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Experten-Antwort

"Befangene" Gutachter Erwerbsminderungsrente

von Royan08.05.2015 | 21:30
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26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich erhalten seit 2012 eine teilweise Erwerbsminderungsrente und habe im Februar 2015 Antrag auf Weiterzahlung bzw. auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt. Zwei Monate später wollte mich die Knappschaft zu einem 120 km entfernten GA schicken. Da mir dieser Arzt aus der Vergangenheit bereits bekannt ist, habe ich diesen GA abgelehnt. Drei Wochen später war dann die Akte wohl zurück beim Sozialmedizinischen Dienst und sollte nun an den GA aus dem 1. Verfahren weitergegeben werden, mit dem ich damals sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe. Auch die andere von der Knappschaft als wohnortnah benannte GA ist mir aus dem 1. Verfahren bekannt (auch hier gab es sehr negative Erfahrungen). Dieses wohnortnah bedeutet über 120 km weg... Ich habe die Knappschaft dann dahingehend angeschrieben, dass ich diese GA ablehne, aus bekannten, nachlesbaren Gründen und bei Notwendigkeit um Begutachtung durch einen entsprechenden Spezialisten bitte (und mich keinesfalls einer Begutachtung widersetzen möchte). Außerdem habe ich drei zertifizierte Gutachter der gleichen Fachrichtung, wie die von der Knappschaft, vorgeschlagen, die viel wohnortnäher sind. Heute nun bekomme ich ein Schreiben mit sehr unhöflichem Ton, ich würde die Begutachtung verweigern und wenn ich das weiterhin tun würde, so würde man meinen Antrag ohne weitere Ermittlungen versagen. Der sozialmedizinische Dienst soll mich nun nochmals zu einer Begutachtung einladen - zur Auswahl habe ich nur die drei bereits abgelehnten GA, weil "in erreichbarer Nähe zu meinem Wohnort keine geeigneten GA mehr zur Verfügung stehen". Was gilt bei solchen GA-Aufträgen als wohnortnah? Über 100 km? Und das für jemanden, der nicht gescheit laufen kann? Und kann es tatsächlich sein, dass es im Großraum Rhein-Main (ich wohne bei Aschaffenburg) keinen neurologisch/psychiatrischen GA gibt? Mit wird hier massiv mit Folgen fehlender Mitwirkung gedroht und ich muss nun zu den gleichen Gutachtern, bei denen ich im 1. Verfahren bereits war, welches dann vor dem Sozialgericht entschieden werden musste. Wieso gibt es zertifizierte GA, wenn die Knappschaft nur auf zwei GA in Würzburg und einen in Mannheim verweist? Und warum wird auf meine Vorschläge nicht mit einem Wort eingegangen? Was ist das für eine Arbeitsweise? Wo kann ich nähere Informationen über neurologisch/psychiatrische Gutachter erhalten, die der Knappschaft wohl angenehmer sein könnten als die, mit denen ich bereits so negative Erfahrungen gemacht habe? Mit freundlichem Gruß Royan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Royan,

zunächst zu Ihren drei Fragen:

1. Was gilt bei solchen GA-Aufträgen als wohnortnah?

Eine gesetzliche Definition, was wohnortnah ist, gibt es nicht. Hier sind letztlich die individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, um eine Zumutbarkeit gewährleisten zu können.

2. Wieso gibt es zertifizierte GA, wenn die Knappschaft nur auf die immer gleichen zurück greift?

Die Rentenversicherungsträger greifen regelmäßig auf ihre vertraglichen Gutachterärzte zurück. Dies schließt aber nicht absolut aus, dass im besonderen Einzelfall nicht auch ein anderer zugelassener Gutachterarzt beauftragt werden kann. Hierfür müssen dann aber auch entsprechende gewichtige Gründe vorliegen.

