Entscheidend für die Begutachtung und auch für das weitere Verfahren, ob außergerichtlich
oder gerichtlich, ist Ihre Glaubwürdigkeit. Es ist daher äußerst nachteilig, wenn beim
Gutachter gemachte Äußerungen später wieder berichtigt oder ergänzt werden müssen. Sie
sollten daher gut vorbereitet zum Gutachtertermin erscheinen.
Verfassen Sie vor dem Termin einen „Krankheits-Lebenslauf“, in dem Ihre
Krankheitsgeschichte chronologisch dargestellt ist. Diesen Krankheitslebenslauf sollten Sie
dem Gutachter und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt unserer Kanzlei übergeben. Es
sollten darin alle gesundheitlichen Ereignisse, ob ständig auftretend oder nur einmalig,
beschrieben werden. Insbesondere sollten die auftretenden Beschwerden detailliert dargestellt
werden, da das persönliche Empfinden einer Erkrankung vom Gutachter ohne Ihre Hinweise
nicht erkannt werden kann. Diagnosen hingegen kann der Gutachter aus vorliegenden
Unterlagen entnehmen. Zudem sollten darin sämtliche Tätigkeiten aufgeführt sein, die Sie
früher noch selbst ausführen konnten, deren Ausführung Ihnen jetzt jedoch krankheitsbedingt
nicht mehr möglich ist. Dies betrifft alle Lebensbereiche: Arbeitsleben, Haushalt, Garten und
die Freizeitgestaltung.
Freizeitgestaltung
Werden Sie nach Ihren Hobbies gefragt, so darf Ihrerseits keinesfalls der Hinweis fehlen, dass
deren Durchführung jetzt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Ansonsten
kann dies beim Gutachter einen falschen Eindruck erwecken. Sind Sie z.B. Mitglied in einem
Verein, so sollten Sie keinesfalls nur von den reizvollen Aktivitäten des Vereins erzählen und
in den schönen Erinnerungen schwelgen, sondern explizit erwähnen, dass Sie seit geraumer
Zeit nicht mehr in der Lage sind daran teilzunehmen.
Auch an sich banale Tätigkeiten wie Fernsehen, Musikhören, Bücher- oder Zeitung-Lesen,
bei denen die intellektuelle Leistungsfähigkeit gefordert ist, sind erwähnenswert, da sich aus
einem Nicht-Mehr-Können Rückschlüsse auf Ihre geistige Leistungsfähigkeit ziehen lassen.
Auf die Frage, ob Sie noch Spazieren gehen, darf die Antwort nicht nur lauten „Ja, täglich
zwei Stunden“ wenn Sie sich nach 10 Minuten Laufen längere Zeit auf einer Parkbank
ausruhen müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob Sie noch Auto fahren können.
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Gehen Sie öfter in Thermalbäder, nehmen Sie an Gymnastik-Übungen oder ähnlichem teil, so
sollten Sie erwähnen, dass Sie dies, wenn zutreffend, z.B. zur Schmerzlinderung machen.
Ohne diesen Hinweis kann leicht der Eindruck entstehen, dass Sie noch zu allen möglichen
Freizeitaktivitäten in der Lage sind.
Hat sich Ihr Freundeskreis durch Ihre Erkrankung eingeschränkt, so muss auch darauf
hingewiesen werden, denn eine schleichende soziale Isolation deutet auf gesundheitliche
Probleme hin.
Haushalt / Garten
Auch hier sollten Sie jegliche Einschränkungen der Tätigkeit genau darlegen. Wenn Sie Ihr
Haus noch selbst putzen können, müssen Sie z. B. darauf hinweisen, dass Sie dafür jetzt 3
Stunden brauchen und nicht 2 Stunden wie zuvor, da Sie sich ständig wieder hinsetzen
müssen, um eine Pause zu machen.
Wenn Sie seit Ihrer Erkrankung spezielle Hilfsmittel verwenden und nur so die Arbeit erledigt
werden kann, so zeigt dies die Einschränkung Ihrer Leistungsfähigkeit.
Falls Sie Ihren Speiseplan einschränken mussten, da Ihnen gewisse Zubereitungsarten, z.B.
aufgrund fehlender Feinmotorik, nicht mehr möglich sind, so sollten sie dies darlegen. Dabei
sollten Sie jedoch darauf achten, dass dies nicht im Widerspruch zu Ihrem übrigen Verhalten
steht.
Sollten Sie fremde oder familiäre Hilfe in Anspruch nehmen, so nennen Sie den Namen der
Hilfsperson und den Zeitaufwand, da der pauschale Hinweis, dass die Familie hilft, nichts
über Ihren Zustand und die genaue Hilfsbedürftigkeit aussagt.