3. Und gibt es irgendwo Informationen über GA, die mit der Knappschaft zusammenarbeiten?

Mir liegen derartige Informationen nicht vor. Ggf. sollten Sie sich zur Klärung dieser Frage direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Da Sie bereits die von Ihrem Rentenversicherungsträger genannten Mitwirkungspflichten angesprochen haben, möchte ich an dieser Stelle auch auf die entsprechenden Regelungen verweisen, die die Grenzen der Mitwirkung aufzeigen und an denen sich die Forderungen Ihres Rentenversicherungsträgers messen lassen müssen:

„§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.“

Soweit Sie insgesamt mit der Bearbeitung Ihres Antrags unzufrieden sind, besteht letztlich auch die Möglichkeit, sich bei dem entsprechenden Vorgesetzten über die Arbeitsweise zu beschweren und hier eine Verbesserung zu erreichen. Vielleicht ist es ja auch möglich, dass das Gutachten von dem Gutachter durchgeführt wird, dessen Gutachten zur Bewilligung Ihrer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2012 geführt hat - hier sollten sich Ihre Bedenken hinsichtlich einer „Befangenheit“ ja eigentlich nicht so groß sein…

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25 Antworten

KSCam 08.05.2015 | 23:14
Keiner der diensthabenden Experten und auch kein Fachkundiger kennt die Hintergründe Ihres Vorgangs und deshalb können Ihre Fragen wohl nur vom Sachbearbeiter, der den Vorgang bearbeitet oder von dessen Vorgesetzten zielführend beantwortet werden. Spekulationen helfen Ihnen auch nicht weiter.
Royanam 08.05.2015 | 23:35
Danke für die total unnötige Antwort. Eigentlich sind das doch allgemein gehaltene Fragen: wie definiert man wohnortnah? wieso gibt es zertifizierte GA, wenn die Knappschaft nur auf die immer gleichen zurück greift etc.? Und gibt es irgendwo Informationen über GA, die mit der Knappschaft zusammenarbeiten?
Royanam 09.05.2015 | 11:29
Vielen Dank. Ich lerne jeden Tag etwas Neues dazu und wenn es nur das ist, das man selbst in einem solchen Forum keine auch nur halbwegs qualifizierte Antwort auf relativ einfache Fragen bekommen kann.
GroKoam 09.05.2015 | 12:19
Geh arbeiten!
ottonormalVerbraucheram 09.05.2015 | 09:47
Hallo Das Gutachter Unwesen ist in Deutschland weitverbreitet, das die Knappschaft sie zu einen ihr wohlgesonnen Gutachter haben will ist doch Verständlich....oder? Erfahrungen und Hilfe gibt es hier:http://www.berufserkrankungen-siegerland.de/ Aber auch beim DGB Rechtschutz, VDK,SOVD, Anwälte für Sozialrecht.
GroKoam 09.05.2015 | 09:51
Geh arbeiten dann brauchst auch nicht zum Gutachter. Was für ein Jammerlappen.
ottonormalVerbraucheram 09.05.2015 | 13:22
Hallo Royan, die werden sie nicht zu ihrem Wunsch Gutachter Schicken! Sie gehen zu deren Gutachter angenommen der erstellt ein negatives Gutachten, dann erstellen sie ein positives Gutachten dann geht es vor Gericht die erstellen ein " neutrales" Gutachten, Urteil fertig oder auch nicht. http://www.ayurvedapraxis-rostock.de/cms/index.php?id=243&ty… PUTZ & STELDINGER MEDIZINRECHTLICHE SOZIETÄT MÜNCHEN Wolfgang Putz - Beate Steldinger - Alexander Sessel Rechtsanwälte Mandanteninformation zum Besuch beim Gutachter Vorbemerkung Entscheidungen in medizinrechtlichen Angelegenheiten werden in der Regel aufgrund medizinischer Gutachten getroffen, da die Entscheidungsträger selbst nicht über das medizinische Fachwissen verfügen. Unsere jahrelange Praxis in Medizinrecht zeigt, dass Fehler der Mandanten bei der Begutachtung häufig zu abschlägigen, der Krankheitssituation nicht entsprechenden, Entscheidungen führen. Diese Hinweise sollen dazu dienen, bei Begutachtungsterminen häufig auftretende Fehler zu vermeiden. Der von der Behörde oder dem Gericht beauftragte Gutachter ist laut Gesetz unabhängig. Deshalb handelt es sich normalerweise nicht um einen Ihrer behandelnden Ärzte, sondern um einen fremden Arzt, der aufgrund der ihm vorliegenden Akten, der Untersuchung und dem persönlichen Gespräch über Ihren gesundheitlichen Zustand urteilen soll. Regelmäßig sind Sie beim Termin allein, da Ehepartner oder andere Vertraute nicht anwesend sein dürfen. Im übrigen wissen diese Personen meistens auch nicht, wie Sie sich sinnvollerweise verhalten sollen. - 2 - „Krankheits-Lebenslauf“ Entscheidend für die Begutachtung und auch für das weitere Verfahren, ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist Ihre Glaubwürdigkeit. Es ist daher äußerst nachteilig, wenn beim Gutachter gemachte Äußerungen später wieder berichtigt oder ergänzt werden müssen. Sie sollten daher gut vorbereitet zum Gutachtertermin erscheinen. Verfassen Sie vor dem Termin einen „Krankheits-Lebenslauf“, in dem Ihre Krankheitsgeschichte chronologisch dargestellt ist. Diesen Krankheitslebenslauf sollten Sie dem Gutachter und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt unserer Kanzlei übergeben. Es sollten darin alle gesundheitlichen Ereignisse, ob ständig auftretend oder nur einmalig, beschrieben werden. Insbesondere sollten die auftretenden Beschwerden detailliert dargestellt werden, da das persönliche Empfinden einer Erkrankung vom Gutachter ohne Ihre Hinweise nicht erkannt werden kann. Diagnosen hingegen kann der Gutachter aus vorliegenden Unterlagen entnehmen. Zudem sollten darin sämtliche Tätigkeiten aufgeführt sein, die Sie früher noch selbst ausführen konnten, deren Ausführung Ihnen jetzt jedoch krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist. Dies betrifft alle Lebensbereiche: Arbeitsleben, Haushalt, Garten und die Freizeitgestaltung. Freizeitgestaltung Werden Sie nach Ihren Hobbies gefragt, so darf Ihrerseits keinesfalls der Hinweis fehlen, dass deren Durchführung jetzt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Ansonsten kann dies beim Gutachter einen falschen Eindruck erwecken. Sind Sie z.B. Mitglied in einem Verein, so sollten Sie keinesfalls nur von den reizvollen Aktivitäten des Vereins erzählen und in den schönen Erinnerungen schwelgen, sondern explizit erwähnen, dass Sie seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage sind daran teilzunehmen. Auch an sich banale Tätigkeiten wie Fernsehen, Musikhören, Bücher- oder Zeitung-Lesen, bei denen die intellektuelle Leistungsfähigkeit gefordert ist, sind erwähnenswert, da sich aus einem Nicht-Mehr-Können Rückschlüsse auf Ihre geistige Leistungsfähigkeit ziehen lassen. Auf die Frage, ob Sie noch Spazieren gehen, darf die Antwort nicht nur lauten „Ja, täglich zwei Stunden“ wenn Sie sich nach 10 Minuten Laufen längere Zeit auf einer Parkbank ausruhen müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob Sie noch Auto fahren können. - 3 - Gehen Sie öfter in Thermalbäder, nehmen Sie an Gymnastik-Übungen oder ähnlichem teil, so sollten Sie erwähnen, dass Sie dies, wenn zutreffend, z.B. zur Schmerzlinderung machen. Ohne diesen Hinweis kann leicht der Eindruck entstehen, dass Sie noch zu allen möglichen Freizeitaktivitäten in der Lage sind. Hat sich Ihr Freundeskreis durch Ihre Erkrankung eingeschränkt, so muss auch darauf hingewiesen werden, denn eine schleichende soziale Isolation deutet auf gesundheitliche Probleme hin. Haushalt / Garten Auch hier sollten Sie jegliche Einschränkungen der Tätigkeit genau darlegen. Wenn Sie Ihr Haus noch selbst putzen können, müssen Sie z. B. darauf hinweisen, dass Sie dafür jetzt 3 Stunden brauchen und nicht 2 Stunden wie zuvor, da Sie sich ständig wieder hinsetzen müssen, um eine Pause zu machen. Wenn Sie seit