Arbeitsleben
Lassen Sie sich grundsätzlich schon im Vorfeld der Begutachtung vom jedem behandelnden
Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Dies ist erforderlich, da bei
Durchsicht der Unterlagen seitens des Gutachters der Eindruck entstehen kann, dass wegen
fehlender Krankschreibung, z.B. seitens eines Facharztes, das Krankheitsbild auf dessen
Fachgebiet nicht so schwerwiegend sein kann.
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Allgemeine Hinweise
Handelt es sich bei dem Gutachter um einen Facharzt und beschränkt sich die Untersuchung
und die Befragung auch nur auf sein Gebiet, so weisen Sie den Gutachter von sich aus auch
auf Beschwerden aus anderen Fachgebieten hin.
Wenn Sie umfangreiche und komplizierte Schriftsätze an Behörden oder Gerichte etc.
verfassen müssen und Ihnen dabei von Vertrauenspersonen geholfen werden muss, so weisen
Sie darauf unbedingt am Ende des Schriftsatzes hin.
Wenn Sie an Schmerzzuständen leiden, so sollte dies auch beim Gutachtertermin erkennbar
sein, denn ein Gutachter kann Schmerzen ohne äußere Anzeichen nicht erkennen. Durch die
Einnahme von Schmerzmitteln vor einer Untersuchung kann leicht der Eindruck von
Schmerzfreiheit bzw. der Übertreibung der Schilderung Ihrer Beschwerden entstehen.
Wenn Sie unter Schmerzzuständen leiden, so darf dies der Gutachter oder später der Richter
auch in angemessener Weise mitbekommen. Wenn sie im Alltag nicht längere Zeit sitzen
können oder spezielle Sitzhilfen benötigen, so wäre es falsch im Termin nur die Zähne
zusammenzubeißen. Bringen Sie notwendige Hilfsmittel wie Bandagen, Gehhilfen etc. zum
Termin mit, denn wieso sollten Sie Hilfsmittel ständig benötigen, wenn Sie sie gerade jetzt
anscheinend nicht brauchen.
Viele Gutachter überprüfen unbemerkt und indirekt Ihre Angaben, indem sie z. B. Ihre
Gehfähigkeit auf dem Weg in ein entfernt gelegenes Behandlungszimmer oder nach dem
Abschluss der Begutachtung durch Blick aus dem Fenster beim Verlassen des Anwesens auf
der Straße beobachten.
Wenn Sie z. B. angeben, jede halbe Stunde auf die Toilette zu müssen, so sollten Sie sich dies
während der Untersuchung nicht „verkneifen“.
Haben Sie im Gutachtertermin das Gefühl, dass Sie seitens des Gutachters nicht ernst
genommen werden bzw. abwertend behandelt werden, so weisen Sie den Gutachter darauf
und auf seine Objektivitätspflicht hin. Dies sollte in absolut emotionsloser Weise geschehen.
Sollte Ihnen weiterhin kein Gehör geschenkt werden bzw. das Verhalten des Gutachters
abwertend bleiben, so können Sie den Termin vorzeitig beenden. Da der Gutachter diese
Tatsache umgehend der Behörde oder dem Gericht mitteilen wird, müssen Sie selbst dem
Gericht oder der Behörde die Gründe für den Abbruch in einem „Erlebnisbericht“ darstellen.
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Dies soll keine Auforderung zum Streit mit dem Gutachter sein. Für Sie ist der Gutachter
fremd, genauso sind aber auch Sie für den Gutachter eine fremde Person. Wenn Sie dem
Gutachter nicht gleich in der ersten Minute Ihre ganze, die Intimsphäre betreffende,
Krankheitsgeschichte darlegen können, so äußern Sie dies und bitten höflich darum, zunächst
eine andere Untersuchung vorzuziehen. Sie sollten dabei jedoch auch im Hinterkopf haben,
dass ein Gutachter aufgrund seiner ständigen Praxis einen eigenen Untersuchungsablauf, von
dem er ungern abweichen wird, entwickelt hat.
Es kann ebenfalls ein falscher Eindruck entstehen, wenn Sie zu einem Termin über das
Übliche hinausgehend gepflegt erscheinen. Auch ein Gutachter ist ein normaler Mensch, der
sich dem äußeren positiven, damit tendenziell gesunden, Eindruck nicht entziehen kann.
Die Begutachtung betrifft sehr häufig intimste Bereiche, so dass Sie auf Fragen gefasst sein
müssen, deren Beantwortung für jeden Menschen unangenehm und peinlich ist. Auch dem
Gutachter werden solche Fragen nicht leicht fallen, aber er ist daran in der Regel gewohnt und
daher auch auf Ihre Antworten vorbereitet. Sie müssen bzw. dürfen also keine Scham vor dem
Gutachter haben.