Ihrer Erkrankung spezielle Hilfsmittel verwenden und nur so die Arbeit erledigt werden kann, so zeigt dies die Einschränkung Ihrer Leistungsfähigkeit. Falls Sie Ihren Speiseplan einschränken mussten, da Ihnen gewisse Zubereitungsarten, z.B. aufgrund fehlender Feinmotorik, nicht mehr möglich sind, so sollten sie dies darlegen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass dies nicht im Widerspruch zu Ihrem übrigen Verhalten steht. Sollten Sie fremde oder familiäre Hilfe in Anspruch nehmen, so nennen Sie den Namen der Hilfsperson und den Zeitaufwand, da der pauschale Hinweis, dass die Familie hilft, nichts über Ihren Zustand und die genaue Hilfsbedürftigkeit aussagt. Arbeitsleben Lassen Sie sich grundsätzlich schon im Vorfeld der Begutachtung vom jedem behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Dies ist erforderlich, da bei Durchsicht der Unterlagen seitens des Gutachters der Eindruck entstehen kann, dass wegen fehlender Krankschreibung, z.B. seitens eines Facharztes, das Krankheitsbild auf dessen Fachgebiet nicht so schwerwiegend sein kann. - 4 - Allgemeine Hinweise Handelt es sich bei dem Gutachter um einen Facharzt und beschränkt sich die Untersuchung und die Befragung auch nur auf sein Gebiet, so weisen Sie den Gutachter von sich aus auch auf Beschwerden aus anderen Fachgebieten hin. Wenn Sie umfangreiche und komplizierte Schriftsätze an Behörden oder Gerichte etc. verfassen müssen und Ihnen dabei von Vertrauenspersonen geholfen werden muss, so weisen Sie darauf unbedingt am Ende des Schriftsatzes hin. Wenn Sie an Schmerzzuständen leiden, so sollte dies auch beim Gutachtertermin erkennbar sein, denn ein Gutachter kann Schmerzen ohne äußere Anzeichen nicht erkennen. Durch die Einnahme von Schmerzmitteln vor einer Untersuchung kann leicht der Eindruck von Schmerzfreiheit bzw. der Übertreibung der Schilderung Ihrer Beschwerden entstehen. Wenn Sie unter Schmerzzuständen leiden, so darf dies der Gutachter oder später der Richter auch in angemessener Weise mitbekommen. Wenn sie im Alltag nicht längere Zeit sitzen können oder spezielle Sitzhilfen benötigen, so wäre es falsch im Termin nur die Zähne zusammenzubeißen. Bringen Sie notwendige Hilfsmittel wie Bandagen, Gehhilfen etc. zum Termin mit, denn wieso sollten Sie Hilfsmittel ständig benötigen, wenn Sie sie gerade jetzt anscheinend nicht brauchen. Viele Gutachter überprüfen unbemerkt und indirekt Ihre Angaben, indem sie z. B. Ihre Gehfähigkeit auf dem Weg in ein entfernt gelegenes Behandlungszimmer oder nach dem Abschluss der Begutachtung durch Blick aus dem Fenster beim Verlassen des Anwesens auf der Straße beobachten. Wenn Sie z. B. angeben, jede halbe Stunde auf die Toilette zu müssen, so sollten Sie sich dies während der Untersuchung nicht „verkneifen“. Haben Sie im Gutachtertermin das Gefühl, dass Sie seitens des Gutachters nicht ernst genommen werden bzw. abwertend behandelt werden, so weisen Sie den Gutachter darauf und auf seine Objektivitätspflicht hin. Dies sollte in absolut emotionsloser Weise geschehen. Sollte Ihnen weiterhin kein Gehör geschenkt werden bzw. das Verhalten des Gutachters abwertend bleiben, so können Sie den Termin vorzeitig beenden. Da der Gutachter diese Tatsache umgehend der Behörde oder dem Gericht mitteilen wird, müssen Sie selbst dem Gericht oder der Behörde die Gründe für den Abbruch in einem „Erlebnisbericht“ darstellen. - 5 - Dies soll keine Auforderung zum Streit mit dem Gutachter sein. Für Sie ist der Gutachter fremd, genauso sind aber auch Sie für den Gutachter eine fremde Person. Wenn Sie dem Gutachter nicht gleich in der ersten Minute Ihre ganze, die Intimsphäre betreffende, Krankheitsgeschichte darlegen können, so äußern Sie dies und bitten höflich darum, zunächst eine andere Untersuchung vorzuziehen. Sie sollten dabei jedoch auch im Hinterkopf haben, dass ein Gutachter aufgrund seiner ständigen Praxis einen eigenen Untersuchungsablauf, von dem er ungern abweichen wird, entwickelt hat. Es kann ebenfalls ein falscher Eindruck entstehen, wenn Sie zu einem Termin über das Übliche hinausgehend gepflegt erscheinen. Auch ein Gutachter ist ein normaler Mensch, der sich dem äußeren positiven, damit tendenziell gesunden, Eindruck nicht entziehen kann. Die Begutachtung betrifft sehr häufig intimste Bereiche, so dass Sie auf Fragen gefasst sein müssen, deren Beantwortung für jeden Menschen unangenehm und peinlich ist. Auch dem Gutachter werden solche Fragen nicht leicht fallen, aber er ist daran in der Regel gewohnt und daher auch auf Ihre Antworten vorbereitet. Sie müssen bzw. dürfen also keine Scham vor dem Gutachter haben. Liegt bereits ein anderes Gutachten vor, so weisen Sie den Gutachter auf Ihre abweichenden Einschätzungen hin, da der Gutachter regelmäßig frühere Gutachten in seine Entscheidung mit einbeziehen wird. Es ist Ihrer Sache nicht dienlich, wenn Sie Ihre derzeitige Situation besser darstellen als sie wirklich ist. Sie sind kein minderwertiger Mensch, nur weil Sie gewisse Dinge nicht mehr selbst erledigen können, zumal Sie nichts für Ihre Beschwerden können. Da das Schicksal Sie getroffen hat, steht Ihnen auch Hilfe zu. Wenn Sie Ihr Schicksal jedoch beschönigen, kann auch der sachbearbeitende Rechtsanwalt unserer Kanzlei diesen falschen Eindruck später nur sehr schwer entkräften. Wie oben bereits dargelegt, macht es immer einen schlechten Eindruck, wenn entweder Sie oder auch wir als Ihre anwaltlichen Vertreter im Nachhinein einen falschen Eindruck korrigieren oder fehlende Information nachreichen müssen. In gleicher Weise warnen wir jedoch davor, zu übertreiben oder zu simulieren. Entscheidend ist, Ihre wahre Situation im vollen Umfang und ohne Beschönigung darzustellen. - 6 - Spezielle Hinweise für die Pflegebegutachtung Vor der Begutachtung wird Ihnen der Besuchstermin mitgeteilt. Fragen Sie umgehend nach, um welchen Arzt es sich bei dem Gutachter handelt und aus welcher Facharztrichtung er kommt. Da Sie ein Recht auf fachgerechte Begutachtung haben, widersprechen Sie schon im Vorfeld der Begutachtung, wenn der Gutachter aus fachlicher Sicht ungeeignet erscheint. Es ist unbedingt erforderlich, dass die pflegende Person und/oder Vertrauenspersonen bei der Begutachtung anwesend ist/ sind. Sollte der Termin für die pflegende Person aus beruflichen oder anderen Gründen nicht wahrnehmbar sein, so bitten Sie um die Verlegung des Termins. Es besteht nicht die Pflicht, den ersten vorgeschlagenen Termin zu akzeptieren. Die Begutachtung findet am Aufenthaltsort der zu pflegenden Person statt, da die alltägliche Situation am Pflegeort entscheidend ist. Unterscheiden sich Wohnort und Aufenthaltsort, so teilen sie dies der Gutachtenstelle mit. Da die Alltagssituation begutachtet werden soll, sollten Sie keinesfalls die zu pflegende Person fein herrichten. Im Begutachtungstermin muss innerhalb kurzer Zeit dem Gutachter die Pflegesituation dargestellt werden. Ihre Antworten auf Fragen des Gutachters sollten daher wohlüberlegt sein. Sie müssen nicht „wie aus der Pistole geschossen“ antworten. Überlegen Sie genau Ihre Aussagen und geben Sie erforderliche Erläuterungen. Bedenken Sie jedoch, dass die Begutachtungszeit begrenzt ist. Erstellen Sie daher vor der Begutachtung unbedingt über mehrere Tage ein „Pflegetagebuch“, indem Sie die einzelnen Verrichtungen anhand der dazugehörigen Einzelschritte und den Zeitbedarf schildern. Dieses Pflegetagebuch und andere Dokumente, die die