Liegt bereits ein anderes Gutachten vor, so weisen Sie den Gutachter auf Ihre abweichenden
Einschätzungen hin, da der Gutachter regelmäßig frühere Gutachten in seine Entscheidung
mit einbeziehen wird.
Es ist Ihrer Sache nicht dienlich, wenn Sie Ihre derzeitige Situation besser darstellen als sie
wirklich ist. Sie sind kein minderwertiger Mensch, nur weil Sie gewisse Dinge nicht mehr
selbst erledigen können, zumal Sie nichts für Ihre Beschwerden können. Da das Schicksal Sie
getroffen hat, steht Ihnen auch Hilfe zu. Wenn Sie Ihr Schicksal jedoch beschönigen, kann
auch der sachbearbeitende Rechtsanwalt unserer Kanzlei diesen falschen Eindruck später nur
sehr schwer entkräften. Wie oben bereits dargelegt, macht es immer einen schlechten
Eindruck, wenn entweder Sie oder auch wir als Ihre anwaltlichen Vertreter im Nachhinein
einen falschen Eindruck korrigieren oder fehlende Information nachreichen müssen.
In gleicher Weise warnen wir jedoch davor, zu übertreiben oder zu simulieren.
Entscheidend ist, Ihre wahre Situation im vollen Umfang und ohne Beschönigung
darzustellen.
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Spezielle Hinweise für die Pflegebegutachtung
Vor der Begutachtung wird Ihnen der Besuchstermin mitgeteilt. Fragen Sie umgehend nach,
um welchen Arzt es sich bei dem Gutachter handelt und aus welcher Facharztrichtung er
kommt. Da Sie ein Recht auf fachgerechte Begutachtung haben, widersprechen Sie schon im
Vorfeld der Begutachtung, wenn der Gutachter aus fachlicher Sicht ungeeignet erscheint.
Es ist unbedingt erforderlich, dass die pflegende Person und/oder Vertrauenspersonen bei der
Begutachtung anwesend ist/ sind. Sollte der Termin für die pflegende Person aus beruflichen
oder anderen Gründen nicht wahrnehmbar sein, so bitten Sie um die Verlegung des Termins.
Es besteht nicht die Pflicht, den ersten vorgeschlagenen Termin zu akzeptieren.
Die Begutachtung findet am Aufenthaltsort der zu pflegenden Person statt, da die alltägliche
Situation am Pflegeort entscheidend ist. Unterscheiden sich Wohnort und Aufenthaltsort, so
teilen sie dies der Gutachtenstelle mit.
Da die Alltagssituation begutachtet werden soll, sollten Sie keinesfalls die zu pflegende
Person fein herrichten.
Im Begutachtungstermin muss innerhalb kurzer Zeit dem Gutachter die Pflegesituation
dargestellt werden. Ihre Antworten auf Fragen des Gutachters sollten daher wohlüberlegt sein.
Sie müssen nicht „wie aus der Pistole geschossen“ antworten. Überlegen Sie genau Ihre
Aussagen und geben Sie erforderliche Erläuterungen. Bedenken Sie jedoch, dass die
Begutachtungszeit begrenzt ist. Erstellen Sie daher vor der Begutachtung unbedingt über
mehrere Tage ein „Pflegetagebuch“, indem Sie die einzelnen Verrichtungen anhand der
dazugehörigen Einzelschritte und den Zeitbedarf schildern. Dieses Pflegetagebuch und andere
Dokumente, die die Pflegebedürftigkeit belegen, wie z.B. Arzt- oder Krankenhausberichte,
sollten Sie dem Gutachter und Ihrem Rechtsanwalt übergeben.
Sollte der Gutachter von Ihren Angaben abweichende Aufzeichnungen über den Zeitbedarf
machen, so weisen Sie in auf diesen Umstand hin und bitten darum, dies zu dokumentieren.
Sollte die zu pflegende Person falsche Angaben über ihre Situation machen, bekanntermaßen
beschönigen insbesondere ältere Menschen ihre Pflegebedürftigkeit, so hat die pflegende
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Person oder eine Vertrauensperson ein Recht auf ein gesondertes Gespräch mit dem Gutachter
unter vier Augen, in dem die tatsächliche Situation dargestellt werden kann. Verweigert er
dies, so können Sie Widerspruch gegen die Begutachtung einlegen.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
PUTZ & STELDINGER
MEDIZINRECHTLICHE SOZIETÄT
MÜNCHEN
Wolfgang Putz - Beate Steldinger - Alexander Sessel
Rechtsanwälte
www.putz-medizinrecht.de
Text: Mandanteninformation Gutachten - Stand Oktober 2005