Pflegebedürftigkeit belegen, wie z.B. Arzt- oder Krankenhausberichte, sollten Sie dem Gutachter und Ihrem Rechtsanwalt übergeben. Sollte der Gutachter von Ihren Angaben abweichende Aufzeichnungen über den Zeitbedarf machen, so weisen Sie in auf diesen Umstand hin und bitten darum, dies zu dokumentieren. Sollte die zu pflegende Person falsche Angaben über ihre Situation machen, bekanntermaßen beschönigen insbesondere ältere Menschen ihre Pflegebedürftigkeit, so hat die pflegende - 7 - Person oder eine Vertrauensperson ein Recht auf ein gesondertes Gespräch mit dem Gutachter unter vier Augen, in dem die tatsächliche Situation dargestellt werden kann. Verweigert er dies, so können Sie Widerspruch gegen die Begutachtung einlegen. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. PUTZ & STELDINGER MEDIZINRECHTLICHE SOZIETÄT MÜNCHEN Wolfgang Putz - Beate Steldinger - Alexander Sessel Rechtsanwälte www.putz-medizinrecht.de Text: Mandanteninformation Gutachten - Stand Oktober 2005
ottonormalVerbraucheram 09.05.2015 | 13:24
Hallo ich hoffe dir geholfen zu haben!
Royanam 09.05.2015 | 13:38
Vielen Dank Ottonormalverbraucher, das Sie mich nicht zu meinem Wunschgutachter schicken wollen/werden, weiß ich. Es muss aber doch noch mehr als drei Gutachter geben, die neurologisch/psychiatrisch für die Knappschaft begutachten. Und mich würde immer noch interessieren, was denn "wohnortnah" ist (bislang scheint das ja auf alle Fälle mehr als 120 km zu sein). Die zertifizierten GA, die es gibt, kann ich auch nicht als meine Wunschgutachter bezeichnen, mir ist es eigentlich gleich, wer begutachtet - wenn es nicht einer von denen ist, die bereits im 1. Verfahren alles abgelehnt haben - z.B. mit de Argumentation, wenn sie Briefe schreiben können, dann können sie ja nicht krank sein oder: lassen sie sich erstmal 78 Wochen lang krank schreiben, bevor sie hier was wollen, das ist in Deutschland der übliche Weg. Diese werden in drei Jahren ihre Ansichten nicht verändert haben, der eine geht sowieso schon auf die 70 zu und hat immer noch die gleiche Einstellung, die er wohl im Studium "erworben" hat. 120 km sind für mich gleich schwer zu leisten wie z.B. 190 km, das macht dann fast keinen Unterschied mehr - ich muss sowieso gefahren werden mit vielen Pausen. Aber ich denke doch, dass auch die Knappschaft in einem Umkreis von ca. 150 - 200 km mehr als drei GA haben muss. Die DRV hat Dutzende, die Knappschaft nur 3?!? Also bleiben die Fragen bestehen: was gilt als wohnortnah (den Begriff finde ich bei 120 km schon als Verar...), und gibt es irgendwo Informationen über neurologisch/psychiatrische GA der Knappschaft, wenn die zertifizierten GA nicht interessieren? Ob sie nicht interessieren, kann ich nicht beurteilen, lt. Sachbearbeiterin hat sie den Schriftverkehr dazu überhaupt nicht vorliegen. Also wie arbeitet die Knappschaft? Es ist wohl nicht unbedingt ein Vorteil, wenn es ein Rentenbüro an einer Stelle gibt und an einer anderen Stelle einen Sozialmedizinischen Dienst. Das Hin- und Herschicken der Akte nimmt Wochen in Anspruch. So lässt sich das Verfahren auch hinauszögern. VG Royan
ottonormalVerbraucheram 09.05.2015 | 14:18
Hallo da gibt es auch Hilfe zu Gutachtern.http://www.unfallopfer.de/forum/index.php
???am 09.05.2015 | 14:35
Wenn das mit Ihrer Anfahrt zum Gutachter für Sie wirklich so problematisch ist, sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt mal daüber reden, welche Strecke für Sie tatsächlich zumutbar ist und wie Sie sie zurücklegen können. Vielleicht ist Ihr Arzt ja der Ansicht, 240 km an einem Tag sind für Sie nicht mehr machbar und stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus. Vielleicht ist ja auch ein Krankentransport erforderlich?
Royanam 09.05.2015 | 15:26
Danke Dir, das hast Du
Royanam 09.05.2015 | 15:25
Hallo, was ist denn, wenn der Arzt bescheinigt, dass 240 km am Tag nicht leistbar sind - da gibt es doch dann immer noch nicht mehr GA, die lt. Knappschaft in Frage kämen. Und wenn ich da mit Krankentransport anrücke und der GA sieht die Notwendigkeit nicht, dann bleib ich da doch auf den Kosten sitzen, oder? So oder so kann ich eine so lange Strecke nicht in einem Rutsch fahren bzw. muss sowieso gefahren werden (mit vielen Pausen dazwischen). VG Royan
Herz1952am 09.05.2015 | 20:02
Hallo Royan, in Aschaffenburg gibt es schon Ärzte, die ein solches Gutachten erstellen können. Jedenfalls werden sie von der DRV akzeptiert. Nur kann es sein, dass die Knappschaft eigene vertragliche Gutachter hat. Bedingung war nur, dass man bei den Ärzten, noch nicht als Patient gewesen sein durfte. Ich sollte auch ca. 60 km einfach fahren (ins Rhein-Main-Gebiet). Das ging schon aus physischen Gründen nicht, weil meine Hauptbaustelle das Herz war. Das hat die DRV eingesehen und hat mir einen anderen Gutachter zugeteilt. Allerdings begann die Begutachtung gleich mit einer Unterstellung. Da war ich schon bedient und musste sie erst einmal entkräften. Ich habe zwar nicht alles gelesen, was OttonormalVerbraucher geschrieben hat, aber was ich gelesen habe, muss ich ihm voll zustimmen. Gutachter sind manchmal so richtig "Fiese Möpp". viel Glück
Dr. Göbelam 09.05.2015 | 22:22
"Gut"-Achter werden von IHNEN bezahlt. Sie stehen in IHREM Sold! Die "Gut-Achter sind Leute von IHNEN!
Royanam 10.05.2015 | 11:16
Es sei mal dahingestellt, dass wir alle letztendlich für die Gutachter mit bezahlen, egal, wie sie arbeiten. Mich interessiert immer noch die Definition der DRV / Knappschaft, was "wohnortnah" ist und die anderen Fragen.
Andr*asam 10.05.2015 | 12:49
Selbst die Bundesregierung drückt sich vor einer konkreten Antwort. Auf die entsprechende Frage einer linken Abgeordneten, was unter der Formulierung "wohnortnah" im SGB IX zu verstehen ist, wurde geantwortet: "§ 14 Absatz 5 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger sicherzustellen, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Die Nähe zum Wohnort, die bei der Auswahl geeigneter Sachverständiger durch die Rehabilitationsträger zu beachten ist, kann im Einzelfall von vielen verschiedenen Faktoren abhängig sein. Dazu können z. B. besondere Fallgestaltungen, Eilbedürftigkeit oder regionale und strukturelle Gegebenheiten vor Ort gehören. Lehnt ein Versicherter die vom Rehabilitationsträger vorgeschlagenen Gutachter ab, können entsprechend der zu § 200 SGB VII entwickelten Praxis auf Antrag des Leistungsberechtigten auch andere geeignete Sachverständige herangezogen werden." Es ist also jedes mal eine Einzelfallentscheidung.
Royanam 10.05.2015 | 14:06
Diese Antwort bezüglich des SGB IX ist mir bekannt und bezieht sich eigentlich um Gutachten zur Feststellung einer Reha-Maßnahme. Da müssen von der DRV auch 3 Gutachter zur Wahl gestellt werden, was im EM-Renten-Verfahren wohl nicht der Fall ist. Genau darum geht es aber in meinem Fall. Hier gab es nur eine "Bestellung" zu einem Gutachters, den ich aus persönlicher Bekanntschaft wegen Befangenheit abgelehnt habe. Dann heißt es, es gibt nur noch die beiden GA, die bereits im 1. Verfahren begutachtet haben (natürlich dem Wunsch der Knappschaft entsprechend - der eine sogar mit so falschen Begründungen, dass sogar ein Strafantrag im Raume stand - das steht aber auf einem anderen Blatt). Jetzt heißt es, nimm einen dieser 3, sonst kriegst Du sofort eine Ablehnung. Alle drei Gutachter sind über 120 km weit weg, es gibt aber eine ganz Handvoll zertifizierte GA, die GA auch für die DRV erstellen, die unter 100 km, manchmal sogar nur 15 km weit weg sind. Kann man nun die Bestimmungen des SGB IX einfach auch auf das SGB VII anwenden? Gelten die Regelungen für die DRV nicht auch für die Knappschaft?
GroKoam 10.05.2015 | 18:55
Was für eine gequirlte Sch.....
Royanam 10.05.2015 | 22:23
@GroKo Haben Sie nix Besseres zu tun, als mich mit ihrem verbalen Müll zu belästigen? Wenn Sie nichts zur Fragestellung beitragen können, sparen Sie sich das Schreiben.
GroKoam 11.05.2015 | 07:29
Entschuldigung aber wenn Ich so einen Stuss lese dann juckt es einfach in den Fingern.
Royanam 11.05.2015 | 10:23
Lt. Auskunft des SMD könnte ich mich in Hessen begutachten lassen, was nur ca.70 km weit weg wäre. Das sollte ich mit Rosenheim telefonisch klären, das wär doch so einfach. Allerdings war die MA von Rosenheim überhaupt nicht begeistert. Sie bestehen immer noch auf diese drei GA und vermitteln allzu deutlich, das der Antrag abgelehnt werden wird, ganz egal, was ein GA schreiben wird. Das hat aber mit objektiver Bearbeitung nichts zu tun.
Royanam 11.05.2015 | 12:41
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das GA, welches 2012 zur Bewilligung geführt hat, wurde von einem GA des Sozialgerichts Würzburg im Rahmen des Klageverfahrens erstellt. Dieser empfahl eine Nachprüfung für Ende 2015. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die KBS gern auf diesen GA zurückgreifen möchte, den ich als einzigen bislang als objektiv und neutral erleben durfte. Als Möglichkeit zur Beschwerde wurde mir nur das Beschwerdemanagement in Bochum genannt, einen Ansprechpartner in Rosenheim kann oder will man mir nicht nennen. So wird es einem unmöglich gemacht, sich bei einem Vorgesetzten über die Bearbeitungsweise zu beschweren. Viele Grüße Royan
GroKoam 11.05.2015 | 17:25
Das ist Selbstschutz vor Querulanten wie Dir.
ottonormalVerbraucheram 11.05.2015 | 20:36
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das GA, welches 2012 zur Bewilligung geführt hat, wurde von einem GA des Sozialgerichts Würzburg im Rahmen des Klageverfahrens erstellt. Dieser empfahl eine Nachprüfung für Ende 2015. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die KBS gern auf diesen GA zurückgreifen möchte, den ich als einzigen bislang als objektiv und neutral erleben durfte. Als Möglichkeit zur Beschwerde wurde mir nur das Beschwerdemanagement in Bochum genannt, einen Ansprechpartner in Rosenheim kann oder will man mir nicht nennen. So wird es einem unmöglich gemacht, sich bei einem Vorgesetzten über die Bearbeitungsweise zu beschweren. Viele Grüße Royan
Das ist Selbstschutz vor Querulanten wie Dir.
Hallo Sach mal groko was Rauchst du?
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